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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.11.1996 - 6 U 11/95   

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OLG Düsseldorf, 28.11.1996 - 6 U 11/95 (https://dejure.org/1996,12102)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.1996 - 6 U 11/95 (https://dejure.org/1996,12102)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. November 1996 - 6 U 11/95 (https://dejure.org/1996,12102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG § 93
    Ungesicherte Anlagegeschäfte eines Finanzvorstands einer AG L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 27
  • VersR 1997, 1416
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 6 U 122/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Grünen und geschwärzten grünen Oliven als

    Anderes lässt sich auch der auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung gerade hinweisenden Entscheidung des Senats vom 28.11.1996 (6 U 11/95, ZIP 1997, 27 ff.) nicht entnehmen.

    Von dem Erfordernis einer ausschließlich mit dem Ziel der Schadensbeseitigung erfolgten Zahlung ging im Übrigen auch der Senat aus (Urt. v. 28.11.1996 - 6 U 11/95 Tz. 94).

    Denn eine Pflichtverletzung gegenüber der von dem Entsandten ebenfalls geleiteten Muttergesellschaft kann auch darin liegen, dass das beherrschte Unternehmen in einer Weise geführt wird, die (auch) den Interessen der entsendenden Muttergesellschaft zuwiderläuft (vgl. nur Hopt/Roth, in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Auflage., 2014, § 93 Rn 204 m.w.N.; so bereits Senat, Urt. v. 28.11.1996 - 6 U 11/95, AG 1997, 231, juris Tz. 82).

    Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Ausgleich des unmittelbar entstandenen Schadens bei der A... durch deren Muttergesellschaft ist anzunehmen, da für die Vornahme dieses Schadensausgleichs vernünftige und billigenswerte Gründe bestanden und es auch nicht außerhalb des zu erwartenden Geschehensablaufs liegt, dass die C... ihre Tochtergesellschaft in einer Konstellation wie der hier gegebenen schadlos stellt (so auch schon Senat, Urt. v. 28.11.1996 - 6 U 11/95, AG 1997, 231, juris Tz. 96).

    Daraus womöglich ungeachtet des nunmehr erfolgten Schadensausgleichs verbleibende Steuervorteile sind nicht anzurechnen, weil auch die Schadensersatzleistung des Klägers steuerpflichtig ist und nicht erkennbar ist, dass der A... oder der C... dennoch Steuervorteile verbleiben, deren Nichtanrechnung unbillig erscheinen würde (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, 2018, Vorb v § 249 Rn. 95 m.N.; so auch schon Senat, Urt. v. 28.11.1996 - 6 U 11/95, juris Tz. 101).

  • LG Essen, 25.04.2012 - 41 O 45/10

    Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Organe einer Aktiengesellschaft wegen des

    Es ist erst im Betragsverfahren zu klären, inwieweit der Kläger Zahlung an die Insolvenzmasse oder an die weiteren Gesellschaften, bei denen der Schaden zunächst eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1996, 6 U 11/95, veröffentlicht in JURIS, dort Rdn. 89ff), verlangen kann.
  • OLG Köln, 23.05.2019 - 18 U 85/17

    Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer; Gesellschaftssitz als

    In einem derartigen Fall ist grundsätzlich zwischen den jeweiligen Rechtsverhältnissen zur Muttergesellschaft (Klägerin) und der Tochtergesellschaft zu differenzieren (OLG Düsseldorf, aaO; Urt. v. 28.11.1996, 6 U 11/95, juris Rn. 81f; Ziemons , in: Michalski u.a., GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 43 Rn. 202f).

    Denn schon allgemein obliegt ihm als Geschäftsführer der Muttergesellschaft, seine Organposition bei dem Tochterunternehmen mit der gehörigen Sorgfalt auszuüben und damit eine mittelbare Schädigung der Muttergesellschaft zu vermeiden, da eine Pflichtverletzung auch darin liegen kann, dass das beherrschte Unternehmen in einer Weise geführt wird, die (auch) den Interessen der Muttergesellschaft zuwiderläuft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2018, aaO Rn 69; Urteil vom 28.11.1996, aaO Rn 82; Ziemons, aaO Rn 202f), was mit den Ausführungen des BGH im Urteil vom 09.03.2009 (II ZR 170/07, juris Rn. 16) übereinstimmt, dass ein Doppelmandatsträger bei seine Entscheidungen stets die Interessen des jeweiligen Pflichtenkreises wahrzunehmen hat.

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 6 U 60/05

    Zur Aufrechnung von Versorgungsbezügen mit einem aus einer Pflichtverletzung

    Dieser Anspruch der Klägerin ist aber durch die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den dieser durch das Senatsurteil vom 28. November 1996 - 6 U 11/95 - gegen den Ehemann der Klägerin zuerkannten, im Einzelnen unten zu b) ff) bezeichneten, Ansprüchen erloschen.

    Durch Senatsurteil vom 28. November 1996 - 6 U 11/95 - sind der Beklagten gegen den Ehemann 54.893.863,17 DM nebst Zinsen in gestaffelter Höhe seit dem 29. Oktober 1990 zuerkannt worden.

  • OLG Jena, 26.09.2018 - 2 U 56/18
    Daraus folgt, dass der Beklagte als Vorstandsmitglied stets allein den Vorteil des Unternehmens zu wahren und seine Aufgaben mit der Sorgfalt wahrzunehmen hatte, die notwendig war, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 1996 - 6 U 11/95 -, Rn. 83 - 94, juris).
  • LG Düsseldorf, 19.10.2007 - 40 O 134/05

    Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens; Beauftragung externer Rechtsanwälte

    Seine Leitungsfunktionen in seiner Eigenschaft als Vorstand der Muttergesellschaft deckten sich damit für die Pflichten gegenüber der Tochtergesellschaft mit denen eines GmbH-Geschäftsführers des Tochterunternehmens, so dass er für Fehler bei dem Tochterunternehmen wie dessen Geschäftsführer einzustehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1997, 27).
  • LG Hamburg, 27.04.2010 - 310 O 368/09

    Pflichtverletzung aus dem mit der Erblasserin geschlossenen

    Den dadurch hervorgerufenen Gefahren einer Entziehung der Haftungsmasse zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger sowie einer doppelten Inanspruchnahme des Schädigers durch (zuerst) den Gesellschafter und (anschließend) die Gesellschaft ist dahingehend zu begegnen, dass in solchen Fällen der Alleingesellschafter nur Leistung an die Gesellschaft verlangen kann (BGH NJW 1977, 1283 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 27 ff.; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1259f.).
  • LG Leipzig, 03.03.2006 - 6 O 910/05
    Dadurch würde er sein persönliches Vermögen auf Kosten des in erster Linie geschädigten Unternehmens mehren; dieses und die anderen Aktionäre müssten letztlich auf dem Schaden "sitzen bleiben." Die Kammer folgt insoweit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, wonach ein Aktionär, der einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen Mitaktionäre oder Organe der Aktiengesellschaft geltend machen will, darlegen und ggf. beweisen muss, dass er einen auf sein Vermögen beschränkten und von dem des Unternehmens abgrenzbaren Schaden erlitten hat (BGHZ 129, 136; BGH NJW-RR 2003, 170 [BGH 21.10.2002 - II ZR 118/02] ; OLG Hamburg ZIP 1999, 1628; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 27; LG Bonn AG 2001, 484; Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 93 Rdnr. 19; Hopt, AktG, 4. Aufl. 1999, § 93 Rdnr. 484 ff.; Geßler/Hefer-mehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 117 Rdnr. 97; Wiesner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Aufl. 1999, § 26 Rdnr. 30 f.).
  • OLG Köln, 28.09.1999 - 22 U 270/98
    Die Leitungspflichten des Organmitglieds in dem aufnehmenden Unternehmen decken sich mit den Pflichten, die dem Betreffenden als Mitglied des Vorstands des entsendenden Unternehmens obliegen, aber grundsätzlich dann, wenn es zu den Aufgaben des Vorstandmitglieds gehört, die wirtschaftlichen Geschicke der Tochtergesellschaft bzw. aufnehmenden Gesellschaft zu überwachen und deren Geschäftstätigkeit zu kontrollieren (vgl. BGH ZIP 1987, 29, 30; OLG D., ZIP 1997, 27, 31, 32, jew. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.05.1995 - 6 U 11/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8773
OLG Köln, 19.05.1995 - 6 U 11/95 (https://dejure.org/1995,8773)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.05.1995 - 6 U 11/95 (https://dejure.org/1995,8773)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Mai 1995 - 6 U 11/95 (https://dejure.org/1995,8773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Marktbeobachtungspflicht eines Wettbewerbers im Hinblick auf das Werbematerial seines Konkurrenten; Irreführende Angaben über Produkte zur Brandbekämpfung; Glaubhaftmachung einer eidesstattlichen Versicherung

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