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   LAG Hamburg, 01.12.2003 - 6 Ta 23/03   

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https://dejure.org/2003,27468
LAG Hamburg, 01.12.2003 - 6 Ta 23/03 (https://dejure.org/2003,27468)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2003 - 6 Ta 23/03 (https://dejure.org/2003,27468)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2003 - 6 Ta 23/03 (https://dejure.org/2003,27468)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.06.1983 - 4 Ta 80/83

    Prozesskostenhilfe; Mutwilliges Handeln; Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.12.2003 - 6 Ta 23/03
    Der Begriff der Mutwilligkeit wird dahingehend konkretisiert, dass eine Partei in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen darf, was eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl § 11 a Rdn 95 f; LAG Kiel NJW 1984, 830; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl, § 114 Rdn 30).
  • LAG Hamburg, 30.06.2011 - 8 Ta 4/11

    Keine Prozesskostenhilfe für Verzugslohnansprüche während

    Fortführung von LAG Hamburg vom 01.12.2003 - 6 Ta 23/03.

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg (vgl. Bes. v. 01.12.2003 - 6 Ta 23/03 - juris; Bes. v. 31.03.2005 - 8 Sa 93/04) ist die gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, deren Begründetheit vom Ausgang eines Bestandsrechtsstreits abhängt, vor Abschluss dieses Bestandsrechtsstreits in der Regel nicht erforderlich.

    Wenn Kammern des Arbeitsgerichts in einzelnen Fällen die ständige Rechtsprechung des LAG Hamburg nicht beachtet haben, konnte sich insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, weil jedenfalls der Beschluss des LAG Hamburg vom 01.12.2003 (6 Ta 23/03) in der juris Datenbank veröffentlicht worden ist.

  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

    Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, was eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, 1. Dezember 2003, 6 Ta 23/03, juris, Rn. 5).
  • LAG Hamm, 15.01.2013 - 14 Ta 320/12

    Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht

    Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, was eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, 1. Dezember 2003, 6 Ta 23/03, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2009 - 5 Ta 124/09

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Verzugslohnansprüche, Geltendmachung,

    Mutwillig kann beispielsweise die Erweiterung einer Kündigungsschutzklage um Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist sein, wenn dieser Betrag zwischen den Parteien unstreitig und auch nicht zweifelhaft ist, dass der Verzugslohn vom Arbeitgeber im Falle des Unterliegens gezahlt werden würde (Germelmann, ArbGG, 6. Aufl., Rn 109 zu § 11 a; LAG H... Beschl. V. 01.12.2003 - 6 Ta 23/03 -, zit. n. Juris).
  • LAG Hamm, 22.10.2009 - 14 Ta 85/09

    Mutwillige Antragstellung zur Entfernung von Abmahnungen im

    Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, was eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, 1. Dezember 2003, 6 Ta 23/03, juris).
  • LAG Hamm, 12.06.2009 - 14 Ta 834/08

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit

    Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, was eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, 1. Dezember 2003, 6 Ta 23/03).
  • VGH Bayern, 23.10.2014 - 5 C 14.1925

    Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt

    Diese seit 1. Januar 2014 geltende Regelung kodifiziert im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 1781/09 - NJW 2010, 988) die bis dahin herrschende Rechtsprechung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 9) und konkretisiert den Begriff der Mutwilligkeit dahingehend, dass eine weniger bemittelte Partei in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen darf, das ein ausreichend Bemittelter in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, B.v. 1.12.2003 - 6 Ta 23/03 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.03.2021 - 6 Ta 11/21

    Prozesskostenhilfe, teilweise Versagung, Zahlungsantrag, Verzugslohn,

    Mutwillig ist deshalb die Erweiterung einer Kündigungsschutzklage, um Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzugs für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn dieser Betrag zwischen den Parteien unstreitig und auch nicht zweifelhaft ist, dass der Verzugslohn vom Arbeitgeber im Fall des Unterliegens gezahlt werden würde (LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2009 - 5 Ta 124/09 - Rn 19; LAG Hamburg, 01.12.2003 - 6 Ta 23/03 - LAG München, 21.09.2009 - 11 Ta 251/09 -).
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