Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 03.02.2004 - 6 U 128/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit eines Unterlassungsantrags in Form einer Wiederholung des Verbots aus § 5 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetz (StBerG); Erwerb der Qualifikation einer Berechtigung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle und Vornahme der laufenden Lohnabrechnungen; Erfahrungen ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
UWG § 1; ; UWG § 3; ; StBerG § 5; ; StBerG § 6 Nr. 3; ; StBerG § 6 Nr. 4; ; StBerG § 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsverstoß - Werbung für Durchführung von Buchhaltungstätigkeiten einschließlich Kontierung und von Lohnbuchhaltung durch Unternehmensberater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 24.07.2003 - 11 O 45/03
- OLG Brandenburg, 03.02.2004 - 6 U 128/03
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98
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Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2004 - 6 U 128/03
Sie ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. d. genannten Vorschrift, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern hat (BGH DStR 2001, 1669).Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrages nicht, weil er lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergibt (BGH DStR 2001, 1669).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden nach dem Sprachsinn das Angebot im Sinne einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten verstehen, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufenden Lohnabrechnungen und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen zu erledigen (BGH DStR 2001, 1669, 1670).
- OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08
Unlautere Werbung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines …
Diesen Anforderungen genügen die vorstehend zitierten Teile des Unterlassungsantrages nicht, weil sie lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergeben, wonach andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001, I ZR 261/98, NJW-RR 2002, 108; Senat, Urteil vom 3.2.2004, 6 U 128/03, OLGR Brandenburg 2004, 338; jeweils zitiert nach Juris).Auf diesen Umstand und auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung, die der Klägerin ohnehin deshalb bekannt ist, weil sie in dem Verfahren 6 U 128/03 beteiligt war, ist die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2009 hingewiesen worden.
- OLG Brandenburg, 26.11.2009 - 6 U 12/09
Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersagung von Hilfeleistungen in …
Diesen Anforderungen genügen die vorstehend zitierten Teile des Unterlassungsantrages nicht, weil sie lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergeben, wonach andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001, I ZR 261/98, NJW-RR 2002, 108 ; Senat, Urteil vom 3.2.2004, 6 U 128/03, OLGR Brandenburg 2004, 338; Senat, Urteil vom 3.2.2009, 6 U 46/08, GRUR-RR 2009, 152 ; jeweils zitiert nach Juris).Auf diesen Umstand und auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung, die der Klägerin ohnehin deshalb bekannt sind, weil sie in dem Verfahren 6 U 128/03 und 6 U 46/08 beteiligt war, ist die Klägerin von der Beklagten und dem Senat hingewiesen worden.
- OLG Brandenburg, 28.06.2005 - 6 U 14/05
Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in …
Das ist - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil v. 03.02.2004, Az.: 6 U 128/03, veröffentlicht: OLGR 2004, 338 ff) - bei dem in der ehemaligen DDR erlangten Ingenieurhochschulabschluss als "Diplomingenieurökonom" der Fall. - OLG Brandenburg, 28.06.2005 - 2 U 14/05 Das ist - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil v. 03.02.2004, Az.: 6 U 128/03, veröffentlicht: OLGR 2004, 338 ff) - bei dem in der ehemaligen DDR erlangten Ingenieurhochschulabschluss als "Diplomingenieurökonom" der Fall.