Rechtsprechung
BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; 56 StGB
Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Strafe) - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO
- Wolters Kluwer
Unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Strafe; Spielraum des Tatgerichts bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Strafe; Spielraum des Tatgerichts bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 01.04.2021 - 23 Ks 1107 Js 16860/20
- BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe - …
Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21
Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN). - BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
Berücksichtigung der Spezialprävention
Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21
Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN).
- BGH, 20.04.2022 - 6 StR 104/22
Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit …
Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584; vom 20. Oktober 2021 - 6 StR 460/21).