Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5994
LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11 (https://dejure.org/2011,5994)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2011 - 6 Sa 613/11 (https://dejure.org/2011,5994)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. September 2011 - 6 Sa 613/11 (https://dejure.org/2011,5994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente - Diskriminierungsverbot

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 75 Abs. 1 BetrVG, 10 S. 3 Nr. 6 AGG
    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente - Diskriminierungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung der Abfindung auf die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt für die rentennahen Jahrgänge ist nicht zulässig; Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei Altersbenachteiligung durch Beschränkung der Abfindung auf ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 75 Abs. 1 BetrVG, 10 S. 3 Nr. 6 AGG
    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente - Diskriminierungsverbot

  • hensche.de

    Sozialplan, Diskriminierung: Alter, Abfindung: Diskriminierung, Diskriminierung: Abfindung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei Altersbenachteiligung durch Beschränkung der Abfindung auf frühestmöglichen Rentenbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 212/08

    Altersstichtag in Sozialplan

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 29; BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 13).

    Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass ein Systemwechsel vorgenommen wird, die Abfindung für ältere Arbeitnehmer also nach einer anderen Formel berechnet wird als die jüngerer Arbeitnehmer (vgl. hierzu BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris).

    Die Betriebsparteien haben insoweit einen Gestaltungsspielraum (BAG v. 26.05.2009 a.a.O., Rn. 19).

    (1) Der bei Ausgestaltung von Sozialplänen bestehende Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien schließt Typisierungen und Pauschalierungen ein (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 14; BAG v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - AP Nr. 196 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 20 ff).

    Gleiches gilt für Stichtagsregelungen (BAG v. 26.05.2009 a.a.O.).

    Die damit verbundenen Härten müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (BAG v. 26.05.2009 a.a.O.; BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 197, Rn. 29).

    Dies ist bei einem am Lebensalter orientierten Stichtag der Fall, wenn er sich an den wirtschaftlichen Nachteilen orientiert, welche die Arbeitnehmer durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu besorgen haben (vgl. BAG v. 26.05.2009 a.a.O., Rn. 17).

    Je weiter hingegen die Arbeitnehmer von der Altersrente entfernt sind, desto schwieriger wäre eine Berechnung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BAG v. 26.05.2009 a.a.O., Rn. 18).

    Die mit dem Stichtag verbundene Folge, dass ein unmittelbar vor der Vollendung des 58. Lebensjahres stehender Arbeitnehmer unter Umständen eine höhere Abfindung erhält als derjenige, der dieses gerade vollendet hat, ist eine der Härten, die mit Stichtagsregelungen üblicherweise verbunden und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (vgl. BAG v. 26.05.2009 a.a.O., Rn. 17; explizit zu einer Grenze von 58 Jahren: BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 197, Rn. 39).

    Auch der mit der unterschiedlichen Berechnungsformel verbundene Systemwechsel verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 18; BAG v. 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 - AP Nr. 198 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 18).

    Vielmehr gehört es zu ihrem Gestaltungsspielraum, verschiedene Formeln zu kombinieren (BAG v. 26.05.2009 a.a.O.).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Die Grundsätze, die der EuGH mit der Entscheidung vom 12.10.2010 - C-499/08 - ("Andersen") aufgestellt hat, sind auch bei Sozialplänen zu beachten (Abweichung von LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -).

    Das Urteil des EuGH vom 12.10.2010 - AZ: C 499/08 - in Sachen Andersen könne nicht herangezogen werden.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in Sachen "Andersen" (Urteil vom 12.10.2010 - C-499/08 - NZA 2010, 1341) noch aufrecht erhalten bleiben kann oder ob § 10 S.3 Nr. 6 europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden muss, dass auf den tatsächlichen vorzeitigen Rentenbezug oder aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Regelaltersrente abzustellen ist.

    Hierdurch würde Arbeitnehmern, die bereits eine Altersrente beziehen könnten, die weitere Ausübung ihres Rechts, zu arbeiten, erschwert (EuGH v. 12.10.2010 a.a.O., Rn. 45).

    Außerdem könnten hierdurch Arbeitnehmer gezwungen werden, eine niedrigere Altersrente anzunehmen als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben (EuGH v. 12.10.2010 a.a.O., Rn. 46).

    Die Abfindung der vom EuGH beurteilten dänischen Rechtsnorm hat das Ziel, den Übergang älterer Arbeitnehmer, die über eine lange Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber verfügen, in eine neue Beschäftigung zu erleichtern (EuGH v. 12.10.2010 a.a.O., Rn. 27).

    Der dahingehenden Auffassung in Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -, n.v., zitiert nach juris, Rn. 47) und Literatur (Rolfs BB 2010, 2894, 2895) folgt die Kammer nicht.

    Der EuGH hat in der Entscheidung "Andersen" klargestellt, dass eine Abfindung nicht gezahlt werden müsse, wenn ein Arbeitnehmer sich entschließe, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH v. 12.10.2010 - C-499/08 - NZA 2010, 1341 ff., Rn. 40).

    Die vom EuGH beanstandete Situation, dass Arbeitnehmer gezwungen würden, eine niedrigere Altersrente anzunehmen (siehe EuGH v. 12.10.2010 a.a.O., Rn. 47), ist dann nicht gegeben.

    Auf diesen Aspekt hat aber der EuGH in der Andersen-Entscheidung abgestellt (EuGH v. 12.10.2010 - C-499/08 - NZA 2010, 1341 ff., Rn. 46).

  • BAG, 23.03.2010 - 1 AZR 832/08

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Diese sind darauf zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 13).

    Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (BAG v. 23.03.2010 a.a.O., Rn. 14).

    § 10 Satz 1 und 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG v. 23.03.2010 a.a.O., Rn. 15).

    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen (BAG v. 23.03.2010 a.a.O., Rn. 16).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf im Rahmen des § 10 S.3 Nr. 6 AGG auf den frühestmöglichen Bezug einer Altersrente abgestellt werden, selbst wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Arbeitnehmer zu einer Kürzung der Altersrente führt (vgl. BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972; ebenso zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGG: BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684//07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 1972; so auch schon BAG v. 26.07.1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 10 S.3 Nr. 6 AGG vorliegen, so bedarf es immer der Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ob die konkrete Regelung geeignet sowie angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG ist (BAG v. 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - DB 2011, 1641 ff., Rn. 19, 28; BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 29; BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 13).

    Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BAG v. 23.03.2010 a.a.O; BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972).

    Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus Sicht der Betriebsparteien verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu ermöglichen (BAG v. 23.03.2010 a.a.O.).

    Insoweit bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens (vgl. BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972).

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Es ist vielmehr zu prüfen, ob die verbleibende Regelung auch ohne den unwirksamen Teil eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972, Rn.40; BAG v. 28.03.2007 - 10 AZR 719/05 - AP Nr. 184 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 22.03.2005 - 1 ABR 64/03 - AP Nr. 26 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972).

    Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrecht zu erhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. wiederum BAG v. 19.02.2008 a.a.O., Rn. 39).

    Der fehlende diesbezügliche Einwand geht zu ihren Lasten (vgl. hierzu BAG v. 19.02.2008 a.a.O., Rn. 42).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 - 10 Sa 547/10

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - geringere Abfindung für

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Die Grundsätze, die der EuGH mit der Entscheidung vom 12.10.2010 - C-499/08 - ("Andersen") aufgestellt hat, sind auch bei Sozialplänen zu beachten (Abweichung von LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -).

    Der dahingehenden Auffassung in Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -, n.v., zitiert nach juris, Rn. 47) und Literatur (Rolfs BB 2010, 2894, 2895) folgt die Kammer nicht.

    Aus § 112 BetrVG ergeben sich nur Ansprüche des Betriebsrats (bzw. Gesamtbetriebsrats) zur Durchführung von Verhandlungen und den Abschluss eines Interessenausgleichs, nicht des einzelnen Arbeitnehmers (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -, n.v., zitiert nach juris, Rn. 53).

  • BAG, 30.09.2008 - 1 AZR 684/07

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Die damit verbundenen Härten müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (BAG v. 26.05.2009 a.a.O.; BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 197, Rn. 29).

    Die mit dem Stichtag verbundene Folge, dass ein unmittelbar vor der Vollendung des 58. Lebensjahres stehender Arbeitnehmer unter Umständen eine höhere Abfindung erhält als derjenige, der dieses gerade vollendet hat, ist eine der Härten, die mit Stichtagsregelungen üblicherweise verbunden und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (vgl. BAG v. 26.05.2009 a.a.O., Rn. 17; explizit zu einer Grenze von 58 Jahren: BAG v. 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 197, Rn. 39).

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Es ist vielmehr zu prüfen, ob die verbleibende Regelung auch ohne den unwirksamen Teil eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972, Rn.40; BAG v. 28.03.2007 - 10 AZR 719/05 - AP Nr. 184 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 22.03.2005 - 1 ABR 64/03 - AP Nr. 26 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972).

    Stellt sich der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, so kommt es für deren isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an (BAG v. 21.01.2003 a.a.O.).

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 743/09

    Wirksamkeit einer Sozialplanregelung - gestaffelter Alterszuschlag - keine

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 10 S.3 Nr. 6 AGG vorliegen, so bedarf es immer der Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ob die konkrete Regelung geeignet sowie angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG ist (BAG v. 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - DB 2011, 1641 ff., Rn. 19, 28; BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 28).

    In diesem Rahmen ist stets zu prüfen, ob die konkret getroffene Regelung den gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen entspricht (BAG v. 12.04.2011 a.a.O., Rn. 19).

  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens hat der Arbeitgeber regelmäßig hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht "ins Gewicht fällt" (BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004//06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 42; BAG v. 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 1 der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 262/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. nur BAG v. 26.08.2008 - 1 AZR 349/07 - n.v., Rn. 14; BAG v. 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 719/05

    Sonderzahlung - Treuegeld - Sozialplan

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 349/07

    Auslegung eines Sozialplans

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07

    Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 156/87

    Sozialplan - Altersruhegeld

  • BAG, 26.03.2013 - 1 AZR 813/11

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 - 6 Sa 613/11 - aufgehoben soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2011 - 12 Ca 5887/10 - entsprochen hat.
  • LAG Hamm, 29.08.2012 - 4 Sa 668/11

    Altersdiskriminierung durch Ausnehmen älterer, bereits rentenberechtigter

    Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen (BAG, Urteil vom 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 a.a.O.; BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 764/09 a.a.O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011 - 6 Sa 613/11 - juris - zu dem hier zu beurteilenden Sozialplan).

    Streicht man das Wort "frühestmöglich" in Ziffer 2.5.1 des Sozialplans, dann lässt sich die gesamte Regelung unter Ziffer 2.5 des Sozialplans aufrechterhalten, indem dann auf den tatsächlichen Renteneintritt bzw. das Erreichen der Regelaltersgrenze abgestellt wird (so auch das LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011 a.a.O.).

  • LAG Hessen, 29.10.2012 - 16 Sa 483/12

    Frühest möglicher Bezug von Altersruhegeld - Tarifliches Übergangsgeld; Frühest

    Schließlich sei das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 (6 Sa 613/11) zu berücksichtigen, wonach Sozialplanansprüche nicht auf den Zeitpunkt des Bezugs einer Abschlagsrente begrenzt werden dürfen.

    Schließlich ist die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 16.9.2011 (6 Sa 613/11) nicht einschlägig, denn dort ging es um die Berechnungsformel für Abfindungen in einem Sozialplan.

  • LAG Düsseldorf, 06.07.2012 - 10 Sa 866/11

    Abfindung; Sozialplan; rentennahe Jahrgänge; Altersdiskriminierung

    Die Betriebsparteien dürfen im Rahmen einer zulässigen pauschalen Beurteilung davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt finanziell abgesichert ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 16.09.2011 - 6 Sa 613/11, dokumentiert bei juris, Rn. 104).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht