Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,66851
OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16 (https://dejure.org/2017,66851)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 (https://dejure.org/2017,66851)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 6 U 121/16 (https://dejure.org/2017,66851)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,66851) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 BGB, § 14 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 355 Abs 1 BGB
    Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung; Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es insgesamt nicht an (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 26 juris).

    aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ua. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 25 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 22 juris).

    Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).

    Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 39-41 juris).

    Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).

    Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40 juris).

    Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ua. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 25 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 22 juris).

    Das beseitigt den Gesetzlichkeitsschutz (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27 juris), was auch die Beklagte nicht (mehr) in Frage stellt (AS 140).

    Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich (wie hier) zugleich über das Widerrufsrecht in der einen oder anderen Form zu vergleichen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28 juris).

    Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).

    (1) Dem Einwand der Verwirkung steht allerdings nicht entgegen, dass die Beklagte es unterlassen hat, dem Zedent ... nach Ablösung des Darlehens eine Nachbelehrung zu erteilen, denn eine solche war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 nach juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 nach juris) und konnte deshalb von der Beklagten nicht mehr erwartet werden.

    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 juris), sodass bei der gebotenen tatrichterlichen Würdigung der für das Umstandsmoment erheblichen Gesichtspunkte die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages und die Tatsache, dass diese auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgt ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen sind.

    Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).

    (1) Dem Einwand der Verwirkung steht allerdings nicht entgegen, dass die Beklagte es unterlassen hat, dem Zedent ... nach Ablösung des Darlehens eine Nachbelehrung zu erteilen, denn eine solche war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 nach juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 nach juris) und konnte deshalb von der Beklagten nicht mehr erwartet werden.

    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 juris), sodass bei der gebotenen tatrichterlichen Würdigung der für das Umstandsmoment erheblichen Gesichtspunkte die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages und die Tatsache, dass diese auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgt ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen sind.

    Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).

  • BGH, 29.07.2008 - XI ZR 387/06

    Verstoß der einem Vertreter erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Es müssten deshalb hier weitere Umstände hinzutreten, um aus der Ablösung des Kredits durch den ..., der sich in Unkenntnis seines Widerrufsrechts vertragstreu verhalten hat, einen Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 juris zu einem Bereicherungsanspruch).

    Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 juris zu einem Bereicherungsanspruch).

  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16

    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Da es danach von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden kann, teilt der Senat nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche (so OLG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16).

    Die Revision wird im Hinblick auf das divergierende Urteil des OLG Schleswig vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • OLG Stuttgart, 21.07.2015 - 6 U 41/15

    Widerruf von Darlehensverträgen: Kausalität eines Mangels in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Die Belehrung ist deshalb inhaltlich unrichtig, weil nach der von der Beklagten gegenüber den Zedenten verwendeten Belehrung die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginnen könnte, wenn diesen (nicht ihre eigene, sondern) nur "die" schriftliche Vertragserklärung der Beklagten zur Verfügung gestellt ist (Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 6 U 41/15 Rn. 45 juris).

    Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 6 U 41/15 Rn. 45/47 juris).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Nicht zulässig sind dagegen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder einen unrichtigen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 Rn. 14 juris).

    Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 118/08 Rn. 14 juris).

  • OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 19 U 275/12

    Zu den Voraussetzungen einer ordnugnsgemäßen Widerrufsbelehrung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Dieser Ansatz liegt auch der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 7. März 2014 - 19 U 275/12 zu Grunde.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Zedent bzw. nun die Klägerin handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02 - Rn. 24 juris).
  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
    Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigen sein Recht nicht bekannt ist (BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06; Urteil vom 27 Juni 1957 - II ZR 15/56).
  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 44/95

    Heilung der mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebenden Unwirksamkeit

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15
  • OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16

    Altvertrag über einen Verbraucherkredit: Redaktionelle Anpassungen der

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2016 - 16 U 109/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der

  • OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16

    Verbraucherdarlehen: Treuwidrigkeit des Widerrufs wegen widersprüchlichen

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 21/15

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer aus Anlass der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16

    Herausgabe- und Unterlassungsansprüche von Geschäftsunterlagen - Beweislast -

    Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).

    a) Der Unterlassungsantrag ist nicht etwa wegen doppelter Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - (Az. 23 O 79/15) bzw. zweitinstanzlich vor dem OLG Karlsruhe (Az. 6 U 121/16) einen weiteren Rechtsstreit nicht nur gegen die N. GmbH, sondern auch gegen die Beklagte (dort Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse führt.

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 341/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Diese Wertung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen wortgleich so wie in früheren Urteilen (OLG Stuttgart, Urteile vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16, juris Rn. 59 ff. und - 6 U 121/16, juris Rn. 71 ff.) damit begründet, mangels Kenntnis der Kläger vom Fortbestand ihres Widerrufsrechts habe die Beklagte kein Vertrauen in das künftige Unterbleiben des Widerrufs bilden können.
  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19

    Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

    Schon beim Schicksal von Verbraucherrechten im Zuge einer Vertragsübernahme stellt die Rechtsprechung und ihr folgend die Literatur nicht auf die Person des Übernehmenden, sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 6 U 121/16 m. w. N.; eingehend Tiedemann/Neumann , NJ 2013, 17 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17.04.1996, Az.: VIII ZR 44/95, das z. T. fälschlich für die abweichende Minderansicht - vgl. Weidenkaff , in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 491 BGB, Rn. 9 - angeführt wird.
  • LG Dortmund, 11.01.2018 - 2 O 451/16
    Sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbaren, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises, EuGH, C-249/12 und C-250/12, Urteil vom 07.11.2013 = DStRE 2014, 816, BGH I ZR 318/99, Urteil vom 28.02.2002 = NJW 2002, 2312, BGH V ZR 492/99, Urteil vom 11.05.2001 = NJW 2001, 2464, LG Dortmund 2 O 190/15, Urteil vom 23.06.2016 bestätigt durch OLG Hamm 6 U 121/16, Beschluss vom 27.03.2017, Palandt, a.a.O., § 157 Rn. 13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 SaGa 6/15

    Einstweilige Verfügung - einseitige Erledigungserklärung

    Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 7 U 38/20

    Fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruchsrecht

    Deshalb ist es ausreichend, dass der Zedent und Versicherungsnehmer - wie hier - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Verbraucher war (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 -, Rn. 67, zitiert nach juris, zu einem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2014 - 19 U 275/12 -, Rn. 29, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2020 - 7 U 38/20

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen

    Deshalb ist es ausreichend, dass der Zedent und Versicherungsnehmer - wie hier - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Verbraucher war (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 -, Rn. 67, zitiert nach juris, zu einem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2014 - 19 U 275/12 -, Rn. 29, zitiert nach juris).
  • LG Dortmund, 02.07.2018 - 12 O 457/17

    Erstattung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Abgabe von

    Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises (LG Dortmund, Urteil vom 23.06.2016 - 2 O 190/15, bestätigt durch OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2017 - 6 U 121/16).
  • LG Ravensburg, 28.02.2017 - 2 O 243/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in einem

    Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, sich auf einfache Art und Weise vom Vertrag wieder zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2016 - 6 U 121/16 unter II. 2.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht