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   LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04   

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https://dejure.org/2005,6646
LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04 (https://dejure.org/2005,6646)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 6 Sa 582/04 (https://dejure.org/2005,6646)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 6 Sa 582/04 (https://dejure.org/2005,6646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit zur Verurteilung des Arbeitgebers auf Rücknahme der Abmahnung; Erforderlichkeit eines Widerrufs oder der Feststellung in Bezug auf die Erhebung unberechtigter Vorwürfe; Anforderungen an die Bestimmtheit des Abmahnungsschreibens

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 91a ZPO; § 242 BGB
    Abmahnung - Bestimmtheit - Antrag auf "Rücknahme" - Auslegung - Antrag auf Widerruf - Rechtsschutzbedürfnis

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; BGB § 242
    Abmahnung; Bestimmtheit; selbständiger Antrag auf "Rücknahme" neben dem Antrag auf Entfernung aus der Personalakte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines Abmahnungsschreibens

Verfahrensgang

  • ArbG Bamberg - 2 Ca 1644/03
  • LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 716/97

    Abmahnung - Entfernung - Widerruf - Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04
    Soweit man ihn als Antrag auf "Widerruf" auslegen kann, bestünde hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die Abmahnung bzw. die Vorwürfe gegenüber Dritten in ehrverletzender Form ausgesprochen worden wären (ArbG Nürnberg vom 26.03.2002, 12 Ca 9620/01, nicht veröffentlicht; weitergehend wohl LAG Hessen vom 15.08.1997, 13 Sa 1365/96, zitiert nach juris) oder wenn der Kläger durch die Behauptung der Beklagten - trotz Rücknahme des Schreibens aus den Personalakten - in seinem beruflichen Fortkommen oder seinem Persönlichkeitsrecht fortdauernd beeinträchtigt wäre (so wohl BAG vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97, EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 41).
  • LAG Hamm, 02.08.2002 - 10 TaBV 121/01

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nur bei deren tatsächlicher

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04
    Der Kammer erscheint daher - ein Anspruch auf Widerruf nur im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne jede Beteiligung Dritter besteht nach Auffassung der Kammer nicht - der Feststellungsantrag als geeignet, um zu verhindern, dass die Vorwürfe vom Arbeitgeber trotz Entfernung aus der Personalakte weiter verwendet werden (ähnlich LAG Hamm vom 02.08.2002, 10 TaBV 121/01, zitiert nach juris).
  • ArbG Nürnberg, 26.03.2002 - 12 Ca 9620/01
    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04
    Soweit man ihn als Antrag auf "Widerruf" auslegen kann, bestünde hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die Abmahnung bzw. die Vorwürfe gegenüber Dritten in ehrverletzender Form ausgesprochen worden wären (ArbG Nürnberg vom 26.03.2002, 12 Ca 9620/01, nicht veröffentlicht; weitergehend wohl LAG Hessen vom 15.08.1997, 13 Sa 1365/96, zitiert nach juris) oder wenn der Kläger durch die Behauptung der Beklagten - trotz Rücknahme des Schreibens aus den Personalakten - in seinem beruflichen Fortkommen oder seinem Persönlichkeitsrecht fortdauernd beeinträchtigt wäre (so wohl BAG vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97, EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 41).
  • LAG Hamm, 25.05.1993 - 4 Sa 11/93

    Rücknahme; Abmahnung; Löschung der Abmahnung; Maßregelungsverbot; Arbeitskampf;

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04
    Ein Leistungsantrag auf "Rücknahme" erscheint der Kammer seinem Inhalt nach unklar (so schon LAG Hamm vom 25.05.1993, 4 Sa 11/93; LAG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2001, 3 Sa 479/01, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.12.2001 - 3 Sa 479/01

    Abmahnung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04
    Ein Leistungsantrag auf "Rücknahme" erscheint der Kammer seinem Inhalt nach unklar (so schon LAG Hamm vom 25.05.1993, 4 Sa 11/93; LAG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2001, 3 Sa 479/01, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 15.08.1997 - 13 Sa 1365/96

    Widerruf einer bereits aus der Personalakte entfernten Abmahnung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 582/04
    Soweit man ihn als Antrag auf "Widerruf" auslegen kann, bestünde hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die Abmahnung bzw. die Vorwürfe gegenüber Dritten in ehrverletzender Form ausgesprochen worden wären (ArbG Nürnberg vom 26.03.2002, 12 Ca 9620/01, nicht veröffentlicht; weitergehend wohl LAG Hessen vom 15.08.1997, 13 Sa 1365/96, zitiert nach juris) oder wenn der Kläger durch die Behauptung der Beklagten - trotz Rücknahme des Schreibens aus den Personalakten - in seinem beruflichen Fortkommen oder seinem Persönlichkeitsrecht fortdauernd beeinträchtigt wäre (so wohl BAG vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97, EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 41).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Kann der Klagebegründung dagegen entnommen werden, der Kläger begehre neben einer Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beispielsweise den Widerruf darin enthaltener Äußerungen, kann ein Antrag auf Rücknahme der Abmahnung in diesem Sinne auszulegen sein (vgl. LAG Nürnberg 14. Juni 2005 - 6 Sa 582/04 - zu 3 der Gründe, AR-Blattei ES 20 Nr. 41; Hessisches LAG 22. Juni 2010 - 12 Sa 829/09 - aaO) .
  • LAG Nürnberg, 14.06.2005 - 6 Sa 367/05

    Abmahnung - Frist - Verwirkung - Verzeihung

    Der Kläger hat in den Verfahren 6 Sa 582/04 und 6 Sa 583/04 gezeigt, dass er nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer einen Feststellungsantrag des Inhalts, dass die im Einzelnen bezeichneten Vorwürfe unberechtigt seien, gestellt hätte.
  • LAG Nürnberg, 01.07.2016 - 3 Sa 393/16

    Abmahnungsentfernungsanspruch - außerordentliche, hilfsweise ordentliche

    Kann der Klagebegründung dagegen entnommen werden, der Arbeitnehmer begehre neben einer Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beispielsweise den Widerruf darin enthaltener Äußerungen, kann ein Antrag auf Rücknahme der Abmahnung in diesem Sinne auszulegen sein (vgl. BAG vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 Rn. 30; vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 Rn. 15; LAG Nürnberg vom 14.06.2005 - 6 Sa 582/04; Hessisches LAG vom 22.06.2010 12 Sa 829/09, alle juris).
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