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   LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 37/17   

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LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 37/17 (https://dejure.org/2017,16936)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.03.2017 - 6 Ta 37/17 (https://dejure.org/2017,16936)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. März 2017 - 6 Ta 37/17 (https://dejure.org/2017,16936)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 23 Abs 1 KSchG
    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Prozesskostenhilfe, Bewilligung der PKH, Erfolgsaussichten, Kündigungsschutzklage, Schwellenwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Prozesskostenhilfebewilligung; Hinreichende Erfolgsaussicht als Prüfung bei der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung von

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 37/17
    Kommt eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht, ist hinreichende Erfolgsaussicht regelmäßig zu bejahen (Bundesverfassungsgericht 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 -).
  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 237/03

    Kündigungsschutz

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 37/17
    Bei der Einschätzung des künftigen Beschäftigungsumfangs ist der gekündigte Arbeitnehmer grundsätzlich mit zu berücksichtigen, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sogar dann, wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffenden Arbeitsplatz nicht neu zu besetzen (vgl. BAG 22.01.2004 - 2 AZR 237/03 - AP § 23 KSchG 1969 Nr. 31).
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 37/17
    In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (Bundesverfassungsgericht 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 - 14.03.2003 - 1 BvR 1998/02).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 37/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG jedoch eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Bundesverfassungsgericht 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -).
  • BVerfG, 06.05.2009 - 1 BvR 439/08

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2017 - 6 Ta 37/17
    In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (Bundesverfassungsgericht 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 - 14.03.2003 - 1 BvR 1998/02).
  • ArbG Lübeck, 20.06.2019 - 1 Ca 538/19

    Schadensersatz für unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf

    Sind die Erfolgsaussichten indes allenfalls entfernt vorhanden und erscheint ein Obsiegen zwar nicht schlechterdings unmöglich, weitgehend aber doch unwahrscheinlich, ist den Anforderungen des § 114 ZPO noch nicht genügt (vgl. BVerfG 13.07.2005 - 1 BvR 175/05; LAG Schleswig-Holstein v. 21.3.2017 - 6 Ta 37/17).
  • ArbG Kiel, 28.04.2022 - 2 Ca 82 e/22

    Bestimmung der Obergrenze eines noch vertretbaren Schmerzensgeldes aus Art. 82

    Sind die Erfolgsaussichten indes allenfalls entfernt vorhanden und erscheint ein Obsiegen zwar nicht schlechterdings unmöglich, weitgehend aber doch unwahrscheinlich, ist den Anforderungen des § 114 ZPO noch nicht genügt (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 21.3.2017 - 6 Ta 37/17 m.w.N.).
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