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   OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08 WG   

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OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08 WG (https://dejure.org/2015,70457)
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 7/08 WG (https://dejure.org/2015,70457)
OLG München, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 6 Sch 7/08 WG (https://dejure.org/2015,70457)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nicht-privaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54c UrhG a.F. das notwendige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nicht-privilegierten Zwecken zur Verfügung stehe.

    Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es dem Auskunftsbegehren zu 1 auch nicht im Hinblick auf die von der Festlegung in den mit dem BCH 2009 bzw. mit dem BITKOM Anfang 2014 abgeschlossenen Gesamtverträgen abweichende Definition der erfassten Geräte bzw. die fehlende Angabe von Mindestkapazitäten an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Bestimmtheit: Wie der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät befunden hat, betrifft die Frage, ob die von der Beklagten im zweiten bis vierten Quartal 2005 in Verkehr gebrachten Geräte nur bei einer bestimmten Mindestkapazität der eingebauten Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen geeignet waren, nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anträge.

    Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger PCs nicht auf die Gattung als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Wenn sie unter Verweis auf deren Konzeption als "Business-Geräte" ohne Multimedia-Ausstattung die technische Eignung zur Anfertigung von Vervielfältigungen gleichwohl in Abrede stellt, bleibt dies unbehelflich: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob die Beklagte, wie sie (entgegen ihren Werbeaussagen, vgl. Anlage K 42.20, K 42.21) behauptet, ihre PCs ohne derartige Zusatzausstattung vertrieben oder solche Einrichtungen jedenfalls nicht als eigenes Zubehör angeboten hat.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für Bild- und Tonaufzeichnungen (lediglich) voraus, dass "allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er ... für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann".

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an.

    Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m.w.N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a.F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zweck sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m.w.N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als diejenige Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting/Opus), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41 bis 42 - Amazon/Austro-Mechana; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung) geltende Vermutung einer Nutzung der PCs zur Anfertigung von Privatkopien greift auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer ein: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, "kann nicht angenommen werden, dass "Business-PCs" erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. verwendet werden.

    Der (klägerseits bestrittene) Hinweis der Beklagten, sie habe erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Anfang 2006 von der klägerischen Forderung Kenntnis erlangt, schon deshalb sei sie im streitgegenständlichen Zeitraum 05/2005 bis 12/2005 gehindert gewesen, die nunmehr verlangte Abgabe in ihre Geräte einzupreisen und auf diese Weise an die Endabnehmer durchzureichen bzw. entsprechende Rückstellungen zu bilden; da ihr dies auch rückwirkend nicht mehr möglich sei, sie insbesondere nicht an ihre damaligen Abnehmer mit Nachforderungen herantreten könne, werde sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht entgegen der Gesetzeslage an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Denn eine solche (klägerseits bestrittene) Äußerung wäre (selbst im Fall der Erweislichkeit) nicht geeignet gewesen, ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten dahingehend zu begründen, dass sie nicht zur Entrichtung einer PC-Vergütung herangezogen werde (Umstandsmoment): insofern sie seinerzeit weder unmittelbar an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt noch Mitglied des BITKOM war, scheidet sie als Adressat einer etwaigen Zusicherung selbst dann aus, wenn der jeweilige Verhandlungsstand auch ihr als verbandsfremder Angehörigen der IT-Branche kommuniziert worden wäre (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) - ein Verlauf, den sie selbst nicht behauptet, wenn sie angibt, erstmals Anfang 2006 durch Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 78/05 mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden zu sein.

    Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden.

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m.w.N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräten tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum) ist, bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden.

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a.F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zweck sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m.w.N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als diejenige Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a.F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III).

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting/Opus), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

    Der (klägerseits bestrittene) Hinweis der Beklagten, sie habe erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Anfang 2006 von der klägerischen Forderung Kenntnis erlangt, schon deshalb sei sie im streitgegenständlichen Zeitraum 05/2005 bis 12/2005 gehindert gewesen, die nunmehr verlangte Abgabe in ihre Geräte einzupreisen und auf diese Weise an die Endabnehmer durchzureichen bzw. entsprechende Rückstellungen zu bilden; da ihr dies auch rückwirkend nicht mehr möglich sei, sie insbesondere nicht an ihre damaligen Abnehmer mit Nachforderungen herantreten könne, werde sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht entgegen der Gesetzeslage an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a.F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a.F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich für privilegierte Kopien gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a.F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, 2 UrhG a.F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort/Kyocera u.a.) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicher Weise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

    In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 6 der RL 2001/29/EG die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort/Koycera u.a.).

    - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die Vervielfältigung oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 Tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht: GRURInt 2012, 341 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin.

    Darüber hinaus habe das nationale Recht seinerzeit (wie auch heute) eine "bekannte und effektive Möglichkeit der Vorabfreistellung und Rückerstattung", wie sie der EuGH (GRUR 2011, 50, 51 - Padawan; GRURInt 2013, 949, 953 f. - Amazon) verlange, nicht vorgesehen, was rückwirkend ebenfalls nicht mehr heilbar sei.

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als diejenige Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Dieser gerechte Ausgleich kann nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 43 ff. - Padawan/SGAE) durch eine Abgabe für Privatkopien finanziert werden, wobei es einer Konnexität zwischen dieser Abgabe einerseits und dem mutmaßlichen Gebrauch der mit der Abgabe belegten Gerätschaften spezifisch für private Vervielfältigungen andererseits bedarf.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting/Opus), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41 bis 42 - Amazon/Austro-Mechana; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Dass nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. nicht der (Privatkopien anfertigende) Endnutzer als Vergütungsschuldner herangezogen wird, sondern der Hersteller bzw. derjenige, der die Geräte im Inland in Verkehr bringt, ist, wie der EuGH in der Entscheidung GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE, ausgeführt hat, unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden: Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die (die Vergütung als gerechten Ausgleich für die Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen materiell an sich schuldenden) Endnutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den gerechten Ausgleich für den ihnen zugefügten Nachteil zu verschaffen, steht es den Mitgliedsstaaten frei, zur Finanzierung dieses Ausgleichs ein System einzuführen, das nicht die betroffenen Endnutzer belastet, sondern diejenigen, die den materiell an sich Verpflichteten entsprechende Anlagen zur Verfügung stellen; denn Letztere sind nicht gehindert, den Ausgleichsbetrag in den Preis ihrer Produkte einfließen zu lassen, so dass die Vergütung im Ergebnis vom Endnutzer getragen wird, der Privatkopien anfertigt (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 48 f. - Padawan/SGAE).

    Ihre innere Rechtfertigung findet diese Vorgabe des Gesetzgebers in dem Umstand, dass der Hersteller (als lediglich formeller Vergütungsschuldner) den den Rechtsinhabern gebührenden Ausgleichsbetrag durch seine Preisgestaltung auf den Endnutzer als denjenigen, der von der (mit dem Inverkehrbringen der Geräte eröffneten) Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen Gebrauch machen kann und damit materiell mit der Vergütung zu belasten ist, abwälzen kann (vgl. auch EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 bis 50 - Padawan/SGAE).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Zur Frage des Einsatzes technischer Maßnahmen i.S.d. § 95a UrhG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG habe der EuGH erst jüngst bekräftigt (GRURInt 2013, 821, Tz. 59, 81 - VG Wort), dass die Möglichkeit ihres Einsatzes die Vergütungspflicht nicht entfallen lassen könne.

    Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

    Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a.F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a.F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich für privilegierte Kopien gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a.F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, 2 UrhG a.F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort/Kyocera u.a.) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicher Weise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

    In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 6 der RL 2001/29/EG die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort/Koycera u.a.).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Aus eben diesem Grunde verlange die Rechtsprechung des EuGH auch keineswegs zwingend eine differenzierte Behandlung der Geräte danach, ob sie an private oder nicht-private Endabnehmer abgegeben werden, bestehe doch die Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien (etwa im Wege der - bei Gewerbetreibenden allenthalben üblichen - Zweitverwertung) auch in letzterem Fall (EuGH GRURInt 2013, 949 Tz. 28 - Amazon).

    Die vom Bundesgerichtshof judizierte Vermutung einer Nutzung von PCs zur Anfertigung von Privatkopien auch bei Abgabe an nicht-private Endabnehmer habe der EuGH in einer vergleichbaren Konstellation (GRURInt 2013, 949 Tz. 20 ff., 49 ff. - Amazon) unionsrechtlich bestätigt.

    Darüber hinaus habe das nationale Recht seinerzeit (wie auch heute) eine "bekannte und effektive Möglichkeit der Vorabfreistellung und Rückerstattung", wie sie der EuGH (GRUR 2011, 50, 51 - Padawan; GRURInt 2013, 949, 953 f. - Amazon) verlange, nicht vorgesehen, was rückwirkend ebenfalls nicht mehr heilbar sei.

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41 bis 42 - Amazon/Austro-Mechana; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die Vervielfältigung oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 Tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht: GRURInt 2012, 341 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting/Opus), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als diejenige Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

  • LG München I, 02.07.2014 - 37 O 23779/13

    Kartellklage gegen die ZPÜ wegen urheberrechtliche Vergütungssätze von

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Dementsprechend habe das LG München I (Az. 37 O 23779/13) erst jüngst eine (von nicht gesamtvertragsgebundenen Vergütungsschuldnern zu entrichtende) PC-Abgabe von mehr als EUR 7, 56 (für die Zeit von 2004 bis 2007) im Lichte dieses Vergleichs als kartellrechtswidrig qualifiziert.

    Ob mit Rücksicht hierauf eine Absenkung der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. genannten Beträge unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch bei nicht vertragsgebundenen Herstellern geboten ist (so das Landgericht München I in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom Juli 2014, Az. 37 O 23779/13), ist kartellrechtlich bislang nicht abschließend geklärt.

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die Vervielfältigung oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 Tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht: GRURInt 2012, 341 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin.

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09

    Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08
    PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können, können dafür auch am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11

    Drucker und Plotter II

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06

    PC

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Drucker und Plotter

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 42/15

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei durch das Gericht; Bewerbung der

    OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 7/08 WG -.
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Rechtsprechung
   OLG München, 20.04.2015 - 6 Sch 7/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,74711
OLG München, 20.04.2015 - 6 Sch 7/08 (https://dejure.org/2015,74711)
OLG München, Entscheidung vom 20.04.2015 - 6 Sch 7/08 (https://dejure.org/2015,74711)
OLG München, Entscheidung vom 20. April 2015 - 6 Sch 7/08 (https://dejure.org/2015,74711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus OLG München, 20.04.2015 - 6 Sch 7/08
    Soweit die Beklagte mit Antrag Nr. 1.a - mutmaßlich anstelle der Ausführungen des Senats zur (im Verhältnis zur Beklagten verneinten) Frage einer Verwirkung auf S. 33 des Senatsurteils "...: insofern sie seinerzeit weder unmittelbar an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt noch Mitglied des BITKOM war, scheidet sie als Adressat einer etwaigen Zusicherung selbst dann aus, wenn der jeweilige Verhandlungsstand auch ihr als verbandsfremder Angehörigen der IT-Branche kommuniziert worden wäre (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) - ein Verlauf, den sie selbst nicht behauptet, wenn sie angibt, erstmals Anfang 2006 durch Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 78/05 mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden zu sein.".

    Gleiches gilt für den Antrag zu 2.d: In der beanstandeten Formulierung zitiert der Senat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung des Streitfalls das Urteil des Bundesgerichtshofes GRUR 2012, 705, Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät.

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.11.2008 - 6 Sch 7/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,62549
OLG Hamburg, 04.11.2008 - 6 Sch 7/08 (https://dejure.org/2008,62549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 6 Sch 7/08 (https://dejure.org/2008,62549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2008 - 6 Sch 7/08 (https://dejure.org/2008,62549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,62549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • unalex.eu

    Art. 32 Brüssel I-VO
    Begriff der Entscheidung - Entscheidung eines Gerichts - Art der Gerichtsbarkeit

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Zuständigkeit, sachlich/funktional

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 07.03.1995 - 14 U 2979/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2008 - 6 Sch 7/08
    Für das UNÜ ergibt sich das aus der Definition des Schiedsspruchs in Art. 2 Abs. 1, wonach sich die Parteien dem Schiedsgericht unterworfen haben müssen (vgl. KG, Urteil vom 7.03.1995, Az. 14 U 2979/93, KG-Report 1996, 68 ff; MünchKomm / Münch, ZPO, 3. Aufl., § 1061 Rn 13).
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