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LG Bonn, 25.06.2007 - 6 T 109/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Räumung, Verhältnismäßigkeit, milderes Mittel
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZVG §§ 25, 149 Abs. 2
Räumung, Verhältnismäßigkeit, milderes Mittel - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Räumungsanordnung gegen den in dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekt wohnhaften Schuldner
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ist eine Räumungsanordnung bei angeblicher Gefährdung der Zwangsvollstreckung zulässig?
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 13.03.2007 - 42 L 106/05
- LG Bonn, 25.06.2007 - 6 T 109/07
Papierfundstellen
- ZMR 2008, 54
Wird zitiert von ... (2)
- AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
Zwangsverwaltung: Verbrauchsunabhängige Nebenkosten des Schuldners bei …
a) Von diesen beiden grundsätzlich erlangten Gebrauchsvorteilen (Nutzung der Räume und Nutzung der Versorgungsleistungen) hat der gemäß § 149 Abs. 1 ZVG in der Wohnung verbliebene Schuldner zwar für die vom Verwalter verauslagte Nutzung der Versorgungsleistungen, für die er an sich ohnehin selbst zu sorgen hat, aufzukommen (ebenso LG Zwickau, Beschluss vom 30. Januar 2006, Az.: 8 T 475/05, abgedruckt in Rpfleger 2006, 426 und LG Bonn, Beschluss vom 25. Juni 2007, Az.: 6 T 109/07, abgedruckt in ZMR 2008, 54, jeweils ohne Begründung; siehe auch - nicht näher differenzierend, weil unerheblich - LG Duisburg, Beschluss vom 26. Juli 2007, Az.: 13 T 80/07, abgedruckt in Rpfleger 2008, 323), da insoweit keine Einschränkung der allgemeinen Regeln ersichtlich ist, zumal die Möglichkeit, Heizung, Wasser, Strom u. ä. kostenlos zu verbrauchen, der - sich z. B. in der Heizkostenverordnung zeigenden - Intention des Gesetzgebers, den Energie- und Wasserverbrauch möglichst gering zu halten, zuwider liefe. - LG Duisburg, 26.07.2007 - 13 T 80/07
Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzmöglichkeiten …
Soweit das Landgericht Bonn (Beschluss vom 25.06.2007 - 6 T 109/07) der Auffassung ist, dass der Zwangsverwalter eine Vorauszahlung verlangen kann, so wird hierfür keine Begründung angegeben.