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   BGH, 19.05.2021 - 6 StR 28/21   

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BGH, 19.05.2021 - 6 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,15250)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2021 - 6 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,15250)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 6 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,15250)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 22 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl; Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen und Tatbeständen mit Regelbeispielen (unmittelbares Ansetzen; Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch bei Regelbeispiel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 537
  • NStZ-RR 2021, 341
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 6 StR 28/21
    Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570, jeweils mwN).

    Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 aaO, S. 2571 mwN).

    Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19 aaO; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 aaO, jeweils mwN).

    Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19 aaO; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 aaO).

  • BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19

    Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbestand des

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 6 StR 28/21
    Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570, jeweils mwN).

    Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19 aaO; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 aaO, jeweils mwN).

    Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19 aaO; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 aaO).

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 65/22

    Unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung einer schweren

    Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 StR 28/21 Rn. 4 f.; Urteile vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 236/21 Rn. 27 und vom 17. März 2021 - 4 StR 223/21 Rn. 16; je mwN).

    Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend vielmehr darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 StR 28/21 Rn. 6 und vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, BGHR StGB § 22 Ansetzen 40 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19; je mwN).

  • BGH, 14.02.2023 - 2 StR 403/22

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

    Im Übrigen hat der Täter dann die Schwelle zum Versuch überschritten, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung einmünden sollen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteile vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; Beschluss vom 17. Juli 2018 - 2 StR 123/18, NStZ 2019, 79; BGH, Urteile vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 202 f.; vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 35 f.; Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; vom 19. Mai 2021 - 6 StR 28/21, NStZ 2021, 537, und vom 14. Juli 2021 - 3 StR 132/21, NStZ-RR 2021, 338, 339; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 39 ff.; LK-StGB/Murmann, 13. Aufl., § 22 Rn. 81 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 22 Rn. 9 f.).
  • OLG Celle, 01.11.2023 - 2 Ws 293/23

    Zwangsprostitution; Versuch; Vorbereitung; Beginn; Zum Versuchsbeginn bei der

    Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs sei, dass der Täter aus seiner Sicht die Schwelle des " jetzt geht"s los " überschritten habe (vgl. BGH, aaO; Beschl. v. 19.05.2021 - 6 StR 28/21 ; Urteil v. 08.12.2021 - 5 StR 236/21 ; Urteil v. 17.03.2021 - 4 StR 223/21 -, zitiert nach juris, jeweils mwN).
  • BayObLG, 05.12.2022 - 207 StRR 335/22

    Versuchsbeginn beim versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln

    Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 StR 28/21 -, juris, mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2021 - 6 StR 28/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20649
BGH, 15.06.2021 - 6 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,20649)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2021 - 6 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,20649)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - 6 StR 28/21 (https://dejure.org/2021,20649)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.01.2021 - 6 StR 330/20

    Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss

    Auszug aus BGH, 15.06.2021 - 6 StR 28/21
    Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist indes nicht zulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 6 StR 330/20 mwN).
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