Rechtsprechung
OLG Koblenz, 31.10.2002 - 6 U 1166/01 (Revision zugelassen) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bezugsfertigkeit eines zu errichtenden Hauses; Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen mit der Bezugsfertigkeit des Hauses; Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung durch die Besichtigung eines feuchten Flecks in einem Haus
- Judicialis
BGB § 208; ; BGB § 478; ; BGB § 639; ; BGB § 639 Abs. 2; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beginn der Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Sekundärhaftung des Architekten auch bei nur geringfügigen Mangelerscheinungen? (IBR 2003, 33)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Verjährungsbeginn: Ist Bezugsfertigkeit gegeben, wenn nur ein Teil fertig ist und bezogen wird? (IBR 2003, 1003)
Verfahrensgang
- LG Trier, 13.06.2001 - 5 O 38/01
- OLG Koblenz, 31.10.2002 - 6 U 1166/01 (Revision zugelassen)
- BGH, 15.04.2004 - VII ZR 397/02 (Aufhebung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.09.2001 - VII ZR 320/00
Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner; Hemmung der …
Auszug aus OLG Koblenz, 31.10.2002 - 6 U 1166/01
Hierfür reichte die bloße Besichtigung des feuchten Flecks nicht aus (vgl. BGH-Urteil vom 27.9.2001 - VII ZR 320/00). - BGH, 16.03.1978 - VII ZR 145/76
Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener …
Auszug aus OLG Koblenz, 31.10.2002 - 6 U 1166/01
Eine Sekundärhaftung des Beklagten wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagte bei der Besichtigung des feuchten Flecks im Sommer 1996 es pflichtwidrig unterlassen hätte, eine Haftung des Dachdeckers in Betracht zu ziehen und auf die drohende Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen diesen hinzuweisen (vgl. BGH NJW 1978, 1311, 1312).
- OLG Hamm, 31.05.2007 - 24 U 150/04
Wenn es auf der Baustelle nicht weiter geht
Dazu muss - mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen - das gesamte Objekt fertig gestellt sein (OLG Hamm, NJOZ 2004, 832; Koblenz OLGR 2003, 105;… Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdnr. 1235).