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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.11.2009 - I-6 U 129/09   

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https://dejure.org/2009,34709
OLG Hamm, 19.11.2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,34709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,34709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,34709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Schadensersatz nach einem Schadensfall auf einer Bahnstrecke; Beschädigung eines Triebwagens durch einen infolge eines Sturms umfallenden Baum; Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 8/04

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden eines

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Denn in einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, dem jeweils anderen Bahnbetriebsunternehmer einen Anspruch aus Gefährdungshaftung zuzuerkennen (BGH a. a. O., S. 961; BGH U. v. 22.06.2004 VI ZR 8/04).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine höhere Mithaftungsquote als die von der Klägerin von vornherein akzeptierte Quote von 1/3 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der von dem Triebwagen ausgehenden Betriebsgefahr (BGH U. v. 22.06.2004, VI ZR 8/04) nicht gerechtfertigt.

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Betriebsunternehmer kann aber auch derjenige sein, der lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat, wenn das Merkmal des Betriebes auf eigene Rechnung erfüllt ist (BGH NJW-RR 2004, 959).

    Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen hinzunehmen ist (BGH NJW-RR 2004, 959, (962); Kaufmann a. a. O. Rdn. 22).

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 130/03

    Rechtstellung des Verwaltungsbeirats bei Geltendmachung von Ansprüchen der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGH NJW 1951, 110; NJW 1987, 2445; NJW-RR 2004, 949).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGH NJW 1951, 110; NJW 1987, 2445; NJW-RR 2004, 949).
  • BGH, 11.12.1950 - III ZR 94/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGH NJW 1951, 110; NJW 1987, 2445; NJW-RR 2004, 949).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13

    Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflG (Fahrrad auf Schienen)

    Soweit schließlich Gerichte das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlichen starken Sturm ("Orkan Kyrill") nicht als höhere Gewalt angesehen haben (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - I-6 U 129/09 und OLG Celle, Urteil vom 13.4.2011 - 14 U 146/10) beruhte dies darauf, dass diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können, weil im Anschluss an solche Stürme verstärkt mit umgestürzten Bäumen auf Gleisstrecken zu rechnen ist.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.11.2009 - I-6 U 129/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7879
OLG Köln, 27.11.2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,7879)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,7879)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. November 2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,7879)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Irreführende Pressemitteilung aufgrund FAZ-Artikels über Stromkonzern-Verkauf rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Stromanbieter darf keine irreführenden Aussagen über Konkurrenten in Pressemitteilung machen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Pressemitteilungen über Mitbewerber unterliegen gleichen wettbewerbsrechtlichen Maßstäben wie vergleichende Werbung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 251
  • afp 2010, 581
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2009 - 6 U 129/09
    Ist nach alledem die konkrete Äußerung der Antragsgegnerin (zumindest in der für sie ungünstigsten - realistischen - Verständnismöglichkeit, die sie gegen sich gelten lassen muss) geeignet, die angesprochenen Verbraucher in die Irre zu führen und zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht treffen würden, so kann diese Art der Werbung auch nicht im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung mit der Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin gerechtfertigt werden; denn unabhängig davon, ob ihre Angaben ganz oder teilweise schon als bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen sind und daher aus dem Schutzbereich des Grundrechts herausfallen (vgl. BGH, GRUR 2008, 81 [82] - Pharmakartell), fällt für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch das vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - einem allgemeinen Gesetz im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 des Grundgesetzes - geschützte Interesse der Verbraucher an unverfälschter Information unter den Umständen des Streitfalles jedenfalls weit stärker ins Gewicht.
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 171/04

    Saugeinlagen

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2009 - 6 U 129/09
    Als Äußerung der Antragsgegnerin über die geschäftlichen Verhältnisse eines mit ihr konkurrierenden Unternehmens muss sich die Pressemitteilung wie andere (das eigene Angebot als überlegen darstellende) Angaben im Rahmen vergleichender Werbung am wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot messen lassen (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 UWG; zur Abgrenzung vgl. BGH, GRUR 2008, 443 = WRP 2008, 666 [Rn. 15, 18, 21] - Saugeinlagen sowie Hefermehl / Köhler / Bornkamm , UWG, 27. Aufl., § 5 Rn. 2.34, 2.35, 2.62 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2009 - 6 U 129/09
    Das jetzt ausschließlich auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungsbegehren der Antragstellerinnen erweist sich aus §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2008 als begründet, weil die streitbefangene Pressemitteilung auf einen verständigen, informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher irreführend wirkt und insofern nicht (wie die unter Berufung auf das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht angegriffene Äußerung in dem vom VI. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall NJW 2009, 1872 = ZIP 2009, 765 = WRP 2009, 631 - "Fraport-Manila") dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes unterfällt.
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