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   BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21   

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https://dejure.org/2021,46775
BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21 (https://dejure.org/2021,46775)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2021 - 6 StR 460/21 (https://dejure.org/2021,46775)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 6 StR 460/21 (https://dejure.org/2021,46775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; 56 StGB
    Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Strafe)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Strafe; Spielraum des Tatgerichts bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Strafe; Spielraum des Tatgerichts bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93

    Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe -

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21
    Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91

    Berücksichtigung der Spezialprävention

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21
    Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN).
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