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   VGH Hessen, 23.08.2004 - 6 TG 1119/03   

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https://dejure.org/2004,4246
VGH Hessen, 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 (https://dejure.org/2004,4246)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 (https://dejure.org/2004,4246)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. August 2004 - 6 TG 1119/03 (https://dejure.org/2004,4246)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 2 BBodSchG
    Bodenschutz; Bodenveränderung; Sanierung; Untersuchungskonzept; Sanierungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung einer Sanierungspflichtigen zur Erstellung eines Konzepts für die Untersuchung des Bodens und des Grundwassers hinsichtlich eines Grundstücks; Erstellung einer Sanierungsplanung in komplexen Altlastfällen; Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung und ...

  • Judicialis

    BBodSchG § 10; ; BBodSchG § 13; ; BBodSchG § 21 Abs. 2; ; BBodSchG § 9 Abs. 2; ; BBodSchV § 2; ; BBodSchV § 3; ; BBodSchV § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallrecht; Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz - Altlast, Gefährdungsabschätzung, Konzept, Sanierungsplan, Sanierungsuntersuchung, schädliche Bodenveränderung, Untersuchung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 718
  • DÖV 2005, 124
  • BauR 2005, 1969 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Hessen, 19.12.2014 - 2 A 761/14
    Sie hat dabei insbesondere Aussagen dazu zu treffen, mit welchen Mitteln die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm in seinen Grundzügen zu bestimmen (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 -, NVwZ 2005, 718 = DÖV 2005, 124 = UPR 2005, 392 = NuR 2005, 653).

    Ob die Behörde einem Untersuchungspflichtigen im Rahmen von § 9 Abs. 2 BBodSchG auch aufgeben kann, durch einen Sachverständigen ein Untersuchungskonzept erstellen zu lassen und dieses Konzept der Behörde vorzulegen - wie hier durch Nr. 7 des Bescheids vom 24. Oktober 2012 vom Beklagten angeordnet - kann hier dahingestellt bleiben (verneinend bei der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen, Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 -, a.a.O.).

    Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Zweifel an der Berechtigung bestehen, die Vorlage eines Untersuchungskonzepts eines Sachverständigen anzuordnen (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 -, NVwZ 2005, 718 = DÖV 2005, 124 = UPR 2005, 392 = NuR 2005, 653), wird aus der Untersuchungsanordnung vom 24. Oktober 2012 nicht hinreichend deutlich, ob ein solches, in Nr. 7 der Anordnung vom Kläger gefordertes Konzept im Hinblick auf das zeitlich gestufte Verfahren der angeordneten Untersuchungen - zunächst Eingrenzung und Bewertung des Schadstoffpotenzials auf dem Grundstück des Klägers X...straße ..., dann Eingrenzung und Bewertung der Schadstoffe im Grundwasserabstrom jenseits der Grenze dieses Grundstücks - ebenfalls in zeitlich nacheinander folgenden Schritten erfolgen oder bereits vor der Niederbringung von Messstellen auf dem Grundstück des Klägers bereits für den gesamten westsüdwestlichen Grundwasserabstrom als "Gesamtkonzept" vorzulegen ist.

    "Ist die Verpflichtung, die Schadstoffe im weiteren Grundwasserabstrom gemäß Ziffer 2 Satz 2 und 6 des Verwaltungsaktes einzugrenzen und zu bewerten, gemessen an der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 - juris) zu unbestimmt?".

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 10 S 2351/06

    Einschreitenspflicht der Bodenschutzbehörde; Anordnung einer

    Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718).
  • VG Regensburg, 25.01.2010 - RO 8 K 08.272

    1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Sanierungsanordnung.

    Kann jedoch im Falle der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung die Erstellung eines Sanierungsplans nicht verlangt werden, so gilt dies erst im Hinblick auf die Gefährdungsabschätzung und die in diesem Zusammenhang ergehenden Untersuchungsanordnungen, so dass für die Vorlage eines solchen Untersuchungskonzepts durch den Pflichtigen auch keine Notwendigkeit besteht (Urt. d. VGH Kassel v. 23.8.2004 Az. 6 TG 1119/03; Beschl. d. VG Augsburg v. 19.4.2005 Az. Au 7 S 04.1216 - juris).

    Der Klägerin hätte aber gerade für die Erarbeitung eines zielführenden Untersuchungsprogramms die Beiziehung von qualifizierten Sachverständigen und Untersuchungsstellen aufgegeben werden müssen (vgl. Beschl. d. VGH Kassel v. 23.8.2004 Az. 6 TG 1119/03; Urt. d. VG München v. 6.3.2001 Az. M 2 K 00.701; Beschl. d. VG Augsburg v. 19.4.2005 Az. Au 7 S 04.1216 - juris).

  • VGH Hessen, 03.08.2005 - 6 UE 1672/04

    Zur Altlastenfeststellung nach Inkrafttreten des BBodSchG

    Die Sanierungspflicht obliegt sodann den nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodschG Verpflichteten; zur Erfüllung der Sanierungspflicht kann die Behörde gem. § 10 BBodschG die notwendigen Maßnahmen treffen (Sanierungsmaßnahmen i. S. d. § 5 BBodSchV; vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 -, DÖV 2005, 124).
  • VG Saarlouis, 13.01.2005 - 1 K 49/04

    Anfechtung einer bodenschutzrechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit dem

    Auch wenn die Notwendigkeit der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung bereits feststeht, kann die Behörde auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG weitere Untersuchungen zur Feststellung des Umfangs der Gefährdung anordnen und so die Sanierungsanordnung vorbereiten, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03.

    Soweit in Ziffer 1. der Begriff Sanierungsvorschlag gebraucht wird, handelt es sich dabei nicht um die Bestimmung der notwendigen Vorlage einer Sanierungsplanung, die nach Bundesrecht den Altlastfällen vorbehalten ist, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03.

  • VG Saarlouis, 14.04.2010 - 5 K 1113/08

    Klage eines Mineralkonzerns gegen einen auf das BBodSchG gestützten Bescheid

    Hessischer VGH, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03 -, DÖV 2005, 124 = NVwZ 2005, 718 = UPR 2005, 392 = NuR 2005, 653; Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 13 Rdnr. 6.
  • VG Düsseldorf, 16.11.2010 - 17 L 1384/10

    Rechtsgrundlage einer bodenschutzrechtlichen Duldungspflicht des Eigentümers zur

    Ungeachtet dessen dürfte die Erstellung eines Sanierungskonzepts auch nur gemäß § 13 BBodSchG bei qualifizierten Altlasten und nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BBodSchG angeordnet werden dürfen, 6 vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2004 - 6 TG 1119/03 -, NVwZ 2005, 718.
  • VG Minden, 02.02.2005 - 11 K 2678/03

    Kreis Lippe ist für Abfalldeponie in Kalletal verantwortlich

    Ob § 36 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Vorlage eines Konzeptes bietet, das erst der Vorbereitung konkreter nach dieser Vorschrift anzuordnender Nachsorgemaßnahmen dienen soll, ist streitig, bejahend VGH München, Beschluss vom 1. März 1993 - 20 CS 92.2386 - BayVBl. 1993, 304 = NuR 1993, 445 = ZfW 1994, 282 = NVwZ-RR 1994, 314 zu einer auf § 10 Abs. 2 AbfG a.F. gestützten Forderung, ein Sanierungskonzept vorzulegen; Schoeneck in: Fluck, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Loseblattsamlung, Stand: August 2004, § 36 Rdnr. 89; verneinend VGH Kassel, Beschlüsse vom 19.10.1992 - 14 TH 1154/92 -, NJW 1993, 611, und vom 23.8.2004 - 6 TG 1119/03 - zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes nach § 9 Abs. 2 BBodschG, bedarf allerdings auch keiner Entscheidung.
  • VG Frankfurt/Main, 02.10.2008 - 3 E 1438/06

    Einzelfall einer Sanierungsuntersuchung gemäß § 13 Abs 1 BBodSchG.

    Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Hess. VGH vom 23.08.2004 (DÖV 2005, 124) verweist, ist dies für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung unergiebig.
  • VG Lüneburg, 06.10.2022 - 2 A 115/20

    Altlast; Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Detailuntersuchung;

    Ein Verdacht i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG liegt auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 9 Rn. 29; Hess. VGH, Beschl. v. 23.8.2014 - 6 TG 1119/03 -, juris Rn. 16 ff.).
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