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   OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - I-6 U 113/13, 6 U 113/13   

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OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - I-6 U 113/13, 6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,53611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2014 - I-6 U 113/13, 6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,53611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 2014 - I-6 U 113/13, 6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,53611)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter einer GmbH zur Veräußerung von Geschäftsanteilen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter einer GmbH zur Veräußerung von Geschäftsanteilen

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 15 Abs. 5
    Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter einer GmbH zur Veräußerung von Geschäftsanteilen

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 15 Abs. 5
    Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 15 Abs 2 GBO, § 18 Abs... 1 GBO, § 29 Abs 1 S 2 GBO, § 32 Abs 1 S 1 GBO, § 32 Abs 1 S 3 GBO, § 32 Abs 2 S 1 GBO, § 131 Abs 1 Nr 2 HGB, § 145 HGB, § 146 Abs 1 S 1 HGB, § 149 S 2 HGB, § 155 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 21 Abs 1 BNotO
    Anfechtungsklage, aufschiebend bedingte Abtretung, Aufschiebend bedingte Übertragung, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Förmliche Einberufungsvoraussetzungen, Grundlagengeschäft, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtladung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 185/96

    Heilung eines formnichtigen Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Anders als die Zustimmung, die ex tunc wirksam wird, also zurückwirkt (allgM, vgl. Fastrich a.a.O. Rn 47), treten die Rechtsfolgen des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB nur ex nunc ein (allgM, vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 - 210/juris Tz. 32 m.w.N.), sodass die Klägerin richtigerweise nicht rückwirkend zum 19. Dezember 2011, sondern am Tag des Bedingungseintritts, also der Abgabe der Zustimmungserklärung, Gesellschafterin geworden wäre.

    (3) Anerkannt ist, dass der Begünstigte auf die der Abtretung beigefügte Bedingung einseitig durch formfreie und keiner Annahme bedürftige Erklärung verzichten kann, weil in einer solchen Erklärung keine der Form des § 15 GmbHG unterliegende Vertragsänderung zu sehen ist und unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Nachweis eines Verzichts in der Regel keine größeren Schwierigkeiten bereiten wird als der Nachweis des Eintritts einer Bedingung (BGH, Urt. v. 23. November 1988 - VIII ZR 262/87, ZIP 1989, 234 ff./juris Tz. 26; Urt. v. 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 32).

    Ob hier unter Berücksichtigung der Regelung unter § 7.1 des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Januar 2008 und der hierzu entwickelten Grundsätze (BGHZ 127, 129 ff/juris Tz. 14; BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 31) ein einseitiger Verzicht der Klägerin oder aber der C. in Person ausgereicht hätte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, weil wirksame Verzichtserklärungen beider Vertragsparteien vorliegen (Anlage K 11).

    Entsprechendes gilt für den nachträglichen Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung (BGH, Urt. v. 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 32).

  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87

    Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Zum schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehört dabei nicht nur die Schaffung von Bedingungen, sondern auch ihr Wegfall (BGH, Urt. v. 23. November 1988 - VIII ZR 262/87, NJW-RR 1989, 291 ff/juris Tz. 27 m.w.N.).

    (3) Anerkannt ist, dass der Begünstigte auf die der Abtretung beigefügte Bedingung einseitig durch formfreie und keiner Annahme bedürftige Erklärung verzichten kann, weil in einer solchen Erklärung keine der Form des § 15 GmbHG unterliegende Vertragsänderung zu sehen ist und unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Nachweis eines Verzichts in der Regel keine größeren Schwierigkeiten bereiten wird als der Nachweis des Eintritts einer Bedingung (BGH, Urt. v. 23. November 1988 - VIII ZR 262/87, ZIP 1989, 234 ff./juris Tz. 26; Urt. v. 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 32).

    (4) Selbst wenn man, anders als unter (3) angenommen, davon ausginge, dass ein jeweils einseitiger Verzicht nicht ausgereicht hätte und zusätzlich eine vertragliche Einigung notwendig gewesen wäre, da ein einseitiger Verzicht auf die (auch) dem schuldrechtlichen Vertrag beigefügte aufschiebende Bedingung rechtlich nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 23. November 1988 - VIII ZR 262/87, ZIP 1989, 234 ff./juris Tz. 27), würde sich im Ergebnis kein anderer Befund ergeben.

  • LG Düsseldorf, 19.07.2013 - 40 O 23/12

    Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse bzgl. Einziehung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 23/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des am 19. Juli 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (40 O 23/12).

    äußerst hilfsweise, das Verfahren unter Aufhebung des am 19. Juli 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (40 O 23/12) an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Der Verzicht auf eine Bedingung sei grundsätzlich formlos möglich, wenn diese Bedingung einseitig eine Vertragspartei begünstige (vgl. BGH VIII ZR 257/93, Urteil vom 21.09.1994, zit. nach Juris).

    Ob hier unter Berücksichtigung der Regelung unter § 7.1 des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Januar 2008 und der hierzu entwickelten Grundsätze (BGHZ 127, 129 ff/juris Tz. 14; BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 31) ein einseitiger Verzicht der Klägerin oder aber der C. in Person ausgereicht hätte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, weil wirksame Verzichtserklärungen beider Vertragsparteien vorliegen (Anlage K 11).

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Auch Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter nur "vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, "Otto" = BGHZ 170, 283 ff./juris Tz. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 ff.).

    (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die Beschlussfassung auch nicht deshalb dem Einstimmigkeitsprinzip nach §§ 161, 119 Abs. 1 HGB, weil die Zustimmung zu einer Verfügung über eine Beteiligung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich in die Mehrheitsklausel des § 11 einbezogen ist (grundlegend dazu wiederum BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 ff. = WM 2007, 501 ff; fortgeführt durch Urt. v. 20. November 2012 - II ZR 98/10, GWR 2013, 89 ff.).

  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94

    Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Auch Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter nur "vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, "Otto" = BGHZ 170, 283 ff./juris Tz. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 ff.).

    Wird ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantritt nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (st Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 ff./juris Tz.14 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 19.07.2013 - 40 O 41/12

    Zustimmung der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu Geschäften des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Die Widerklage sei bereits unzulässig, da vor ihrer Erhebung in dem Parallelverfahren (LG Düsseldorf 40 O 41/12) Herr A. eine Feststellungsklage mit identischem Beschlussantrag eingereicht habe.

    Dem steht nicht die vor ihrer Erhebung bereits eingetretene Rechtshängigkeit der (negativen) Feststellungsklage des Geschäftsführers der Beklagten in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 40 O 41/12 (OLG Düsseldorf I-6 U 114/13) entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 146/85

    Formbedürftigkeit einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Denn grundsätzlich hat allein der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1986 - Iva ZR 146/85, WM 1986, 1061 f.).
  • OLG München, 21.02.2000 - 7 W 2013/98

    Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten zur Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    Daher liegt ein schwerer Mangel, der ohne weiteres zur Nichtigkeit der Beschlüsse führt, nicht vor (so wohl auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, Anh zu § 47 Rn 12 unter Hinweis auf OLG München GmbHR 2000, 486 ff. und Zöllner in B/H, GmbHG, 20. Auflage 2013, Anh § 47 Rn 45, 84 ff.).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 98/10

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 113/13
    (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die Beschlussfassung auch nicht deshalb dem Einstimmigkeitsprinzip nach §§ 161, 119 Abs. 1 HGB, weil die Zustimmung zu einer Verfügung über eine Beteiligung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich in die Mehrheitsklausel des § 11 einbezogen ist (grundlegend dazu wiederum BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 ff. = WM 2007, 501 ff; fortgeführt durch Urt. v. 20. November 2012 - II ZR 98/10, GWR 2013, 89 ff.).
  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 76/07

    Stellung als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 99/10

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 17/74

    Übergang eines Geschäftsanteils einer GmbH durch Erbschaft - Erfordernis der

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2014 - 6 U 114/13

    Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung von

    Derartige Umstände sind weder vom Kläger schlüssig aufgezeigt worden noch lassen sie sich der im Parallelverfahren I-6 U 113/13 in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen H. (Anlage B 16) entnehmen.

    Dies gilt umso mehr, als der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Berücksichtigung der Parallelsache (I-6 U 113/13) durch insgesamt drei Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger auch im Rahmen der ausführlichen Erörterung, bei der der Senat ausweislich des Protokolls ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass für die Entscheidung die Verzichtserklärungen vom 1. Dezember 2011 ausschlaggebend seien, nicht erklärt hat, den Erklärungszeitpunkt nach wie vor bestreiten zu wollen.

    Der Vollständigkeit wegen ist zu erwähnen, dass auch in dem nur in dem Parallelverfahren (I-6 U 113/13) eingereichten - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 28. Februar 2014, der auch im hiesigen Verfahren zur Verlegung des Verkündungstermins geführt hat, die dortige Beklagte, deren alleiniger Geschäftsführer der hiesige Kläger ist, der im Verhandlungstermin geäußerten vorläufigen Auffassung des Senats nicht etwa mit dem Hinweis entgegengetreten ist, dass die Abgabe der Verzichtserklärungen am 1. Dezember 2011 keineswegs unstreitig sei, obwohl der Senat davon ganz offensichtlich ausgegangen ist, wie sich aus den am 20. Februar 2014 protokollierten Hinweisen ergibt.

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2438
OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,2438)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,2438)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,2438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung ausländischer Versandapotheken mit Bonusmodellen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bonusmodel ausländischer Versandapotheken bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann wettbewerbswidrig sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    Sie hält die seitdem geltende, ausländische Versandapotheken ausdrücklich dem inländischen Arzneimittelpreisrecht unterwerfende gesetzliche Regelung ebenso wie den für das bisherige Recht zum gleichen Ergebnis kommenden Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10 - für unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union (Art. 34 AEUV) und deutschem Verfassungsrecht (Art. 12 GG), § 7 HWG für unanwendbar und sämtliche etwa in Betracht kommenden Ansprüche für verwirkt.

    Hieran wird nicht mehr festgehalten, nachdem der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 3724 = GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 - Sparen Sie beim Medikamentenkauf) angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10 (BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621) - die Argumentation des Bundessozialgerichts verworfen und ausgeführt hat, dass die deutschen Vorschriften, die einen Preiswettbewerb zwar auf der Stufe der pharmazeutischen Unternehmen (Hersteller, Groß- und Zwischenhändler, Parallel- und Reimporteure) zulassen, auf der Einzelhandelsstufe aber einen einheitlichen Apothekenabgabepreis vorsehen, nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck, ihrer Systematik und ihrer Entstehungsgeschichte nicht nach einer Abgabe im herkömmlichen Apothekenbetrieb oder im Versandhandel oder nach dem Sitz der Apotheke im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterscheiden (GmS-OGB, a.a.O. [Rn. 23 ff.]).

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allerdings grundsätzlich jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als eine Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 11.07.1974 - 8/74 - Dassonville = NJW 1975, 515; GemS-OGH, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 [Rn. 40] m.w.N.).

    Doch war zur Zeit der streitgegenständlichen Werbung die entscheidende Klärung bereits erfolgt, weil der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10 - die umstrittene Rechtsfrage im Sinne der Auffassung des Bundesgerichtshofs beantwortet und deutsches Arzneimittelpreisrecht auf Versandapotheken in den Niederlanden ausdrücklich für anwendbar erklärt hatte.

  • BGH, 08.05.2013 - I ZR 98/12

    RezeptBonus

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    aa) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur vor, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen; insbesondere eine über einen bestimmten Geldbetrag lautende Gutschrift kann einen entsprechenden Vorteil darstellen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 [Rn. 17 f.] - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; GRUR 2013, 1264 = WRP 2013, 1587 [Rn. 13] - RezeptBonus).

    bb) Die von der Beklagten ausgelobten und gewährten Boni sind auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wobei die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG der einer geringwertigen Kleinigkeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. HWG entspricht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1264 = WRP 2013, 1587 [Rn. 18 ff.] - RezeptBonus; GRUR 2013, 1262 = WRP 2013, 1590 [Rn. 7 ff.] - Rezept-Prämie).

    In Bezug auf Nr. 1.2 und 1.3 der Klage und des Unterlassungstenors, die sich gegen Auslobung eines Rezeptbonus "von 2, 50 EUR für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel" wenden, liegt das auf der Hand (vgl. BGH, GRUR 2013, 1264 = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus, wo der Betrag sich auf 1, 50 EUR belief); in Bezug auf den mit dem Unterlassungsgebot zu Nr. 1.1 angesprochenen, unstreitig ebenfalls durchweg über 1, 00 EUR liegenden Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung gilt im Ergebnis nichts anderes.

  • BGH, 08.05.2013 - I ZR 90/12

    Rezept-Prämie

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    bb) Die von der Beklagten ausgelobten und gewährten Boni sind auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wobei die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG der einer geringwertigen Kleinigkeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. HWG entspricht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1264 = WRP 2013, 1587 [Rn. 18 ff.] - RezeptBonus; GRUR 2013, 1262 = WRP 2013, 1590 [Rn. 7 ff.] - Rezept-Prämie).

    Richtig ist, dass bei abstrakter Fassung des Unterlassungsantrags ein Rabatt bis zu 3, 00 EUR pro Rezept möglicherweise unbedenklich und ein entsprechender Antrag wegen zu weiter Fassung insgesamt unbegründet sein könnte, weil die Wertgrenze von 1, 00 EUR für jedes verschreibungspflichtige Medikament gilt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1262 = WRP 2013, 1590 [Rn. 9] - Rezept-Prämie).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-531/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT VORSCHRIFTEN WIE DER ÖSTERREICHISCHEN REGELUNG ÜBER

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    Solche Vorschriften begründen keine Behinderung im Rechtssinne, weil ihnen das Element einer (formellen oder materiellen) Diskriminierung der Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten fehlt (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2009 - C 531/07 - LIBRO = GRUR 2009, 792).

    In den von der Berufung angeführten Entscheidungen zur Buchpreisbindung (EuGH, Urteil vom 10.01.1985 - C 229/83 - Leclerc = NJW 1985, 1615; Urteil vom 30.04.2009 - C 531/07 - LIBRO = GRUR 2009, 792) lag eine Diskriminierung darin, dass die nationale Regelung den Absatz importierter Bücher gegenüber dem Absatz der einheimischen Buchausgaben erschwerte, indem sie dem Importeur gezielt die Möglichkeit nahm, seine durch einen günstigeren Einstandspreis im Ausfuhrmitgliedstaat erzielte Beschaffungsvorteile über den Endverkaufspreis weiterzugeben.

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    Ohnehin greift die Verwirkung als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) grundsätzlich nur bei in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten ein, während wiederholte gleichartige Verletzungshandlungen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslösen und die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist immer neu beginnen lassen (vgl. zum Markenrecht BGH, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 [Rn. 22 ff.] - Honda-Grauimport; zum Wettbewerbsrecht Köhler, a.a.O., § 11, Rn. 2.14).
  • LG Köln, 14.05.2013 - 84 O 3/13

    Niederländische Versandapotheke darf Kunden bei Teilnahme an Arzneimittel-Check

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird nach § 63 Abs. 3 GKG abweichend von der Festsetzung im angefochtenen Urteil und unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Parallelverfahren 84 O 3/13 LG Köln angegebenen und dort festgesetzten Werts auf angemessene 125.000 EUR festgesetzt.
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    aa) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur vor, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen; insbesondere eine über einen bestimmten Geldbetrag lautende Gutschrift kann einen entsprechenden Vorteil darstellen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 [Rn. 17 f.] - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; GRUR 2013, 1264 = WRP 2013, 1587 [Rn. 13] - RezeptBonus).
  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    Denn bei bisher zweifelhafter Rechtslage kann nicht angenommen werden, dass derjenige, der sein Verhalten (noch im Prozess) mit vertretbaren Gründen gegen den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verteidigt, auch dann auf einer Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der Gesetzgeber die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschieden hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 717 [719] = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Bornkamm, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.43 m.w.N.).
  • LG Köln, 06.06.2013 - 81 O 118/12

    Gewährung von Boni bei der Einlösung rezeptpflichtiger Arzneimittel einer

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.06.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 118/12 - wird zurückgewiesen.
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Auszug aus OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 113/13
    aa) Eine gegenteilige Auffassung hat der Senat allerdings früher im Anschluss an Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE 101, 161 = PharmR 2008, 595) und des Oberlandesgerichts Hamm (MMR 2005, 101) für Fälle der Bestellung und Kurierlieferung von in den Niederlanden verkauften Arzneimitteln über deutsche Apotheken vertreten (PharmR 2010, 197 = MD 2010, 77 - Holland-Preise).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

  • OLG Köln, 08.05.2009 - 6 U 213/08

    Zur Zulässigkeit der Internetapothekenwerbung mit einem 10%-Preisvorteil für

  • OLG Hamm, 21.09.2004 - 4 U 74/04

    Zum Wettbewerbsverstoß durch Arzneimittelversand einer niederländischen Apotheke

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 72/08

    Sparen Sie beim Medikamentenkauf!

  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 67/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2014 - 6 U 113/13, juris).
  • LG Köln, 22.03.2017 - 84 O 220/13
    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 19.02.2014 (Az. 6 U 113/13 und 6 U 103/13) und 28.03.2014 (Az. 6 U 158/13) zu früheren Prämienmodellen der Antragsgegnerin Folgendes ausgeführt:.

    Wie der Senat in seinen den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten bekannten beiden Urteilen vom 19.02.2014 - 6 U 103/13 und 6 U 113/13 - näher ausgeführt hat, verstößt diese Regelung weder gegen höherrangiges (Primär-) Recht der Europäischen Union noch gegen deutsches Verfassungsrecht.

    Denn selbst wenn danach der Beklagten in Einzelfällen (bei Gewährung von Gutschriften bis zu 1 Euro pro Medikament) kein spürbarer Wettbewerbsverstoß (§ 3 Abs. 1 und 2 S. 1 UWG) anzulasten sein mag (vgl. BGH, GRUR 2013, 1264 = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus; GRUR 2013, 1262 = WRP 2013, 1590 - Rezept-Prämie) und bei abstrakter Fassung des Unterlassungsantrags ein Rabatt bis zu 3 Euro pro Rezept möglicherweise unbedenklich sein könnte (vgl. Senat, Urteil v. 19.02.2014, 6 U 113/13), ist jedenfalls die mit dem Antrag in konkreter Form angegriffene Ankündigung und Gewährung einer Vergütung von 5 Euro nach der bisher durch die Rechtsprechung gezogenen Grenze als unzulässige spürbare Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher anzusehen.

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
    Auch das zum sog. "alten Bonusmodell" ergangene Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2013 (Az. 81 O 118/12), mit dem die Klägerin zur Unterlassung der Werbung mit einem Bonus in Höhe von 2, 50 EUR für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Privatrezept oder auf Kassenrezept verurteilt worden ist, ist rechtskräftig (Urteil des OLG Köln vom 19. Februar 2014, Az. 6 U 113/13, Urteil des BGH vom 27. Januar 2016, Az. I ZR 67/14).
  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 158/13

    Abgabe von apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln an Endverbraucher im Wege des

    Wie der Senat in seinen den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten bekannten beiden Urteilen vom 19.02.2014 - 6 U 103/13 und 6 U 113/13 - näher ausgeführt hat, verstößt diese Regelung weder gegen höherrangiges (Primär-) Recht der Europäischen Union noch gegen deutsches Verfassungsrecht.
  • LG Köln, 19.11.1914 - 84 O 70/14
    Wie der Senat in seinen den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten bekannten beiden Urteilen vom 19.02.2014 - 6 U 103/13 und 6 U 113/13 - näher ausgeführt hat, verstößt diese Regelung weder gegen höherrangiges (Primär-) Recht der Europäischen Union noch gegen deutsches Verfassungsrecht.
  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 1587/13
    Wie der Senat in seinen den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten bekannten beiden Urteilen vom 19.02.2014 - 6 U 103/13 und 6 U 113/13 - näher ausgeführt hat, verstößt diese Regelung weder gegen höherrangiges (Primär-) Recht der Europäischen Union noch gegen deutsches Verfassungsrecht.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.05.2014 - I-6 U 113/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,57559
OLG Düsseldorf, 22.05.2014 - I-6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,57559)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2014 - I-6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,57559)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - I-6 U 113/13 (https://dejure.org/2014,57559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung des Urteils um die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

  • rechtsportal.de

    Ergänzung des Urteils um die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Ergänzung des Urteils um die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   KG, 24.03.2015 - 6 U 113/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,70070
KG, 24.03.2015 - 6 U 113/13 (https://dejure.org/2015,70070)
KG, Entscheidung vom 24.03.2015 - 6 U 113/13 (https://dejure.org/2015,70070)
KG, Entscheidung vom 24. März 2015 - 6 U 113/13 (https://dejure.org/2015,70070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 5 VVG, § 63 VVG, § 4 Abs 1 Buchst h ARB, § 14 Abs 1 ARB, § 24 Abs 2 Buchst a ARB
    Rechtsschutzversicherung: Ausschluss des Rechtsschutzes "aus Versicherungsverträgen" bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des Versicherers und seines Vermittlers

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Ausschlusses des Rechtsschutzes "aus Versicherungsverträgen" in der Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des Versicherers und seines Vermittlers

Verfahrensgang

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