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   LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07   

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LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 (https://dejure.org/2007,9027)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 (https://dejure.org/2007,9027)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Oktober 2007 - 6 Ta 155/07 (https://dejure.org/2007,9027)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsweg für organisatorische Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung - Freistellungsanspruch einer Vertrauensperson

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren für Streit um volle Freistellung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX
    Rechtsweg - Schwerbehindertenvertretung - Freistellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 a; SGB IX § 96
    Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren für Streit um volle Freistellung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für Verfahren auf amtsbezogene Freistellung der Schwerbehindertenvertretung ? Gilt auch in Dienststelle der öffentlichen Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsweg bei Freistellung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsweg bei Freistellung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 768
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 465/88

    Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
    Die von BAG vom 02.09.1989 (1 AZR 465/88) getroffene Unterscheidung sei angesichts der durch das arbeitsrechtliche Beschleunigungsgesetz mit der Erweiterung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG inzwischen geltenden Rechtslage überholt.

    Auch im Schrifttum ging es vorrangig um die Frage, ob die Vertrauensleute der Schwerbehinderten ihre Rechte im Beschlussverfahren geltend machen könnten oder ob sie auf das - wegen der fehlenden Kostenfreiheit, der fehlenden Kostenerstattung im Verfahren erster Instanz und des Beibringungsgrundsatzes - für sie ungünstigere Urteilsverfahren angewiesen seien; im wesentlichen wurde die Möglichkeit zur Geltendmachung der Ansprüche im Beschlussverfahren mangels gesetzlicher Regelung abgelehnt, so dass die Vertrauensleute auf das arbeits- oder verwaltungsrechtliche Urteilsverfahren verwiesen wurden (Einzelheiten vgl. bei BAG vom 21.09.1989, 1 AZR 465/88, zitiert nach juris).

  • BAG, 11.11.2003 - 7 AZB 40/03

    Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle;

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
    Das Beschwerdegericht folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darin, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organstreitigkeiten aus dem Recht der Schwerbehindertenvertretung auch dann gegeben ist, wenn es sich um eine in einer Dienststelle gebildete Vertretung handelt (Beschluss vom 11.11.2003, 7 AZB 40/03, EzA § 2a ArbGG 1979 Nr. 22, zitiert nach juris).
  • BAG, 16.08.1977 - 1 ABR 49/76

    Vertrauensmann der Schwerbehinderten - Ersatz von Schulungskosten -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
    Das Bundesarbeitsgericht hatte daher zunächst auch entschieden (Beschluss vom 16.08.1977, 1 ABR 49/76), dass Ansprüche des Vertrauensmannes auf Ersatz von Schulungskosten im Urteilsverfahren auszutragen seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2002 - 1 E 141/02

    Freistellung der Vertrauensperson im öffentlichen Dienst

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
    Der Gesichtspunkt der Sachnähe spricht daher ebenso wie die Historie und die Begründung des Gesetzgebers ("Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung") dafür, auch für die genannten organschaftlichen Streitpunkte, zu denen die streitgegenständliche Frage zählt, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren festzulegen (so auch VG Ansbach vom 23.08.2001, AN 8 P 01.00937; VG Berlin vom 08.07.2003, 62 A 11.03, jeweils zitiert nach juris; ausdrücklich Etzel, AR-Blattei SD Arbeitsgerichtsbarkeit XII 160.12 Rn. 30; Matthes in Germelmann u.a., ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 2a Rn. 24; Pahlen in Neumann u.a., SGB IX, 11. Aufl.2005, § 96 Rn. 24;:wohl auch Koch in Erfurter Kommentar, 7. Aufl. 2007, § 2a ArbGG Rn. 4; wohl auch Walker in Schwab/Weth, ArbGG, § 2a Rn. 86; a.A. OVG Münster vom 06.08.2002, 1 E 141/02.PVL, a.a.O.; wohl auch Dörner in GK-ArbGG § 2a Rn. 72 am Ende).
  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 35/03

    Schwerbehindertenvertretung - Heranziehung - Vertretung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
    Dies betrifft etwa auch Streitigkeiten, die sich aus der Heranziehung von weiteren Mitgliedern zur Erfüllung der Aufgaben ergeben (§ 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX; vgl. insoweit etwa BAG vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03 für die Heranziehung in einer Dienststelle), ebenso Streitigkeit bei der Zusammenarbeit mit Betriebs-, aber auch mit Personalräten (§ 95 Abs. 3 bis 6 SGB IX).
  • VG Ansbach, 23.08.2001 - AN 8 P 01.00937
    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
    Der Gesichtspunkt der Sachnähe spricht daher ebenso wie die Historie und die Begründung des Gesetzgebers ("Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung") dafür, auch für die genannten organschaftlichen Streitpunkte, zu denen die streitgegenständliche Frage zählt, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren festzulegen (so auch VG Ansbach vom 23.08.2001, AN 8 P 01.00937; VG Berlin vom 08.07.2003, 62 A 11.03, jeweils zitiert nach juris; ausdrücklich Etzel, AR-Blattei SD Arbeitsgerichtsbarkeit XII 160.12 Rn. 30; Matthes in Germelmann u.a., ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 2a Rn. 24; Pahlen in Neumann u.a., SGB IX, 11. Aufl.2005, § 96 Rn. 24;:wohl auch Koch in Erfurter Kommentar, 7. Aufl. 2007, § 2a ArbGG Rn. 4; wohl auch Walker in Schwab/Weth, ArbGG, § 2a Rn. 86; a.A. OVG Münster vom 06.08.2002, 1 E 141/02.PVL, a.a.O.; wohl auch Dörner in GK-ArbGG § 2a Rn. 72 am Ende).
  • VG Berlin, 08.07.2003 - 62 A 11.03
    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
    Der Gesichtspunkt der Sachnähe spricht daher ebenso wie die Historie und die Begründung des Gesetzgebers ("Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung") dafür, auch für die genannten organschaftlichen Streitpunkte, zu denen die streitgegenständliche Frage zählt, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren festzulegen (so auch VG Ansbach vom 23.08.2001, AN 8 P 01.00937; VG Berlin vom 08.07.2003, 62 A 11.03, jeweils zitiert nach juris; ausdrücklich Etzel, AR-Blattei SD Arbeitsgerichtsbarkeit XII 160.12 Rn. 30; Matthes in Germelmann u.a., ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 2a Rn. 24; Pahlen in Neumann u.a., SGB IX, 11. Aufl.2005, § 96 Rn. 24;:wohl auch Koch in Erfurter Kommentar, 7. Aufl. 2007, § 2a ArbGG Rn. 4; wohl auch Walker in Schwab/Weth, ArbGG, § 2a Rn. 86; a.A. OVG Münster vom 06.08.2002, 1 E 141/02.PVL, a.a.O.; wohl auch Dörner in GK-ArbGG § 2a Rn. 72 am Ende).
  • BAG, 30.03.2010 - 7 AZB 32/09

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Verfahrensart

    Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG zu schließen (ebenso LAG Nürnberg 22. Oktober 2007 - 6 Ta 155/07 - ZTR 2008, 116; LAG Niedersachsen 7. August 2008 - 7 TaBV 148/07 -; Sächsisches LAG 2. Oktober 2009 - 2 TaBV Ga 4/09 -; VG Ansbach 29. Juli 2008 - AN 8 P 08.00604 -).
  • LAG Düsseldorf, 30.07.2009 - 15 Ta 400/09

    Beschlussverfahren bei Streit um Reisekosten eines Mitgliedes der

    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen der Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07) angeschlossen, wonach auch der Streit um die Erstattung von Reisekosten, die einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bei Ausübung seiner Aufgaben entstanden sind, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verhandeln sind.

    Wie so schon das Arbeitsgericht schließt sich auch die erkennende Kammer der Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007, 6 Ta 155/07) an, wonach die Nichterwähnung des § 96 Abs. 8 SGB IX in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht, weshalb die gesetzliche Lücke durch eine entsprechende Anwendung von § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu schließen ist.

  • ArbG Heilbronn, 30.08.2012 - 7 BV 5/12

    Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung - pauschale Freistellung -

    § 2a Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG ist daher stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben (BAG, Beschluss vom 22.03.2012 - 7 AZB 51/11, Juris; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09, Juris; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07, Juris; Germelmann, 7. Auflage 2009 § 2 a) ArbGG, Rn. 23 ff).
  • LAG Sachsen, 02.10.2009 - 2 TaBVGa 4/09

    Beschlussverfahren zur Beilegung des Streits zwischen Vertrauensperson schwer

    Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 - ).

    Im Ergebnis und in der Begründung ist der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.10.2007 (6 Ta 155/07, ZTR 2008, 116) zu folgen, wonach der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren für sämtliche organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben ist und dies auch gilt, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern - wie hier - aus § 96 SGB IX. Dieser Entscheidung ist lediglich hinzuzufügen, dass für Streitigkeiten der vorliegenden Art mangels Erwähnung des § 96 SGB IX im Katalog der Vorschrift über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG (bei konsequenter Fortsetzung der Argumentation der Arbeitgeberin) auch das Urteilsverfahren nicht gegeben wäre: Für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art wären dann die Gerichte für Arbeitssachen überhaupt nicht zuständig, was aber selbst die Arbeitgeberin nicht geltend macht.

  • LAG Sachsen, 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09

    Beschlussverfahren bei Streit zwischen Vertrauensperson schwerbehinderter

    Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 -).

    Im Ergebnis und in der Begründung ist allerdings der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.10.2007 ( 6 Ta 155/07, ZTR 2008, 116) zu folgen, wonach der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren für sämtliche organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben ist und dies auch gilt, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern - wie hier - aus § 96 SGB IX .

  • VG Oldenburg, 01.12.2009 - 8 A 1483/09

    Rechtsweg; Schwerbehindertenvertretung; Beschlussverfahren

    Zum Teil wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der besonderen Verfahrensart des Beschlussverfahrens angenommen (VG Ansbach, Beschluss vom 29. Juli 2008, AN 8 P 08.00604, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, 6 Ta 155/07, juris; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 7. August 2008, 7 TaBV 148/07, juris).

    Darüber hat das Arbeitsgericht zu befinden (vgl. dazu einerseits Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2008 - 11 Sa 2203/07, Personalvertretung 2008, 435 sowie andererseits Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, 6 Ta 155/07, juris).

  • VG Ansbach, 29.07.2008 - AN 8 P 08.00604

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus § 96 SGB IX

    Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 bat das Gericht die Beteiligten um Stellungnahme zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hinblick der Neufassung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG und die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2007 (6 Ta 155/07).

    Für diese rechtliche Beurteilung spricht nicht nur die Tendenz des Gesetzgebers, der nunmehr sogar Verfahren, für die bisher die Verwaltungsgerichte im Beschlussverfahren zuständig waren, in die alleinige Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit verwiesen, sondern auch teilweise die Literatur (vgl. Germelmann/Matthes/Rütting/Müller-Döge, ArbGG, 6. Aufl., RdNr. 24 zu § 2a) und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (vgl. LAG Nürnberg vom 22.10.2007, 6 Ta 155/07, Juris, RdNr. 13 bis 20).

  • LAG Nürnberg, 10.11.2015 - 2 Ta 132/15

    Verfahrensart - Beschwerde - Schwerbehindertenvertretung - Abmahnung

    Deshalb sind Streitigkeiten um die Freistellung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX ebenso im Beschlussverfahren zu entscheiden (LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07; LAG Sachsen vom 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09) wie um die Kostentragung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 SGB IX (BAG vom 30.03.2010 - 7 AZR 32/09).
  • ArbG Köln, 17.06.2008 - 14 BV 268/07

    Zahlung einer pauschalen Aufwandsdeckung an eine Vertrauensperson der

    Nach zutreffender Auffassung ist der Rechtsweg jedoch auch für Streitigkeiten über die Rechte der Schwerbehindertenvertretung oder ihrer Mitglieder gegeben (vgl. insbesondere LAG Nürnberg 22. Oktober 2007 - 6 Ta 155/07 - ZTR 2008, 116; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 2a Rdn. 24; Schwab/Weth-Walker ArbGG 2. Aufl. § 2a Rdn. 85).
  • LAG Niedersachsen, 07.08.2008 - 7 TaBV 148/07
    Die erkennende Kammer geht mit dem LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007, 6 Ta 155/07 , ZTR 2008, 116-117) davon aus, dass die Nichterwähnung des § 96 Abs. 8 SGB IX in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht, weshalb die gesetzliche Lücke durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zu schließen ist.
  • VG Sigmaringen, 28.08.2008 - 1 K 1683/08

    Rechtsweg für Klage eines Vertrauensmanns der Schwerbehinderten über den Umfang

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