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   LG Wuppertal, 13.08.2012 - 6 T 404/12   

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LG Wuppertal, 13.08.2012 - 6 T 404/12 (https://dejure.org/2012,42562)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.08.2012 - 6 T 404/12 (https://dejure.org/2012,42562)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13. August 2012 - 6 T 404/12 (https://dejure.org/2012,42562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Wuppertal - 6 UR II 1367/12
  • LG Wuppertal, 13.08.2012 - 6 T 404/12
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Wuppertal, 03.11.2014 - 16 T 191/14

    Antrag auf Festsetzung der Einigungs- und Geschäftsgebühr nebst

    Mit Beschluss der ehemaligen Beschwerdekammer des Landgerichts vom 13.8.2012 ( 6 T 404/12 ) hat diese die Zuständigkeit des Rechtspflegers für gegeben erachtet mit der Begründung, dass zuständiges Gericht gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 RVG das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht sei.

    Der Beschwerdeführer ist dadurch auch im übrigen nicht beschwert, da die Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens - Erinnerung und alsdann Beschwerde - erhalten bleibt ( vgl. auch Beschluss der Kammer vom 13. August 2012, 6 T 404/12 ).

  • AG Bonn, 12.10.2020 - 94 II 707/20

    Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

    Funktionell zuständig ist hierfür der Rechtspfleger (LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013 - 25 T 671/13, juris; LG Wuppertal, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 T 404/12, juris; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28.11.2008 - 5 T 313/08, juris; AG Kiel, Beschluss vom 08.01.2009 - 7 II 543/08, juris; AG Lübeck, Beschluss vom vom 02.11.1983 - 45b II 1193/83, juris; Volpert, in: Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl. 2017, Rn 1890; Burhoff/Volpert in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Teil D: Vergütung und Kosten Rn 529; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 56 RVG Rn 8).
  • LG Düsseldorf, 17.12.2013 - 25 T 671/13

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung i.R.d. Beratungshilfe

    Nachdem die Prozessbevollmächtigten dieser Festsetzung widersprochen und unter dem 12.03.2013 die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 155, 89 EUR beantragt haben (Bl. 17 GA), hat der Urkundsbeamte diesem als Erinnerung auszulegenden Rechtsmittel (§ 56 RVG; vgl. auch LG Wuppertal, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 T 404/12, juris Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 56 RVG Rn. 8) mit Beschluss vom 05.07.2013 (Bl. 42 GA) nicht abgeholfen.
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