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LG Bonn, 27.04.2004 - 6 T 91/04 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Räumungsfrist, Mietrückstand
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 721 ZPO
Räumungsfrist, Mietrückstand - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Bewilligung einer Räumungsfrist bei Beendigung des Mietverhältnisses i.R.e. Kündigung wegen Mietrückstandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Königswinter - 9 C 549/03
- LG Bonn, 27.04.2004 - 6 T 91/04
Wird zitiert von ...
- KG, 04.02.2008 - 8 U 167/07
Wohnraummietvertrag: Kündigung durch den noch nicht grundbucheingetragenen …
Soweit vertreten wird, dass bei Entgeltrückständen in der Regel keine Räumungsfrist zu bewilligen ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 27. April 2004, 6 T 91/04, zitiert nach juris, Rn. 9), ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass der Beklagte nach der Aktenlage die Nutzungsentschädigung ab Dezember 2006 zumindest zu einem überwiegenden Teil wieder zahlte und gleichfalls die Rückstände größtenteils ausgeglichen hatte.