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   OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG   

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OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG (https://dejure.org/2015,7580)
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG (https://dejure.org/2015,7580)
OLG München, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 6 Sch 2/13 WG (https://dejure.org/2015,7580)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Das Oberlandesgericht hat die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt (OLG München, ZUM-RD 2015, 217).
  • OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13

    Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften

    Zu Recht stützt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch - abgesehen davon, dass er dem Grunde nach bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG folgt, wofür schon der Wortlaut des Gesetzes, der die Vergütungspflicht nur davon abhängig macht, dass Geräte und Speichermedien, von denen zu erwarten ist, dass sie zur Vornahme von unter § 53 UrhG fallenden Vervielfältigungshandlungen verwendet werden, im Inland veräußert oder in Verkehr gebracht werden (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG, vgl. Loewenheim a. a. O., UrhG, 4. Aufl., § 54f Rn. 4) spricht (vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13 WG, S. 32 ff.) - auf den "Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der V. W. und der V. B. K. vom 20.04.2010, dem die Beklagte nicht entgegenhalten kann, er hätte ohne die Durchführung einer empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle nicht aufgestellt werden dürfen.

    Zur Ermittlung des für die Vergütungshöhe nach § 54a UrhG relevanten Maßes der Nutzung von abgabepflichtigen Geräten und Speichermedien zur Anfertigung von Privatkopien durch die Klägerin im Wege der Berücksichtigung sämtlicher unter § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgter Vervielfältigungshandlungen auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung sowie unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 54a Abs, 4 UrhG hat sich der Senat bereits auszugsweise wie folgt geäußert (vgl. Senat a. a. O. - 6 Sch 2/13 WG, S.44/53): "Das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG festzusetzenden Vergütung sieht eine Schadensberechnung am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung vor.

    Ohne Relevanz für die Vergütungshöhe ist schließlich auch, ob die Vervielfältigungshandlungen mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt sind (vgl. Senat a. a. O. - 6 Sch 2/13 WG, S. 52/53: "Die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG für die Vornahme von Vervielfältigungen nach Maßgabe des § 53 UrhG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon geschuldet, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat (vgl. BGH a. a. O. - PC III, Tz. 69 unter Hinweis auf EuGH a. a. O. -V. W./Kyocera u. a., Tz. 40): Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist.

  • OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

    aa) Zur Ermittlung des Maßes der vergütungspflichtigen Nutzung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert wie folgt (vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13, S. 44 ff.; Urt. v. 07.05.2015 - 6 Sch 12/13 WG, S. 17 f.): "Das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG festzusetzenden Vergütung sieht eine Schadensberechnung am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung vor.

    Soweit die Beklagte rügt, die G-Studie gemäß Anl. K 15 - K 19, auf sich die Klägerin bezieht, lasse unbeachtet, dass die streitgegenständlichen externen Brenner auch zu anderen Zwecken als der Anfertigung von unter den Regelungsgehalt des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG fallenden Vervielfältigungshandlungen genutzt würde, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Verwendungsformen bei der Ermittlung der im Rahmen von § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vergütungsrelevanten Vervielfältigungshandlungen keine Rolle spielen, dem Geltungsbereich des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht unterfallende Nutzungshandlungen sind daher zur Ermittlung der Vergütungshöhe nicht in das Verhältnis zu den vergütungsrelevanten Vervielfältigungshandlungen zu setzen (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13 WG, S. 48).

    cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings ein höherer Vergütungssatz als EUR 4,- für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch bei Heranziehung der klägerseits vorgetragenen Endverbraucherpreise (Anl. K 22: EUR 73, 11 für das Jahr 2009; vgl. auch die Preisangaben in Anl. K 41 und K 42; dazu, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Endverbraucherpreis der Anwendung des § 54a Abs. 4 UrhG zugrunde zu legen ist und nicht der Händlerabgabepreis, vgl. Senat, Urt. v. 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 194/195 sowie Senat, Urt. v. 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG, S. 55: "Bei Heranziehung des "Preisniveaus des Geräts" im Rahmen des § 54a Abs. 4 Hs. 2 UrhG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Händlerabgabepreis (vgl. Klageschrift S. 46 = Bl. 46 d.A.) - also den Preis, den die Hersteller bzw. Importeure bei der Abgabe des Gerätes an den Handel verlangen - sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen, den der Endverbraucher für den Erwerb des Gerätes bezahlt, abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich der bis mm 31.12.2007 nach altem Recht zu entrichtenden Urheberrechtsabgabe.

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