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   LAG Schleswig-Holstein, 28.02.1994 - 6 Ta 120/93   

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https://dejure.org/1994,11469
LAG Schleswig-Holstein, 28.02.1994 - 6 Ta 120/93 (https://dejure.org/1994,11469)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.02.1994 - 6 Ta 120/93 (https://dejure.org/1994,11469)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Februar 1994 - 6 Ta 120/93 (https://dejure.org/1994,11469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Gegenstandswertes im Falle der Einsetzung einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich und Sozialplan auf Grundlage des dreifachen Bruttomonatsgehalts; Angemessenheit des Richtwerts ; Wirtschaftliche Bedeutung der von der Einigungsstelle zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.09.2005 - 1 Ta 69/05

    Streitwert, Einigungsstelle

    Das gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten (so schon LAG Schleswig Holstein Beschluss vom 28.02.1994 - 6 Ta 120/93 -).
  • LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04

    Gegenstandswert für Streit um Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer

    Die 6. Kammer des LAG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 28. Februar 1994 - 6 Ta 120/93 - (n. v.; zitiert nach Juris) die Auffassung vertreten, im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG, dass nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlussverfahren mit nur durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht erreiche, erscheine regelmäßig der halbe Richtwert des damals einschlägigen § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO, der damals DM 6.000,00 betrug, und damit ein Betrag von DM 3.000,00 angemessen und ausreichend.
  • LAG Schleswig-Holstein, 28.12.2005 - 2 Ta 235/05

    Wertfestsetzung, Gegenstandswert, Beschwerde, Beschlussverfahren,

    Das Verfahren erreicht nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlussverfahren mit nur durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht, so dass regelmäßig der halbe Ausgangswert (2.000 EUR) angemessen und ausreichend erscheint, unabhängig davon, ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten (so schon LAG Schleswig Holstein Beschluss vom 28.02.1994 - 6 Ta 120/93 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 16.9.2005 - 1 Ta 69/05 - ).
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