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   LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06   

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https://dejure.org/2006,8126
LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06 (https://dejure.org/2006,8126)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 05.09.2006 - 6 Sa 458/06 (https://dejure.org/2006,8126)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 05. September 2006 - 6 Sa 458/06 (https://dejure.org/2006,8126)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Fehlende Durchführung eines Eingliederungsmanagements vor krankheitsbedingter Kündigung kein Widerspruchsgrund für Betriebsrat gem. § 102 Abs. 3 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers; Nichtbestehen einer Weiterbeschäftigungspflicht mangels Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruches; Offensichtliche Unbegründetheit eines ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG; § 929 Abs. 2 ZPO
    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG - Anforderungen an den Widerspruch

  • Judicialis

    BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2; ; ZPO § 929 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bei fehlendem Widerspruch des Betriebsrates - offensichtlich unbegründeter Widerspruch des Betriebsrates bei fehlendem Bezug zu gesetzlichen Widerspruchsgründen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung auf Entbindung von Weiterbeschäftigung zulässig ohne Rücksicht darauf, ob der Widerspruch des Betriebsrats ordnungsgemäß ist ? Fehlende Durchführung eines Eingliederungsmanagements vor krankheitsbedingter Kündigung kein Widerspruchsgrund für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 752
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamburg, 25.01.1994 - 3 Sa 113/93

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung; Bestehen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06
    Er hat damit die Eilbedürftigkeit kraft Gesetzes unterstellt (LAG Hamburg vom 25.01.1994, 3 Sa 113/93, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 21; Germelmann, a.a.O., § 62 Rn. 88; Koch in Ascheid u.a., a.a.O., § 102 BetrVG Rn. 226; Raab in GK-BetrVG, a.a.O., § 102 Rn. 189; Thüsing, Richardi, a.a.O., § 102 Rn. 250 mit unzutreffender Zitierung des LAG Nürnberg für die behauptete anderweitige Auffassung; Braasch in Düwell, a.a.O., § 102 Rn. 123; jetzt auch Kittner/Bachner in Däubler, a.a.O., § 102 Rn. 281, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Nürnberg, 21.06.2006 - 4 (9) Sa 933/05

    Kündigung - lang anhaltende Krankheit - Prognose - betriebliche Auswirkungen -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06
    Ob der Ausnahmefall fehlender Mitwirkung - zweite Alternative in § 90 Abs. 2a SGB IX - vorliegt, ist nicht erkennbar; entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten ist für die Kammer nicht erkennbar, ob die Kündigung letztlich wirksam oder unwirksam ist; die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt jedenfalls keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung im Rechtssinne dar (ausführlich LAG Nürnberg vom 21.06.2006, 4 (9) Sa 933/05, BB 2006, 2362).
  • LAG München, 05.10.1994 - 5 Sa 698/94

    Entbindungsverfügung: Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06
    Der Prüfungsmaßstab der "Offensichtlichkeit" ist strenger; es wäre mit dem vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten Eilbedürfnis für die Entbindung nicht vereinbar, müsste zunächst die häufig schwierigere Vorfrage der Ordnungsmäßigkeit des Widerspruches geprüft und bejaht werden, um dann über die Entbindung nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab befinden zu können (ähnlich LAG München vom 05.10.1994, 5 Sa 698/94, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 19; LAG München vom 17.12.2003, 5 Sa 1077/03, LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 4; Danko in Feichtinger/Danko, Die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung, Rn. 374 f.; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2004, § 102 BetrVG Rn. 232; Fitting u.a., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 102 Rn. 121; Kittner/Bachner in Däubler u.a., BetrVG, § 102 Rn. 277; Thüsing in Richardi, BetrVG, 10. Aufl. 2006, § 102 Rn. 251; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 62 Rn. 88; für entsprechende Anwendung Braasch in Düwell, Handkommentar zum BetrVG, 2. Aufl. 2006, § 102 Rn. 122).
  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 305/02

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06
    Zwar bräuchte sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht von der Weiterbeschäftigungsverpflichtung befreien lassen (etwa BAG vom 11.05.2000, 2 AZR 54/99, EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 11; BAG vom 09.07.2003, 5 AZR 305/02, EzA § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 1); eine Rechtsgestaltung - Entbindung von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung - kommt in einem solchen Fall an sich nicht in Betracht, weil eine solche Pflicht nicht entstanden ist.
  • LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03

    Voraussetzungen der Entbindungsverfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06
    Der Prüfungsmaßstab der "Offensichtlichkeit" ist strenger; es wäre mit dem vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten Eilbedürfnis für die Entbindung nicht vereinbar, müsste zunächst die häufig schwierigere Vorfrage der Ordnungsmäßigkeit des Widerspruches geprüft und bejaht werden, um dann über die Entbindung nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab befinden zu können (ähnlich LAG München vom 05.10.1994, 5 Sa 698/94, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 19; LAG München vom 17.12.2003, 5 Sa 1077/03, LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 4; Danko in Feichtinger/Danko, Die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung, Rn. 374 f.; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2004, § 102 BetrVG Rn. 232; Fitting u.a., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 102 Rn. 121; Kittner/Bachner in Däubler u.a., BetrVG, § 102 Rn. 277; Thüsing in Richardi, BetrVG, 10. Aufl. 2006, § 102 Rn. 251; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 62 Rn. 88; für entsprechende Anwendung Braasch in Düwell, Handkommentar zum BetrVG, 2. Aufl. 2006, § 102 Rn. 122).
  • BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99

    Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06
    Zwar bräuchte sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht von der Weiterbeschäftigungsverpflichtung befreien lassen (etwa BAG vom 11.05.2000, 2 AZR 54/99, EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 11; BAG vom 09.07.2003, 5 AZR 305/02, EzA § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 1); eine Rechtsgestaltung - Entbindung von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung - kommt in einem solchen Fall an sich nicht in Betracht, weil eine solche Pflicht nicht entstanden ist.
  • LAG Hamm, 12.12.1986 - 16 Sa 1271/86

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigungsanspruch; Zustellung des Urteils;

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06
    Die Gestaltungsverfügung des § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG bedarf der Zustellung im Parteibetrieb nämlich nicht (so schon LAG Hamm vom 12.12.1986, 16 Sa 1271/86, zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen, 29.09.2008 - L 2 B 611/08 AS-ER

    Zusicherung zur und die darlehensweise Übernahme von Genossenschaftsanteilen und

    c) Ferner haben die Zivil- und Arbeitsgerichte ausgehend vom oben genannten Schutzzweck des § 929 Abs. 2 ZPO Fallkonstellationen entwickelt, in denen an der Ernsthaftigkeit des Anliegens des Eilantragstellers keine Zweifel bestehen und daher das Verlangen zusätzlicher Aktivitäten zur Bekundung der Bereitschaft, gegen den Schuldner vorzugehen, bloße überflüssige Förmelei wäre (u.a. LAG Nürnberg, Urteil vom 05.09.2006 - 6 SA 458/06 - Geiger, a.a.O., S. 243).
  • LSG Sachsen, 22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS-ER

    Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist des § 929 ZPO in Verfahren des einstweiligen

    c) Ferner haben die Zivil- und Arbeitsgerichte ausgehend vom oben genannten Schutzzweck des § 929 Abs. 2 ZPO Fallkonstellationen entwickelt, in denen an der Ernsthaftigkeit des Anliegens des Eilantragstellers keine Zweifel bestehen und daher das Verlangen zusätzlicher Aktivitäten zur Bekundung der Bereitschaft, gegen den Schuldner vorzugehen, bloße überflüssige Förmelei wäre (u.a. LAG Nürnberg, Urteil vom 05.09.2006 - 6 SA 458/06 - Geiger, a.a.O., S. 243).
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