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   OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 123/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5055
OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 123/02 (https://dejure.org/2002,5055)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2002 - 6 U 123/02 (https://dejure.org/2002,5055)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 6 U 123/02 (https://dejure.org/2002,5055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bzgl. der Vervielfältigung und Verbreitung von Datenbanken; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Datenbank; Urherrechtlicher Tatbestand der Datenmanipulation

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 87a, 87b, 97 UrhG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    UrhG § 87b Abs. 1 S. 2 § 97 Abs. 1 S. 1
    Vervielfältigung unwesentlicher Teile einer Datenbank; Begriff der Nutzung eines wesentlichen Teils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zulässige Vervielfältigung unwesentlicher Teile einer Datenbank

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vervielfältigung nur unwesentlicher Teile einer Datenbank ist zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UrhG § 87b Abs. 1 § 97 Abs. 1 S. 1
    Urheberrechte an einer Datenbank; Vervielfältigung unwesentlicher Teile

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

    Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen die Erwägungen aus seinem Urteil vom 30. Oktober 2002 in dem Verfügungsverfahren 6 U 123/02 zwischen den Parteien wiedergegeben.
  • OLG Köln, 28.10.2005 - 6 U 172/03

    Datenbankschutz auch bei amtlichen Werken

    Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist ein von der Klägerin angestrengtes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in dem der Senat mit Urteil vom 30.10.200C - 6 U 123/02 - die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat.

    (1) Der Senat ist, wie er schon in seinem Urteil vom 30.10.200C - 6 U 123/02 - in dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt hat, davon überzeugt, dass die Beklagten entgegen ihren anders lautenden Beteuerungen bestimmte Datensätze entweder aus den EZT oder aber der CD-ROM "U." kopiert und alsdann in ihre eigene Datenbank "C." eingestellt haben.

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