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   BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22   

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BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22 (https://dejure.org/2022,11990)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2022 - 6 StR 61/22 (https://dejure.org/2022,11990)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 (https://dejure.org/2022,11990)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 64 StGB; § 73a Abs. 1 StGB
    Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt: straffreies Vorleben des Angeklagten); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: physische Abhängigkeit nicht erforderlich); Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, § 73a Abs 1 StGB, § 73c Abs 1 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
    Strafverurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Voraussetzungen einer erweiterten Einziehung von Taterträgen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von berauschenden Mitteln

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64 S. 1; StGB § 73 Abs. 1
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von berauschenden Mitteln

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 728 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    a) Es hat nicht erkennbar bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) gegenüber der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB dergestalt subsidiär ist, dass sie nur in Betracht kommt, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel nicht geklärt werden kann, ob die Erlöse aus der ausgeurteilten oder einer anderen rechtswidrigen Tat stammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 und vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18).

    b) Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind "Gegenstände" nur dann, wenn sie oder ihr Surrogat bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, NStZ-RR 2021, 105 und vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21).

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 364/20

    Sicherungsverwahrung (Hang; zeitnah aufeinanderfolgende Taten;

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    Denn eine physische Abhängigkeit ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 - 5 StR 364/20; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 18/21).
  • BGH, 27.10.2020 - 1 StR 148/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (Tatvollendung bei Abgabe inhaltlich unzutreffender

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    Insoweit handelt es sich jedoch um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Einverständnis

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    a) Es hat nicht erkennbar bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) gegenüber der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB dergestalt subsidiär ist, dass sie nur in Betracht kommt, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel nicht geklärt werden kann, ob die Erlöse aus der ausgeurteilten oder einer anderen rechtswidrigen Tat stammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 und vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18).
  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 61/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (tatsächliche Verfügungsgewalt bei

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    Dass der nicht revidierende Mitangeklagte in irgendeiner Phase des Tatgeschehens über das bei dem Angeklagten in Höhe von 24.030 Euro sichergestellte Bargeld tatsächlich verfügen konnte, ist bislang allerdings nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 61/21).
  • BGH, 29.09.2016 - 2 StR 63/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Abweichung von einem Sachverständigengutachten:

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    Insoweit handelt es sich jedoch um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16).
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    b) Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind "Gegenstände" nur dann, wenn sie oder ihr Surrogat bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, NStZ-RR 2021, 105 und vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21).
  • BGH, 08.09.2020 - 6 StR 222/20

    Änderung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    Denn das einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen von Feststellungen zu den Anordnungsvoraussetzungen betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20).
  • BGH, 24.02.2021 - 6 StR 18/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Fehlen einer Suchterkrankung,

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    Denn eine physische Abhängigkeit ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 - 5 StR 364/20; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 18/21).
  • BGH, 26.01.2021 - 6 StR 446/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (mehrere Tatbeteiligte, Verfügungsgewalt,

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
    a) Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, haften als Gesamtschuldner, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 6 StR 446/20).
  • BGH, 14.11.2023 - 6 StR 346/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehung des Wertes von

    Ob die Banknoten bereits auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt wurden und deshalb ihr Wert einzuziehen gewesen wäre (§ 73c Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
  • BGH, 21.09.2022 - 1 StR 479/21

    Steuerhinterziehung durch Nichtverwenden von Steuerzeichen; Steuerhehlerei

    Dies ist rechtsfehlerhaft, da es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2; vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 Rn. 9 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 133/23

    Strafzumessung (minder schwerer Fall: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,

    b) Die Unbestraftheit eines Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15; Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70; Beschluss vom 26. Mai 1982 - 3 StR 110/82, NStZ 1982, 376).
  • BGH, 27.09.2023 - 4 StR 211/23

    Darstellen des Versendens mehrerer kinderpornographischer Bilddateien oder

    a) Die - nach den Urteilsfeststellungen zu bejahende - Unbestraftheit des Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 133/23 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2; Beschluss vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    Dies ist rechtsfehlerhaft, da es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2; vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 Rn. 9 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 108/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Verhältnis zur

    In dieser Konstellation käme die Einziehung eines dem Wert des sichergestellten Bargeldes entsprechenden Betrages nach § 73c StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22; vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21, NStZ 2022, 405).
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22

    Strafzumessung (keine Vorstrafe; Anlass und Modalität der Tat: nicht oder nur

    Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht erkennbar berücksichtigt, dass der im Tatzeitraum 61-jährige Angeklagte nicht vorbestraft ist, obwohl es sich hierbei um einen bestimmenden Strafmilderungsgrund handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 1 StR 185/22 Rn. 3; Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 407/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, symptomatischer

    Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2022 - 5 StR 284/22; vom 30. März 2022 - 2 StR 11/22; vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22).
  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 185/22

    Strafzumessung (vorherige Straffreiheit des Angeklagten)

    Dies ist indes ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2; vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 Rn. 9 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15).
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22

    Einziehung (Umfang der Einziehung: erforderliche Berücksichtigung der im Wege der

    e) Die Aufhebung der Einziehungsentscheidung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, da die lückenhaften Feststellungen zu den Anordnungsvoraussetzungen auch sie betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 9).
  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

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