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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.02.2005 - 6 Sa 839/04   

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https://dejure.org/2005,5170
LAG Rheinland-Pfalz, 17.02.2005 - 6 Sa 839/04 (https://dejure.org/2005,5170)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.02.2005 - 6 Sa 839/04 (https://dejure.org/2005,5170)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - 6 Sa 839/04 (https://dejure.org/2005,5170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Auszubildenden auf Schmerzensgeld auf Grund eines durch eine unsichere Arbeitsstelle eines Lackierers bedingten Unfalls

  • Judicialis

    SGB VII § 105 Abs. 1; ; SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1
    Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch gegen Bauleiter bei Sturz von Malergerüst - Haftungsbeschränkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schadenersatz - Arbeitsunfall: Kein Schmerzensgeld bei vorsätzlich eröffneter Gefahrenquelle

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Kein Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach Arbeitsunfall grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld - Auszubildender fiel von ungesichertem Gerüst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1117
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2004 - 6 Sa 53/04

    Die Haftung von Arbeitgeber und Kollegen für Personenschäden eines Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.02.2005 - 6 Sa 839/04
    Mit Teilurteil vom 18.12.2003 ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden, wobei die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2004 (AZ: 6 Sa 53/04) kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist.
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