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   LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBV Ga 2/09   

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https://dejure.org/2009,8692
LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBV Ga 2/09 (https://dejure.org/2009,8692)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 TaBV Ga 2/09 (https://dejure.org/2009,8692)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 09. März 2009 - 6 TaBV Ga 2/09 (https://dejure.org/2009,8692)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung - Betriebsänderung - kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Kündigungen zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Kündigungen zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs und Beratungsanspruchs vor geplanter Betriebsänderung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 111, 113 BetrVG, §§ 935, 940 ZPO
    Unterlassungsanspruch - Betriebsänderungen

  • Betriebs-Berater

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • hensche.de

    Interessenausgleich, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • Judicialis

    BetrVG § 111; ; BetrVG § 113; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Kündigungen zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs vor geplanter Betriebsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch des Betriebsrates auf Kündigungsunterlassung vor geplanter Betriebsänderung?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Zwar ist ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen die Ausübung mitbestimmungswidrigen Verhaltens richtet, in der Regel gegen die Inhaber der Leitungsmacht im Gemeinschaftsbetrieb, also gegen sämtliche am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zu richten (BAG vom 15.05.2007, 1 ABR 32/06).

    Soweit sich der Antrag auch gegen die Beteiligten zu 3.) und 4.) richtet, sind weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund erkennbar (ähnlich BAG vom 15.05.2007, a.a.O., unter Rn. 43; auch BAG vom 12.12.2006, 1 ABR 38/05 für Verpflichtung zur Eingruppierung; anders BAG vom 29.09.2004, 1 ABR 39/03 für die Aufhebung einer Versetzung mit der Begründung, der Vertragsarbeitgeber sei hierzu im Hinblick auf die gemeinschaftliche Leitung nicht ohne die Zustimmung der anderen beteiligten Unternehmer in der Lage; bei Kündigungen, die nicht den Einsatz im Gemeinschaftsbetrieb, sondern das Vertragsverhältnis als solches betreffen, gilt anderes).

  • LAG Thüringen, 23.11.2000 - 1 TaBV 14/00

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von betriebsbedingten Kündigungen bis

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Nach Durchführung derjenigen Maßnahmen, deren Verbot durchgesetzt werden soll, besteht für eine gerichtliche Verpflichtung zur Unterlassung kein Raum mehr (vgl. auch LAG Thüringen vom 23.11.2000, 1 TaBV 14/00, Folgeentscheidung zum Beschluss vom 26.09.2000, zitiert nach LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 17).

    Besonders deutlich wird dies im Fall des LAG Thüringen (Az. 1 TaBV 14/00: Beschluss vom 26.09.2000 einerseits, vom 23.11.2000 andererseits).

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05

    Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Soweit sich der Antrag auch gegen die Beteiligten zu 3.) und 4.) richtet, sind weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund erkennbar (ähnlich BAG vom 15.05.2007, a.a.O., unter Rn. 43; auch BAG vom 12.12.2006, 1 ABR 38/05 für Verpflichtung zur Eingruppierung; anders BAG vom 29.09.2004, 1 ABR 39/03 für die Aufhebung einer Versetzung mit der Begründung, der Vertragsarbeitgeber sei hierzu im Hinblick auf die gemeinschaftliche Leitung nicht ohne die Zustimmung der anderen beteiligten Unternehmer in der Lage; bei Kündigungen, die nicht den Einsatz im Gemeinschaftsbetrieb, sondern das Vertragsverhältnis als solches betreffen, gilt anderes).
  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Soweit sich der Antrag auch gegen die Beteiligten zu 3.) und 4.) richtet, sind weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund erkennbar (ähnlich BAG vom 15.05.2007, a.a.O., unter Rn. 43; auch BAG vom 12.12.2006, 1 ABR 38/05 für Verpflichtung zur Eingruppierung; anders BAG vom 29.09.2004, 1 ABR 39/03 für die Aufhebung einer Versetzung mit der Begründung, der Vertragsarbeitgeber sei hierzu im Hinblick auf die gemeinschaftliche Leitung nicht ohne die Zustimmung der anderen beteiligten Unternehmer in der Lage; bei Kündigungen, die nicht den Einsatz im Gemeinschaftsbetrieb, sondern das Vertragsverhältnis als solches betreffen, gilt anderes).
  • LAG Hessen, 27.06.2007 - 4 TaBVGa 137/07

    Zum Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer geplanten Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Die Beschwerdekammer bleibt dabei, dass auch ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Kündigungen selbst dann nicht besteht, wenn die Informations- und Verhandlungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG vom Arbeitgeber verletzt werden (wie hier z.B. LAG Köln vom 27.05.2009, 2 TaBVGa 7/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, 11 TaBV 53/05; LAG Köln vom 30.03.2006, 2 Ta 145/06; LAG Düsseldorf vom 14.12.2005, 12 TaBV 60/05; LAG München vom 08.06.2005, 5 TaBV 46/05; LAG Sachsen-Anhalt vom 30.11.2004, 11 TaBV 18/04; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004, 9 TaBV 29/04; a.A. etwa LAG München vom 22.12.2008, 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm vom 21.08.2008, 13 TaBVGa 16/08; LAG Hamm vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen vom 27.06.2007, 4 TaBVGa 137/07, allerdings nur zeitlich befristet; LAG Niedersachsen vom 04.05.2007, 17 TaBVGa 57/07).
  • LAG München, 28.06.2005 - 5 TaBV 46/05

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebrates bei Kündigungen während der

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Die Beschwerdekammer bleibt dabei, dass auch ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Kündigungen selbst dann nicht besteht, wenn die Informations- und Verhandlungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG vom Arbeitgeber verletzt werden (wie hier z.B. LAG Köln vom 27.05.2009, 2 TaBVGa 7/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, 11 TaBV 53/05; LAG Köln vom 30.03.2006, 2 Ta 145/06; LAG Düsseldorf vom 14.12.2005, 12 TaBV 60/05; LAG München vom 08.06.2005, 5 TaBV 46/05; LAG Sachsen-Anhalt vom 30.11.2004, 11 TaBV 18/04; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004, 9 TaBV 29/04; a.A. etwa LAG München vom 22.12.2008, 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm vom 21.08.2008, 13 TaBVGa 16/08; LAG Hamm vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen vom 27.06.2007, 4 TaBVGa 137/07, allerdings nur zeitlich befristet; LAG Niedersachsen vom 04.05.2007, 17 TaBVGa 57/07).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vor Abschluss

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Die Beschwerdekammer bleibt dabei, dass auch ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Kündigungen selbst dann nicht besteht, wenn die Informations- und Verhandlungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG vom Arbeitgeber verletzt werden (wie hier z.B. LAG Köln vom 27.05.2009, 2 TaBVGa 7/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, 11 TaBV 53/05; LAG Köln vom 30.03.2006, 2 Ta 145/06; LAG Düsseldorf vom 14.12.2005, 12 TaBV 60/05; LAG München vom 08.06.2005, 5 TaBV 46/05; LAG Sachsen-Anhalt vom 30.11.2004, 11 TaBV 18/04; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004, 9 TaBV 29/04; a.A. etwa LAG München vom 22.12.2008, 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm vom 21.08.2008, 13 TaBVGa 16/08; LAG Hamm vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen vom 27.06.2007, 4 TaBVGa 137/07, allerdings nur zeitlich befristet; LAG Niedersachsen vom 04.05.2007, 17 TaBVGa 57/07).
  • LAG Düsseldorf, 14.12.2005 - 12 TaBV 60/05

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor Interessenausgleich?

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Die Beschwerdekammer bleibt dabei, dass auch ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Kündigungen selbst dann nicht besteht, wenn die Informations- und Verhandlungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG vom Arbeitgeber verletzt werden (wie hier z.B. LAG Köln vom 27.05.2009, 2 TaBVGa 7/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, 11 TaBV 53/05; LAG Köln vom 30.03.2006, 2 Ta 145/06; LAG Düsseldorf vom 14.12.2005, 12 TaBV 60/05; LAG München vom 08.06.2005, 5 TaBV 46/05; LAG Sachsen-Anhalt vom 30.11.2004, 11 TaBV 18/04; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004, 9 TaBV 29/04; a.A. etwa LAG München vom 22.12.2008, 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm vom 21.08.2008, 13 TaBVGa 16/08; LAG Hamm vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen vom 27.06.2007, 4 TaBVGa 137/07, allerdings nur zeitlich befristet; LAG Niedersachsen vom 04.05.2007, 17 TaBVGa 57/07).
  • LAG Köln, 30.03.2006 - 2 Ta 145/06

    einstweilige Verfügung, Betriebsstilllegung, Unterlassen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Die Beschwerdekammer bleibt dabei, dass auch ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Kündigungen selbst dann nicht besteht, wenn die Informations- und Verhandlungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG vom Arbeitgeber verletzt werden (wie hier z.B. LAG Köln vom 27.05.2009, 2 TaBVGa 7/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, 11 TaBV 53/05; LAG Köln vom 30.03.2006, 2 Ta 145/06; LAG Düsseldorf vom 14.12.2005, 12 TaBV 60/05; LAG München vom 08.06.2005, 5 TaBV 46/05; LAG Sachsen-Anhalt vom 30.11.2004, 11 TaBV 18/04; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004, 9 TaBV 29/04; a.A. etwa LAG München vom 22.12.2008, 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm vom 21.08.2008, 13 TaBVGa 16/08; LAG Hamm vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen vom 27.06.2007, 4 TaBVGa 137/07, allerdings nur zeitlich befristet; LAG Niedersachsen vom 04.05.2007, 17 TaBVGa 57/07).
  • LAG München, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08

    Einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch - Betriebsänderung - Umsetzung von

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09
    Die Beschwerdekammer bleibt dabei, dass auch ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Kündigungen selbst dann nicht besteht, wenn die Informations- und Verhandlungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG vom Arbeitgeber verletzt werden (wie hier z.B. LAG Köln vom 27.05.2009, 2 TaBVGa 7/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, 11 TaBV 53/05; LAG Köln vom 30.03.2006, 2 Ta 145/06; LAG Düsseldorf vom 14.12.2005, 12 TaBV 60/05; LAG München vom 08.06.2005, 5 TaBV 46/05; LAG Sachsen-Anhalt vom 30.11.2004, 11 TaBV 18/04; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004, 9 TaBV 29/04; a.A. etwa LAG München vom 22.12.2008, 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm vom 21.08.2008, 13 TaBVGa 16/08; LAG Hamm vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen vom 27.06.2007, 4 TaBVGa 137/07, allerdings nur zeitlich befristet; LAG Niedersachsen vom 04.05.2007, 17 TaBVGa 57/07).
  • BAG, 22.02.1983 - 1 ABR 27/81

    Mehrarbeit - Betriebsratsmitbestimmung

  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 72/90

    Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 11 TaBV 53/05

    Unterlassungsanspruch: Rechte des Betriebsrates bei Versetzung und

  • LAG Hamm, 21.08.2008 - 13 TaBVGa 16/08

    einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch;

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • LAG Köln, 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09

    Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung

  • LAG Niedersachsen, 04.05.2007 - 17 TaBVGa 57/07

    Geplante Abschaffung des Dienstleistungspersonals im Betrieb und einer

  • LAG Hamm, 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07

    Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor

    Der nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Sanktionsanspruch setzt zur Verhängung der dort vorgesehenen Sanktionen eine "rechtskräftige" Entscheidung der Arbeitsgerichte voraus; da einstweilige Verfügungen wegen der Möglichkeit, durch Widerspruch die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu erzwingen, nicht in Rechtskraft erwachsen, sind sie zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches im Wege einstweiliger Verfügung, wie er vorliegend zur Entscheidung ansteht, nicht geeignet (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 26).

    c) Dies gilt auch für den Bereich der Verletzung der Informations- und Beratungsrechte des Arbeitgebers bei einer Betriebsänderung (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 28).

    Insoweit ist es konsequent, dass der Betriebsrat gegenüber bereits in die Wege geleiteten Maßnahmen mit einem - auch im Wege einstweiliger Verfügung verfolgbaren - Beseitigungsanspruch vorgehen kann (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 28).

    Es stellte einen Wertungswiderspruch dar, würde man ein Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrats, das zur Verfolgung und Sicherung der Rechte der Belegschaft besteht, in weiterem Umfang absichern als ein mögliches Verhandlungsergebnis (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 29).

    Dies kann in keiner Weise überzeugen (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 30).

    Eine solch weitgehende und widersprüchliche Sicherung des Verhandlungsanspruches ist der Rechtsordnung fremd - unabhängig davon, dass eine Sanktion in der Sekundäransprüche gewährenden Regelung des § 113 BetrVG und den Bußgeldnormen des § 121 BGB vom Gesetzgeber vorgesehen ist (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 31).

    Im übrigen gilt auch hier: Warum sollte ein geltend gemachter Erfüllungsanspruch, der voraussetzt, dass der Betriebsrat die Notwendigkeit der Information und Beratung erkennt, stärker geschützt sein als ein von vornherein missachteter Beteiligungsanspruch (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 33)?.

    Ein Grundsatz des Inhalts, dass Sanktionen nur oder auch von demjenigen angestoßen werden können, dessen Rechte verletzt sind, ist der Richtlinie nicht zu entnehmen (LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rdnr. 34).

  • ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

    Ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte stark umstritten (befürwortend: LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris; ablehnend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - 7 TaBVGa 5/18, juris, Rn. 48; LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09, juris, Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris).

    Vielmehr bleibt nach dem Regelungssystem der §§ 111 ff BetrVG auch eine ohne vorherigen Interessenausgleich durchgeführte Betriebsänderung wirksam und löst alleine Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG aus (LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 29).

    Damit aber widerspräche es der gesetzlichen Regelungssystematik, die Umsetzung einer Betriebsänderung vor der Beratung zu einem Interessenausgleich zu verhindern (LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 29).

    Für einen Eingriff in die - grundrechtlich geschützte - unternehmerische Handlungsfreiheit bedürfte es jedoch einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 32).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber einen entsprechenden Antrag auf Durchführung einer Gesetzesänderung ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 32).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits das Bestehen eines Nachteilsausgleichsanspruchs nach § 113 BetrVG und eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG angemessene Sanktionen i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG darstellen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, Rn. 63; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09, juris, Rn. 34; a.A. LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08, juris, Rn. 32; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10, juris, Rn. 24).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris) .

    Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 15; weitergehend den Unterlassungsanspruch insgesamt verneinend: LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 33, zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12

    Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei

    Während einerseits vertreten wird, dass ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nicht besteht (LAG Schleswig-Holstein 13.01.1992 - 4 TaBV 54/91 - LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 11; LAG Düsseldorf 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96 - LAGE BetrVG 1972, § 111 Nr. 14 = NZA-RR 1997, 297; LAG Hamm 01.04.1997 - 13 TaBV 34/97 - NZA-RR 1997, 343; LAG München 24.09.2003 - 5 TaBV 48/03 - NZA-RR 2004, 536; LAG Köln 30.04.2004 - 5 Ta 166/04 - NZA-RR 2005, 199; LAG München 28.06.2005 - 5 TaBV 46/05 - ArbRB 2006, 78; LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - ZTR 2009, 544 = BB 2009, 1917; Baur, DB 1994, 224; Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., § 111 Rn. 166 f; ErfK/Kania, 12. Aufl., § 111 BetrVG Rn. 27; Hohenstatt, NZA 1998, 846; Neef, NZA 1997, 68; Raab, ZfA 1997, 183, 246 ff; Lipinski/Reinhardt, NZA 2009, 1184; Bauer/Krieger, BB 2010, 53 m.w.N.), steht die Gegenmeinung auf dem Standpunkt, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zusteht.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17

    Gemeinschaftsbetrieb - Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; LAG Nürnberg v. 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - LAG Rheinland-Pfalz v. 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; jeweils zitiert nach juris).
  • LAG München, 10.10.2013 - 2 TaBV 23/13

    Zustimmungsersetzung bei Einstellung

    Damit sprechen ähnliche Argumente gegen ein Zustimmungsverweigerungsrecht im vorliegenden Fall wie die Argumente, die gegen einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Sicherung seines Beratungsanspruchs nach § 111 BetrVG vorgebracht werden (siehe hierzu ausführlich z.B. LAG Nürnberg vom 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Juris).
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