Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14   

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https://dejure.org/2016,20045
OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,20045)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,20045)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,20045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Schenkungswiderruf von Kommandit- und Geschäftsanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe überlassener Kommandit- und Geschäftsanteile nach Widerruf der Schenkung

  • rechtsportal.de

    BGB § 530 Abs. 1
    Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe überlassener Kommandit- und Geschäftsanteile nach Widerruf der Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    a) Eine Schenkung setzt gemäß § 516 BGB voraus, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen damit bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, Urt. v. 18.12.2011 - X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn 13 zitiert nach juris).

    Hierfür reicht, auch bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen, eine  bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus (BGH, Urt. v. 18.12.2011 - X UR 45/19, NJW 2012, 605 Rn 14 zitiert nach juris).

    Die Vertragsparteien müssen sich einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst gewesen und sich darüber einig geworden sein, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, so dass die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (BGHZ 59, 132; BGH, Urt. v. 18.05.1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790; Urt. v. 18.12.2011 - X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn. 17 zitiert nach juris).

    Soweit es sich - wegen der von dem Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung zur Übernahme der Darlehensverbindlichkeit - um eine gemischte Schenkung handeln sollte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung, ob der übertragene Gegenstand herauszugehoben oder lediglich der die Gegenleistung überwiegende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder der entgeltliche Charakter des Vertrages überwiegt (BGH, Urt. v. 02.07.1990 - II ZR 243/89, NJW 1990, 2616 Rn. 36 zit. nach juris; , Urt. v. 18.10.2011 - X ZR 456/10, NJW 2012, 605 Rn. 15 zit. nach juris).

    Eine Herausgabe des vollständigen Geschenks in Natur kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (BGH, Urt. v. 18.10.2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605  Rn. 15 zit. nach juris).

  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 243/89

    Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Gleichwohl kann ein solches gesellschaftsrechtlich zulässiges Verhalten im Kontext der zuvor erfolgten Schenkung als grober Undank zu werten sein und den Widerruf der Schenkung rechtfertigen (BGHZ 112, 40 Rn. 35 zit. nach juris).

    Soweit es sich - wegen der von dem Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung zur Übernahme der Darlehensverbindlichkeit - um eine gemischte Schenkung handeln sollte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung, ob der übertragene Gegenstand herauszugehoben oder lediglich der die Gegenleistung überwiegende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder der entgeltliche Charakter des Vertrages überwiegt (BGH, Urt. v. 02.07.1990 - II ZR 243/89, NJW 1990, 2616 Rn. 36 zit. nach juris; , Urt. v. 18.10.2011 - X ZR 456/10, NJW 2012, 605 Rn. 15 zit. nach juris).

    Die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs einer Schenkung, die einen Gesellschaftsanteil betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH Urt. v. 2.7.1990 - II ZR 243/89, NJW 1990, 2616).

  • BGH, 25.03.2014 - X ZR 94/12

    Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urt. v. 24.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578  Rn. 17 zit. nach juris; BGHZ 87, 145, 148).

    Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB setzt daher objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen erheblichen Mangel an Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris; BGHZ 145, 35, 38; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183 Rn. 12 zit. nach juris).

    Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - X ZR 84/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris).

  • BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84

    Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Mit der Bereicherung des Beschenkten wird ein objektiver Tatbestand vorausgesetzt, bei dem die Leistung des Schenkers den Wert etwaig versprochener Gegenleistung überwiegt (BGH, Urt. v. 21.05.1986 - IVa ZR 171/84, WM 1986, 977).

    Für die Bemessung der Höhe der Gegenleistung kommt es dabei darauf an, welchen Umfang die Leistung des Beklagten zu 1) nach den Vorstellungen der Parteien haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1986 - IVa ZR 171/84, WM 1986, 977 Rn. 17 zit. nach juris).

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urt. v. 24.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578  Rn. 17 zit. nach juris; BGHZ 87, 145, 148).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGHZ 91, 273, 278).

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Zwar hat der Schenker nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall einer gemischten Schenkung mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Beschenkte eine entsprechende Einrede erhebt (BGHZ 107, 156 zit. nach juris Rn. 15).
  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Entscheidend für die Annahme groben Undanks ist, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urt. v. 19.1.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).
  • BGH, 18.05.1990 - V ZR 304/88

    Gemischte Schenkung und Schenkungswiderruf nach Beendigung einer eheänlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Die Vertragsparteien müssen sich einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst gewesen und sich darüber einig geworden sein, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, so dass die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (BGHZ 59, 132; BGH, Urt. v. 18.05.1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790; Urt. v. 18.12.2011 - X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn. 17 zitiert nach juris).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Vielmehr stehen im Falle der schenkweisen Zuwendung von Gesellschaftsanteilen gesellschaftsrechtliche und schenkungsrechtliche Regelungen nebeneinander, ohne dass die Rechte aus dem Schenkungsvertrag durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen überlagert werden (BGHZ 112, 140 Rn. 18 u. 22 zit. nach juris).
  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90

    Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB setzt daher objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen erheblichen Mangel an Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris; BGHZ 145, 35, 38; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183 Rn. 12 zit. nach juris).
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98

    Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

  • BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 229/82

    Grober Undank bei Verfehlung eines Dritten - Verzeihung

  • BGH, 25.02.2014 - X ZR 84/12

    Patentfähigkeit der Verwendung von Bildschirmmenüs zum Einstellen der Bildanzeige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Dies gilt etwa für den von den Klägerinnen herangezogenen Fall des Brandenburgischen Oberlandesgericht (vgl. dessen Urteil vom 21. Juni 2016 - 6 U 101/14), in dem zwischen dem Schenker eines "Millionenvermögens" und dem Beschenkten vor der Schenkung "kein affektiv geprägtes Verhältnis" bestanden und in dem der damalige Schenker (anders als die Klägerin zu 2. im vorliegenden Fall) sich durch spezifische Maßnahmen insbesondere in Form von Stimmrechtsvollmachten besondere Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft auch für den Zeitraum nach der Schenkung zu sichern versucht hatte und in dem die Abberufung des Schenkers als Geschäftsführers mit weiteren ihn beeinträchtigenden Maßnahmen bis hin zu einer räumlichen Verlagerung des Gesellschaftssitzes verbunden war und in dem aus Sicht des OLG im Ergebnis keine anerkennenswerten Gründe für das Verhalten auf Seiten des Beschenkten festzustellen waren.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.03.2015 - 6 U 101/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26256
OLG Celle, 05.03.2015 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2015,26256)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2015 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2015,26256)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. März 2015 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2015,26256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VOB/B; BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 634a Abs. 1; BGB § 634a Abs. 2; BGB (a.F.) § 635; AIHonO (1996) § 15
    Voraussetzungen der Haftung des Architekten für unterbliebene Hinweise auf Mängel am Bauwerk

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Haftung des Architekten für unterbliebene Hinweise auf Mängel am Bauwerk

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Haftung des Architekten für unterbliebene Hinweise auf Mängel am Bauwerk

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baumangel löst Untersuchungs- und Mitteilungspflicht aus!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Architekten für fehlerhafte Bauplanung im Zusammenhang mit einem Dach

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Baummängel und Hinweispflichten des bauüberwachenden Architekten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Architekten für fehlerhafte Bauplanung im Zusammenhang mit einem Dach

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Sekundärhaftung des Architekten!

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Mängelanzeige löst u.U. auch nach Beendigung der Leistung Untersuchungspflicht aus!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Baumangel löst Untersuchungs- und Mitteilungspflicht aus -Sekundärhaftung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Sekundärhaftung des Architekten auch ohne Übertragung der Leistungsphase 9

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baumangel löst Untersuchungs- und Mitteilungspflicht aus! (IBR 2015, 612)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1291
  • BauR 2016, 698
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.2015 - 6 U 101/14
    Die Klägerin hat gegen ihn Anspruch auf Schadensersatz, sie so zu stellen, als wäre ihr Anspruch auf Schadensersatz in Geld nicht verjährt (vgl. BGH Urt. v. 26. Okt. 2006 zu VII ZR 133/04, zit. n. juris: Rn. 10).
  • BGH, 30.07.2015 - VII ZR 57/15

    Baumangel löst Untersuchungs- und Mitteilungspflicht aus!

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.2015 - 6 U 101/14
    Rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 57/15 nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.12.2014 - I-6 U 101/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49583
OLG Köln, 12.12.2014 - I-6 U 101/14 (https://dejure.org/2014,49583)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2014 - I-6 U 101/14 (https://dejure.org/2014,49583)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - I-6 U 101/14 (https://dejure.org/2014,49583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Personenbeförderung & Wettbewerbsrecht: Zur Werbung eines Mietwagenunternehmers

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriger Branchenbucheintrag ohne Auftrag - Unternehmer muss ab Kenntnis die Entfernung veranlassen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unternehmen muss bei falschen Einträgen in Telefonverzeichnissen aktiv werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Werbung eines Mietwagenunternehmens mit den Begriffen "Taxi?" und "Mietwagen?"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Werbung eines Mietwagenunternehmens mit den Begriffen "Taxi?" und "Mietwagen?"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Handlungspflichten eines Unternehmens bei fehlerhaften Online-Einträgen

  • kweber-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Handlungspflicht nach Kenntnis von fehlerhaftem Eintrag in öffentlichen Telefonverzeichnissen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Mietwagenunternehmens mit den Begriffen "Taxi?" und "Mietwagen?"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 451
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 09.04.2010 - 5 W 3/10

    Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 101/14
    Das Gericht darf sie aber nicht unbesehen übernehmen, sondern hat den Streitwert anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen (KG, NJOZ 2010, 2020, 2021; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 5.4).
  • KG, 18.05.2018 - 6 W 166/14

    Erbrecht bei sog. schwacher Adoption nach ursprünglich est-, liv- und

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 101/14
    Der Streitwert war für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin (6 W 166/14) auf 30.000 EUR festzusetzen.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,40091
OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,40091)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,40091)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,40091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 8 IV UWG
    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 IV
    Wettbewerb; Rechtsmissbrauch; Testkauf

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 IV
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch einen Unterlassungsgläubiger, der noch keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet hat

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14
    Die sachfremden Erwägungen müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 [BGH 06.10.2011 - I ZR 42/10] - Falsche Suchrubrik).

    a) Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbständigt, das heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse bestehen kann (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 [BGH 06.10.2011 - I ZR 42/10] - Falsche Suchrubrik; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 8 Rn. 4.12a).

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2015 - 20 U 24/15

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14
    Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des OLG Düsseldorf beizutreten ist, wonach ein Rechtsmissbrauch bereits darin liegt, dass mit der Testbestellung des gar nicht vorrätigen Produkts ein Wettbewerbsverstoß provoziert wurde, um die Beklagte "hereinzulegen" (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015, I-20 U 24/15).

    Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welchen wirtschaftlichen Sinn es machen soll, nach Abmahnung des Herstellerunternehmens und des Großhandels gegen einzelne Apotheker vorzugehen, die das Produkt "A" weder beworben noch vorrätig gehalten haben (so auch im Parallelverfahren 6 U 191/15 und in den Verfahren vor dem OLG Düsseldorf 20 U 24/15 und 20 U 22/15).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10

    Ferienluxuswohnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14
    Dies führt zur Unzulässigkeit der Klage (BGH GRUR 2013, 176 Rn. 16 [BGH 31.05.2012 - I ZR 106/10] - Ferienluxuswohnung).
  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 217/83

    Eintritt einer von einer Handlung eines Vertragspartners abhängigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14
    Erfordert das neue Vorbringen, dem Gegner einen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO zu gewähren, rechtfertigt dieser Umstand alleine nicht die Annahme einer erheblichen Verzögerung (BGH, Urt. v. 26.11.1984, VIII ZR 217/83).
  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 6 U 101/14
    Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn mit dem Unterlassungsbegehren sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2012, 730 Rn. 14 [BGH 15.12.2011 - I ZR 174/10] , Rn. 15 - Bauheizgerät).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2017 - 6 U 24/16

    Wettbewerbsverstöße durch Bereithalten eines Taxis außerhalb behördlich

    c) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann auch anzunehmen sein, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbständigt, das heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse bestehen kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2016, 358; BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 [BGH 06.10.2011 - I ZR 42/10] - Falsche Suchrubrik; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 8 Rn. 4.12a).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2020 - 6 U 57/20

    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen fehlendem Hinweis auf

    Dieses Argument verfängt nicht, wenn das Marktbereinigungsinteresse nur vorgeschoben ist (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2016, 358 - Vorgeschobene Marktbereinigung I).
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