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   BGH, 11.08.2020 - 6 StR 201/20   

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https://dejure.org/2020,24716
BGH, 11.08.2020 - 6 StR 201/20 (https://dejure.org/2020,24716)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2020 - 6 StR 201/20 (https://dejure.org/2020,24716)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2020 - 6 StR 201/20 (https://dejure.org/2020,24716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung; Strafmildernde Berücksichtigung einer Provokation durch das Tatopfer; Erwägung eines minder schweren Falls des Totschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 213 ; StGB § 224 Abs. 1
    Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung; Strafmildernde Berücksichtigung einer Provokation durch das Tatopfer; Erwägung eines minder schweren Falls des Totschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 248/18

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Wahl des Strafrahmens und der konkreten

    Auszug aus BGH, 11.08.2020 - 6 StR 201/20
    Diese sind auch im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Auszug aus BGH, 11.08.2020 - 6 StR 201/20
    Diese sind auch im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 21.03.2024 - 6 StR 30/24
    Anderenfalls hätte es der Erörterung bedurft, ob mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen des § 213 Variante 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 6 StR 201/20 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.08.2022 - 6 StR 244/22

    Gefährliche Körperverletzung; Notwehr; lückenhafte Beweiswürdigung

    Denn die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB sind auch im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 6 StR 201/20, Rn. 4).
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