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   LAG Berlin, 14.09.1993 - 6 Ta 14/93   

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https://dejure.org/1993,5243
LAG Berlin, 14.09.1993 - 6 Ta 14/93 (https://dejure.org/1993,5243)
LAG Berlin, Entscheidung vom 14.09.1993 - 6 Ta 14/93 (https://dejure.org/1993,5243)
LAG Berlin, Entscheidung vom 14. September 1993 - 6 Ta 14/93 (https://dejure.org/1993,5243)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachliche Zuständigkeit; Arbeitsgericht; Werkdienstwohnung; Dienstwohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsgerichte: Zuständigkeit bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Werkdienstwohnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 02.11.1999 - 5 AZB 18/99

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Überlassung von Werkdienstwohnungen

    Die Vorschrift regelt zumindest jetzt nur noch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des zulässigen Rechtswegs (zutreffend LAG Berlin 14. September 1993 - 6 Ta 14/93 - LAGE ArbGG 1979 § 2 Nr. 15; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rz 1393).

    b) Demgegenüber wird von anderer Seite die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der Erwägung bejaht, ein Mietverhältnis liege bei der Überlassung einer Werkdienstwohnung gerade nicht vor; die Überlassung sei Teil des Arbeitsvertrags (LAG Berlin 14. September 1993, aaO; wohl auch LAG Tübingen, NJW 1970, 2046; LAG Frankfurt/M. 21. Juli 1996, AP BGB § 565 b Nr. 2; ArbG Münster, NZA 1989, 531; AG Kellinghusen 31. März 1965, AP BGB § 565 e Nr. 1; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 565 b Rz 12, m.w.N.; ErfK-Schaub, aaO, Rz 24; derselbe, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 6. Aufl., § 82, IV 4 c; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rz 89; Hauck, ArbGG, § 2 Rz 21; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 29 a Rz 21; Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 23 GVG Rz 9; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 23 Rz 16).

  • ArbG Bielefeld, 15.11.2004 - 3 Ca 1448/04

    Zuweisung einer Dienstwohnung, Vorbehalt des Widerrufs ,Umwandlung in eine

    Zwar ist für Rechtsstreitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gemäß § 23 Nr. 2 a GVG das Amtsgericht ausschließlich zuständig (dagegen ist § 29 a ZPO in diesem Zusammenhang nicht mehr maßgeblich, seitdem dort aufgrund des Gesetzes vom 11.01.1993 nicht mehr vom "Amtsgericht" sondern nur noch allgemein vom "Gericht" die Rede ist. Diese Vorschrift regelt zumindest jetzt nur noch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des zulässigen Rechtsweges (LAG Berlin vom 14.09.1993, 6 Ta 14/93 in LAGE 15 zu § 2 ArbGG 1979)).
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