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   OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17   

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OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17 (https://dejure.org/2020,41617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2020 - 6 U 100/17 (https://dejure.org/2020,41617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Grunddienstbarkeit - Recht zum Überfahren eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 12.12.2008 - V ZR 106/07

    Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Andererseits hat der BGH in der Entscheidung NJW-RR 2009, 515, hervorgehoben, dass es nicht ausreicht, wenn man ein Grundstück über einen öffentlichen Weg nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen könne.

    Wie lang der "Fuß- und Radweg" (bis zum öffentlichen Parkplatz mit Verbindung zu einer öffentlichen Straße) war, der der Entscheidung BGH NJW-RR 2009, 515 (vgl. dort juris-Tz. 1) zugrunde lag, konnte der Senat der veröffentlichten Entscheidung nicht entnehmen.

    Jedenfalls dann, wenn der streitgegenständliche Weg nicht den Charakter einer "Privatstraße" hat (so aber der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH NJW-RR 2009, 515, zugrunde lag), weil er - wie hier - ganz unmittelbar vor dem Hauseingang des Gebäudes auf dem in Anspruch genommenen Grundstück vorbeiführt, ist nach Auffassung des Senats eher eine Situation gegeben, die mit sog. "Wohnwegen" bei Reihenhauszeilen vergleichbar ist, bei denen eine "ordnungsmäßige Benutzung" auch dann nicht in Frage gestellt wird, wenn an die einzelnen Grundstücke nicht unmittelbar mit einem Fahrzeug herangefahren werden kann.

    Die Zulassung der Revision (beschränkt auf den Unterlassungsanspruch) beruht darauf, dass der Senat in Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2009, 515, entschieden hat.

  • BGH, 30.09.1994 - V ZR 1/94

    Pflicht des Grundstückseigentümers zur Übernahme von Baulasten

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Auszugehen ist von der nächstliegenden Bedeutung für einen unbefangenen Betrachter (vgl. BGH NJW-RR 1995, 15, juris-Tz. 9).

    Der BGH hat auch entschieden, dass Umstände außerhalb der Urkunde insoweit mit herangezogen werden dürfen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (NJW-RR 1995, 15, juris-Tz. 9, wobei es in dem dort entschiedenen Fall um eine Einschränkung der Grunddienstbarkeit ging).

    Insbesondere könne der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 15, zitiert nach juris, Tz. 9).

  • BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13

    Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    So hat der BGH hat in einem anderen Zusammenhang entschieden, dass es keine Schikane darstelle, wenn man etwa dem Grundstücksnachbarn den Zugang zu Fuß zugestehe, nicht aber die Zufahrt mit dem Kfz, weil jeder Fahrzeugverkehr eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers darstelle, an deren Beschränkung bzw. Verhinderung er ein berechtigtes Interesse habe (vgl. BGH NJW 2014, 311, juris-Tz. 27).

    Bei diesem BGH-Urteil bestand aber die Besonderheit, dass das Grundstück, für das das Notwegerecht beansprucht wurde, unmittelbar an die öffentliche Straße grenzte (zwischen Straße und Haus war aber nicht genug Platz zum Parken, Platz wäre hinter dem Haus gewesen, um dorthin zu gelangen, hätte man aber das Nachbargrundstück beanspruchen müssen; ein ähnlicher Sachverhalt lag der Entscheidung BGH NJW 2014, 311, juris-Tz. 22, 23, zugrunde).

  • BGH, 18.10.2013 - V ZR 278/12

    Notwegerecht: Anforderungen an eine notwendige Verbindung eines Wohngrundstücks

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Es reicht vielmehr aus, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2014, 398, juris-Tz. 12).

    Für die "ordnungsmäßige Benutzung" macht es aus Sicht des Senats auch keinen gravierenden Unterschied, ob ggf. ein Fußweg von ca. 30 m am Gebäude des Klägers vorbei auf dessen Grundstück zurückgelegt werden muss oder ob ggf. ein Fußweg von 50 m auf dem Grundstück des Anspruchstellers auf seinem eigenen Grundstück zurückgelegt werden muss (so der Fall BGH NJW-RR 2014, 398).

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 29/87

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Löschungsklage; Grunddienstbarkeit auf Entnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Der BGH hat allerdings entschieden, dass die tatsächliche Handhabung zur Auslegung des nicht eindeutigen Wortlauts der Dienstbarkeit mit herangezogen werden könne (BGH WM 1966, 254, zitiert nach juris, Tz. 13; BGH WM 1971, 1186, zitiert nach juris, Tz. 18; BGH NJW-RR 1988, 1229, zitiert nach juris, Tz. 23).

    Der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH NJW-RR 1988, 1229 zugrunde lag, war ebenfalls ein völlig anderer als der vorliegende Sachverhalt.

  • BGH, 30.11.1965 - V ZR 90/63

    Umfang der Auslegbarkeit von Grundbucheintragungen durch das Revisionsgericht in

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Der BGH hat allerdings entschieden, dass die tatsächliche Handhabung zur Auslegung des nicht eindeutigen Wortlauts der Dienstbarkeit mit herangezogen werden könne (BGH WM 1966, 254, zitiert nach juris, Tz. 13; BGH WM 1971, 1186, zitiert nach juris, Tz. 18; BGH NJW-RR 1988, 1229, zitiert nach juris, Tz. 23).

    In den Fällen, die den Entscheidungen BGH WM 1966, 254 und BGH WM 1971, 1186, zugrunde lagen, ging es aber nicht um die Art der Nutzung (das Bestehen eines Geh- und Fahrrechts war jeweils unproblematisch).

  • OLG Saarbrücken, 09.03.2004 - 7 U 289/03

    Voraussetzungen eines Notwegerechts

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Dies wird auch für den Fall der Einräumung einer "Wegegerechtigkeit" angenommen (vgl. OLGR Saarbrücken 2004, 391, zitiert nach juris, Tz. 38).

    Das OLG Saarbrücken hat in einem Fall, in dem ein Grundstück 41 m von der öffentlichen Straße entfernt war, kein Notwegerecht für die Benutzung mit einem Fahrzeug angenommen (Urteil vom 9.3. 2004, 7 U 289/03, juris-Tz. 3, 22, 23).

  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18

    Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung:

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (vgl. BGH NJW-RR 2019, 273, zitiert nach juris, Tz. 15).

    Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit kann allerdings auch die Eintragungsbewilligung herangezogen werden (vgl. BGH NJW-RR 2019, 273, zitiert nach juris, Tz. 15).

  • LG Hamburg, 24.05.2017 - 302 O 373/13

    Auslegung einer Grunddienstbarkeit: Gestattung des "Übergangs" eines Flurstücks

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.5.2017, Geschäfts-Nr. 302 O 373/13, geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 24.05.2017 (Az.: 302 O 373/13) dahin gehend abzuändern, dass entsprechend dem Klageantrag zu 2.) die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der H... straße ... in ... H..., Grundbuch von O..., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder sonstigen Fahrzeug zu überfahren, hilfsweise zum Klageantrag zu 2) festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zur Duldung eines Überfahrens seines Grundstücks in der H... straße ... in ... H..., Grundbuch von O..., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder sonstigen Fahrzeug verpflichtet ist nur nach bzw. Zug um Zug gegen Abschluss einer Vereinbarung, nach welcher die Beklagte die dauernde Pflege und Unterhaltung der Zuwegung, die auf dem vorbezeichneten Grundstücksteil befindlich ist, rechtsverbindlich verpflichtend übernimmt.

  • BGH, 09.11.1979 - V ZR 85/78

    Notweg für Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zu Wohngrundstück?

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17
    Es reicht aus, wenn man das Fahrzeug vor dem Grundstück auf einer öffentlichen Straße oder in einer benachbarten Straße abstellen kann (vgl. BGHZ 75, 315, zitiert nach juris, Tz. 14).
  • OLG Karlsruhe, 07.01.2013 - 12 U 205/11

    Notwegerecht: Anforderungen an die zumutbare Erreichbarkeit eines Wohngrundstücks

  • OLG Koblenz, 26.03.2013 - 3 W 179/13

    Nachbarrecht: Erlöschen eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einem Privatweg

  • LG Wuppertal, 23.06.2016 - 9 S 66/16

    Voraussetzungen für ein Notwegerecht; Beurteilung der Erreichbarkeit eines

  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17

    Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und

  • OLG Stuttgart, 30.09.2014 - 12 U 81/14

    Notwegerecht: Voraussetzungen der Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers

  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 5 U 60/17

    Notwegerecht: Ersteigerer eines Wohngrundstücks muss sich nicht auf eine

  • OLG München, 19.02.2014 - 7 U 4085/11

    Entstehung eines Notwegerechts durch Wegvermessung und Veräußerung von Teilen

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

  • LG Krefeld, 24.09.2009 - 5 O 10/09

    Anspruch der Hinterliegerin auf inhaltsgleiche Baulastbewilligung;

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 19 U 13/09

    Voraussetzungen der Haftung mehrerer Schädiger gem. § 830 BGB;

  • OLG Karlsruhe, 12.09.1990 - 6 U 178/89
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 148/57

    Rücktritt von Enteignungsunternehmen

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • OLG Saarbrücken, 20.02.2018 - 5 W 89/17

    Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden

  • BGH, 13.10.1966 - II ZR 173/64

    Anforderungen an Kausalitätsnachweis

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17   

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OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17 (https://dejure.org/2020,26223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 109/11

    GmbH: Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist der Beschluss betreffend Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (ständige Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7, vom 10.05.2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 13 und vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, juris Rn. 13; ebenso OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2010 - 5 U 189/09, juris Rn. 34).

    aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, nach Anerkennung einer möglichen persönlichen Haftung verbliebener Gesellschafter für ein Einziehungsentgelt durch den Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236, Rn. 8 ff.), sei die durch drohende Unterkapitalisierung begründete Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses aus Rechtsgründen auszuschließen (Grunewald, GmbHR 14/2012, 769; 771; Priester ZIP 2012, 658, 659 f.; Altmeppen, ZIP 2012, 1685, 1691; Blath, GmbHR 2012, 657, 662; Stumpf/Müller GWR 2012, 143, 144; St. Schneider, ZIP 2016, 2141, 2146 f.), fehlgeht.

    Dahinstehen kann deshalb auch, ob überhaupt durch eine Haftungsfreistellungserklärung verbleibender Gesellschafter oder seitens eines Dritten die auf einer Unterkapitalisierung der Gesellschaft beruhende Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses ausgeschlossen werden kann (OLG Hamm, NZG 1999, 597, 595; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2010 - 5 U 189/09, juris Rn. 34), oder ob der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die noch auf der Annahme fußte, dass ein Einziehungsbeschluss bis zur Abfindungszahlung als schwebend unwirksam zu behandeln ist, die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, juris Rn. 8 ff.), wonach ein solcher Schwebezustand nicht sachgerecht ist (siehe dazu H.-P. Scholz/Westermann, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 47; MünchKommGmbHG/Strohn, aaO, Rn. 74).

  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 65/16

    Beanspruchung der Zahlung einer Abfindung durch einen GmbH-Gesellschafter wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist der Beschluss betreffend Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (ständige Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7, vom 10.05.2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 13 und vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, juris Rn. 13; ebenso OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2010 - 5 U 189/09, juris Rn. 34).

    Diese der Kapitalerhaltung dienenden Regelungen können nicht unter Hinweis darauf überspielt werden, dass die Gesellschaft über stille Reserven verfüge, die aufgelöst werden könnten (BGH, Urteil vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, juris Rn. 16).

    Dass deshalb zwischen Haftungs- und Nichtigkeitsfrage kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, hat der Bundesgerichtshof zudem in jüngeren Entscheidungen klargestellt (BGH, Urteile vom 10.05.2016 - II ZR 342/114, juris Rn. 22 und vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, juris Rn. 17 mwN).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 5 U 189/09

    GmbH-Recht: Zwangsweise Entziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist der Beschluss betreffend Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (ständige Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7, vom 10.05.2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 13 und vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, juris Rn. 13; ebenso OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2010 - 5 U 189/09, juris Rn. 34).

    Dahinstehen kann deshalb auch, ob überhaupt durch eine Haftungsfreistellungserklärung verbleibender Gesellschafter oder seitens eines Dritten die auf einer Unterkapitalisierung der Gesellschaft beruhende Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses ausgeschlossen werden kann (OLG Hamm, NZG 1999, 597, 595; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2010 - 5 U 189/09, juris Rn. 34), oder ob der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die noch auf der Annahme fußte, dass ein Einziehungsbeschluss bis zur Abfindungszahlung als schwebend unwirksam zu behandeln ist, die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, juris Rn. 8 ff.), wonach ein solcher Schwebezustand nicht sachgerecht ist (siehe dazu H.-P. Scholz/Westermann, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 47; MünchKommGmbHG/Strohn, aaO, Rn. 74).

  • BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14

    GmbH: Entstehungszeitpunkt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist der Beschluss betreffend Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (ständige Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7, vom 10.05.2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 13 und vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, juris Rn. 13; ebenso OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2010 - 5 U 189/09, juris Rn. 34).

    Der Abfindungsanspruch kann aber im Gesellschaftsvertrag - wie hier hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Rate in § 10 Absatz 5 geschehen - gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird (BGH, Urteil vom 10.05.2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 19).

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten feststellungsfähig sein können, nicht aber bloße Elemente oder Vor- oder Nebenfragen eines Rechtsverhältnisses, wie etwa der Schuldnerverzug (BGH, Urteil vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280).
  • BGH, 23.03.1981 - II ZR 27/80

    Zur Geschäftsführerbestellung vor Eintragung der GmbH und zur Frage der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    Die Nichtigkeitsklage nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG analog kann nur dann nicht mehr rechtswirksam erhoben werden, wenn nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister drei Jahre verstrichen sind, § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG analog (BGH, Urteil vom 23.03.1981 - II ZR 27/80, NJW 1981, 2125).
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    (1) Grundsätzlich ist der Abfindungsbetrag bei Einziehung eines Geschäftsanteils nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des eingezogenen Geschäftsanteiles zu bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1991 - II ZR 58/91, NJW 1992, 892, 894).
  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 123/21

    Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Befugnis einer Notgeschäftsführerin

    Steht mit Rücksicht auf den Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung bereits bei der Fassung des Einziehungsbeschlusses fest, dass für diese kein oder kein ausreichendes Vermögen zur Verfügung steht, ist ein Einziehungsbeschluss daher entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.08.2020 - 6 U 100/17 - Rn. 43).

    (bb) Für seine Behauptung, bei Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteils am 16.04.2020 habe ein werthaltiger Abfindungsanspruch nicht bestanden, ist der Kläger, der die Nichtigkeit des Beschlusses geltend macht, darlegungs- und beweislastet (vgl. Strohn in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Auflage (2022), § 34 GmbHG Rn. 96; OLG Brandenburg, Urt. v. 04.08.2020 - 6 U 100/17 - Rn. 46).

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