Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 6 U 107/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine doppelte Geschäftsgebühr für Rechts- und Patentanwalt in Markensachen, wenn der Rechtsanwalt die Abmahnung des Patentanwalts nur überprüft
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 683 BGB
Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung
- aufrecht.de
Zur Zulässigkeit von doppelten Gebühren durch Rechtsanwalt und Patentanwalt bei kennzeichenrechtlicher Abmahnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts und eines Patentsanwalts für eine kennzeichenrechtliche Abmahnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 683
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts und eines Patentsanwalts für eine kennzeichenrechtliche Abmahnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Patentanwaltskosten nur bei besonderen Voraussetzungen erstattungsfähig
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Patentanwaltskosten bei markenrechtlicher Abmahnung
- anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)
Kein Erstattungsanspruch für Patentanwaltskosten bei markenrechtlicher Abmahnung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2010 - 3 O 286/09
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2011 - 3 O 286/09
- OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 6 U 107/10
Papierfundstellen
- GRUR 2012, 760 (Ls.)
- GRUR-RR 2012, 308
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09
Kosten des Patentanwalts II
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 6 U 107/10
Liegen die besonderen Voraussetzungen, unter denen für eine kennzeichenrechtliche Abmahnung die Hinzuziehung sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2011, 754 - Patentanwaltskosten II), nicht vor, ist nur eine Geschäftsgebühr erstattungsfähig; dies gilt auch, wenn mit der Abmahnung zunächst der Patentanwalt und ergänzend hierzu der Rechtsanwalt beauftragt worden ist.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2011, 754 - Patentanwaltskosten II; ebenso bereits der erkennende Senat GRUR-RR 2010, 127) steht dem Markeninhaber ein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zum Zwecke der Abmahnung nur dann zu, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt zusätzlichen Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden ist.
- OLG Frankfurt, 12.11.2009 - 6 U 130/09
Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 6 U 107/10
4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2011, 754 - Patentanwaltskosten II; ebenso bereits der erkennende Senat GRUR-RR 2010, 127) steht dem Markeninhaber ein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zum Zwecke der Abmahnung nur dann zu, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt zusätzlichen Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden ist.