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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5940
OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10 (https://dejure.org/2014,5940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 6 U 135/10 (https://dejure.org/2014,5940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 6 U 135/10 (https://dejure.org/2014,5940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kundenabwerbung durch irreführende Angaben ist wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger auf Grund von Umwandlung; Anforderungen an den Fortbestand des Eilbedürfnisses für eine einstweilige Verfügung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Unternehmensübergang

    § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG
    Einstweiliger Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstoß: Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung bei Unternehmensübergang; Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger; Unzulässigkeit eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; ZPO § 935; ZPO § 927
    Übergang der vertraglichen Unterlassungsverpflcihtung auf den Rechtsnachfolger auf Grund Umwandlung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kundenabwerbung durch irreführende Angaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Hauptsacheverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungserklärung und Unternehmensnachfolge

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Kunden durch irreführende Abgaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 362
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gem. § 12 Abs. 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 928 Rdn. 14 - Abmahnkostenersatz; BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 24 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; Senat, WRP 1996, 591, 593).

    a) Soweit es sich um notwendige Kosten handelt, sind die Kosten für das Abschlussschreiben nach heute ganz h. M. zu erstatten, und zwar, wenn es - wie hier - bei Erfolglosigkeit des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren kommt, in diesem als notwendige Vorbereitungskosten (vgl. BGH, GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; GRUR-RR 2008, 368, 369 Rn. 5 - Gebühren für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30), andernfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB, vgl. BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 26 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0, 5 bis 2, 5 vorsieht (BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 31 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; BGH, NJW 2011, 2509, Rn. 24).

    Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 31 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben).

    Bei dem Abschlussschreiben vom 30.03.2009 (rop 6) handelte es sich um ein Schreiben einfacher Art. Die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung erforderte keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts (vgl.BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 12 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben).

    Hierbei handelt es sich nur um eine Standardformulierung, die üblicherweise in einem Abschlussschreiben enthalten ist (vgl.BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 12 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben).

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 34/05

    Schuldnachfolge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

    Denn, wenn das Unternehmen als "lebender Organismus" veräußert wird, verändert sich das Verletzungs- bzw. Bedrohungspotential in Bezug auf UWG- und Kennzeichenverstöße nicht (Ahrens, GRUR 1996, 518; den Begriff verwendet auch BGH, GRUR 2007, 995 Rn. 10 - Schuldübernahme).

  • OLG Hamburg, 07.09.2006 - 3 U 204/05

    Wettbewerbsverstoß: Werbung des Finanzdienstleisters mit dem Begriff

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    a) Entgegen der herrschenden Meinung (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20 Rn. 66; Büscher, in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 146; Hess, in JurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 190) ist der Senat der Auffassung, dass der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 927 ZPO nicht widerklagend im Termin zur Hauptsacheverhandlung gestellt werden kann.

    Dies verkennt das OLG Hamburg (GRUR-RR 2007, 20 Rn. 66 - zitiert nach juris), das es insoweit genügen lässt, wenn das Gericht nach den Beweisregeln der Hauptsache davon überzeugt ist, dass der im Wege der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch nicht besteht.

    Es ist zwar möglich und wird als Alternative zur Abweisung des Aufhebungsantrags vorgeschlagen, dass das erstinstanzliche Gericht das Aufhebungsverfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung der nächsten Instanz des Hauptsacheverfahrens aussetzt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20 Rn. 66; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. Kap. 56 Rn. 32 mwN.).

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    a) Soweit es sich um notwendige Kosten handelt, sind die Kosten für das Abschlussschreiben nach heute ganz h. M. zu erstatten, und zwar, wenn es - wie hier - bei Erfolglosigkeit des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren kommt, in diesem als notwendige Vorbereitungskosten (vgl. BGH, GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; GRUR-RR 2008, 368, 369 Rn. 5 - Gebühren für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30), andernfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB, vgl. BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 26 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30).

    Nach herrschender Meinung besteht eine solche Veranlassung dann nicht, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gelassen hat, die einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 - Gebühren für Abschlussschreiben; KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap. 43 Rn. 31 mwN.).

    Unterstellt man den Vortrag der Klägerin als richtig, hat sie eine angemessene Frist von 5 Wochen zugewartet (vgl. zur Angemessenheit einer Frist von 3 Wochen: BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn.12 - Gebühren für Abschlussschreiben), im Falle der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten sogar noch mehr.

  • BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75

    Antrag auf Aufhebung des Arrestes - Folgen einer rechtskräftigen Abweisung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Außerdem gilt dies auch für ein vorläufig vollstreckbares abweisendes Urteil, wenn eine Abänderung eines die Feststellung treffenden Urteils unwahrscheinlich ist (BGH, WM 1976, 134; Teplitzky aaO mwN.).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Aufhebung nämlich nur zulässig, wenn die Feststellung entweder rechtskräftig ist (BGH, GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung; BGHZ 122, 172, 178 = GRUR 1993, 998 - Verfügungskosten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 UWG Rn. 3.56; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 56 Rn. 32) oder, wenn eine Abänderung eines die Feststellung treffenden Urteils unwahrscheinlich ist (BGH, WM 1976, 134; Teplitzky aaO mwN.).

    Denn nur in diesen Fällen ist das Bestehen des Anspruchs nicht mehr glaubhaft gemacht (vgl. BGH, WM 1976, 134 Rn. 6 - zitiert nach juris).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 18 - Vertragsstrafeversprechen) Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 1992, 61, 62 = WPR 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 18 - Vertragsstrafeversprechen).

    Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 21 - Vertragsstrafeversprechen).

  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 58/94

    Übergang des Vertragsstrafeversprechens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Nach der im Wettbewerbsrecht vorherrschenden Meinung wird dagegen für den Fall des § 25 HGB angenommen, dass die infolge eines Wettbewerbsverstoßes vertraglich begründete Unterlassungsverpflichtung auch den Erwerber des Unternehmens trifft (BGH, GRUR 1996, 995 - Übergang des Vertragsstrafeversprechens; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kapitel 15 Rn. 13; Bornkamm in Bornkamm/Köhler, UWG 31. Aufl., § 12 UWG Rn. 1.137; Dornis/Förster, GRUR 2006, 195, 200).

    Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung Übergang des Vertragsstrafeversprechens (BGH, GRUR 1996, 995) keinen Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da das erworbene Handelsgeschäft gemäß § 25 HGB unter der bisherigen Firma fortgeführt wurde und damit Unternehmenskontinuität bestand.

  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05

    Umfang einer formularmäßigen Vorausabtretung gegenwärtiger und zukünftiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Nach der im Umwandlungsrecht vorherrschenden Meinung dürfen durch eine Umwandlung die Rechte des Gläubigers weder beschnitten noch erweitert werden (BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn. 4; vgl. für die Spaltung: Maier-Reimer/Seulen, UmwG, 3. Aufl, § 133 Rn. 43 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung des Grundsatzes, dass die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getroffenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung erweitert, angenommen, die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstrecke sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn.4).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Denn der Anspruch besteht dann, wenn dem Gläubiger zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (vgl. BGH, GRUR 2012, 949, 952 Rn. 32 - Mißbräuchliche Vertragsstrafe).

    Ist die von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung nur zum Teil berechtigt, können die Kosten der Abmahnung und entsprechend auch des Abschlussschreibens nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 50 - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949, 953 Rn. 49 - Mißbräuchliche Vertragsstrafe).

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84

    Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

  • OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 57/95
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 75/00

    Zulässigkeit einer in Form des Urkundenprozesses erhobenen Widerklage

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 160/00

    Begrenzte Preissenkung

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78

    Rechtsschutzbedürfnis

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2012 - 20 U 173/11

    Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsstrafeversprechens eines

  • BGH, 07.12.1981 - II ZR 187/81

    Gemischtsprachiger Wechsel

  • BGH, 03.05.1982 - II ZR 229/81

    Austellung von Urkunden (Pagarè a la Orden) aufgrund eines Treuhandvertrages und

  • BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68

    Nach Verfall ausgestellter Wechsel

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

  • BGH, 22.06.1989 - I ZR 120/87

    Gruppenprofil

  • OLG Karlsruhe, 14.02.1996 - 6 U 158/94

    Warsteiner

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07

    Mescher weis

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80

    Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden

  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 222/11

    Notarieller Erbteilskaufvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung nach hypothetischem

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06

    Abmahnkostenersatz

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 124/99

    Mietwagenkosten

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

  • BGH, 31.05.1967 - Ib ZR 119/65

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Verbot der Herstellung von Fertigschlüsseln -

  • Drs-Bund, 11.10.2006 - BT-Drs 16/2912
  • OLG Köln, 23.11.1984 - 6 U 217/84

    Unlauterer Wettbewerb, Verächtlichmachung der sachlichen Qualifikation eines

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 152/13

    Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II - Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur

    Der Verfolgung des Aufhebungsantrags im Wege der Widerklage steht weiter nicht entgegen, dass das Aufhebungsverfahren als Teil des Verfügungsverfahrens grundsätzlich auf eine beschleunigte Erledigung ausgerichtet ist (aA OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 369).

    Da auch ansonsten weder im Blick auf die Hauptsacheklage noch im Blick auf die Widerklage durchgreifende Gründe gegen die Zulassung einer solchen Hilfswiderklage sprechen, ist diese hier als zulässig anzusehen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20, 22; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 146; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 3.54; jurisPK-UWG/Hess, 4. Aufl., § 12 Rn. 217; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 927 Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Drescher, 5. Aufl., § 927 Rn. 10; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 927 Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO § 927 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 927 Rn. 1; Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2014, § 33 ZPO Rn. 26; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 56 Rn. 24; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 60 Rn. 31; aA OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 368 f.).

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

    Wurde - wie hier - eine Beschlussverfügung auf Widerspruch hin aufgehoben und ist die Berufung gegen das aufhebende Urteil erfolgreich, kommt zwar nur der Erlass einer inhaltsgleichen neuen Unterlassungsverfügung durch das Berufungsgericht mit Wirkung ex nunc in Betracht, nicht aber die rückwirkende Bestätigung der zunächst aufgehobenen Beschlussverfügung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 138; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 247 Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.04.2012 - 6 W 43/12, BeckRS 2012, 8333; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 370; KG, GRUR-RR 2010, 22, 25; OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2013 - 9 U 1156/12, GRUR-RS 2013, 08776).

    Abgesehen davon wird es, wenn der Verfügungskläger mit der Berufung ein Urteil angreift, durch das eine von ihm zunächst erwirkte Beschlussverfügung aufgehoben worden ist, und sich das Verfügungsbegehren als doch gerechtfertigt herausstellt, für zulässig und sogar für richtig erachtet, dass das Berufungsgericht den Tenor des Berufungsgerichts dahin fasst, dass unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlussverfügung "bestätigt" wird, weil das Berufungsgericht so zu entscheiden hat, wie das Gericht erster Instanz richtigerweise hätte entscheiden müssen (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 448; a.A. z.B. KG, GRUR-RR 2010, 22, 25; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 370).

  • LG Hamburg, 12.05.2017 - 313 O 193/15

    Gemeinschaft: Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Entflechtung von zur

    Hinsichtlich aller Anträge ist die gleiche Berufungsinstanz zuständig und die Beweiserleichterungen spielen hier keine Rolle, da die geänderten Umstände nur dann eintreten können, wenn die Kammer hinsichtlich der anderen Anträge einen Anspruch nach den normalen Beweislastregeln für gegeben hält (vgl. OLG Hamburg, a.a.O. für eine Geltendmachung des Anspruchs nach §§ 927, 936 ZPO im Wege der Widerklage im Hauptsacheverfahren; anders allerdings OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10).
  • OLG München, 11.07.2019 - 29 U 2134/19

    Kartellrechtsneutralität einer Abschlusserklärung nach patentrechtlicher

    Jedenfalls gebietet es die Interessenlage dann nicht, eine vom Erstgericht nach § 927 ZPO aufgehobene einstweilige Verfügung erneut zu erlassen, wenn diese - wie vorliegend - nicht aus einem Grund aufgehoben wurde, der seine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ergeben würde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 6 U 135/10, BeckRS 2014, 7252).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2022 - 6 W 39/21

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die im Aufhebungsverfahren

    Dies entspricht der verfahrensmäßigen Ausgestaltung des Aufhebungsverfahrens, bei dem es sich um ein von dem Anordnungsverfahren unabhängiges selbständiges Verfahren handelt (vgl. nur Senat, GRUR-RR 2014, 362, 370 mwN; siehe auch OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 262 [juris Rn. 15]).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2022 - 20 U 243/20
    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. März 2017 (GRUR 2017, 1160 - BretarisGenuair; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2013, 497; OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2018, 391; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362) - ausgeführt hat, dass es für den Aufwendungsersatzanspruch unerheblich sei, ob der dortige Gläubiger bei Abfassung des Abschlussschreibens von dem Umstand, dass die dortige Schuldnerin zuvor Widerspruch eingelegt hatte, Kenntnis hatte, lässt sich dies mit den allgemeinen Grundsätzen des § 683 BGB nicht in Einklang bringen.
  • LG Düsseldorf, 20.07.2016 - 12 O 531/13

    Honorarnachzahlungsanspruch für Textbeiträge eines Journalisten; Angemessenheit

    Die Beklagte zu 1) ist als Vertragspartner der Klägerin richtiger Anspruchsgegner bis zur Ausgliederung der Beklagten zu 2), die nach § 8a HGB mit Eintragung in das Handelsregister am 09.06.2016 wirksam wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10, juris; Kallmeyer, UmwG, Kommentar, 4. Aufl., § 131, Rn. 1).
  • StGH Baden-Württemberg, 11.06.2014 - 1 VB 19/14

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Isny zurückgewiesen

    Dies war auch zulässig, denn der Antrag nach § 927 Abs. 1 ZPO kann nach herrschender Auffassung auch im Termin zur Verhandlung über die Hauptsache selbst gestellt werden und ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. Prütting, in MüKo ZPO, 4. Auflage 2013, § 927 Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 7.9.2006 - 3 U 204/05 -, Juris Rn. 65; Vollkommer, in: Zöller , ZPO, 30. Auflage 2014, § 927 Rn. 9; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2014 - 6 U 135/10 -, Juris Rn. 98 ff.).
  • LG München I, 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart

    Kartellrechtsneutrale Abschlusserklärung

    Jedenfalls gebietet es die Interessenlage dann nicht, eine vom Erstgericht nach § 927 ZPO aufgehobene einstweilige Verfügung erneut zu erlassen, wenn diese - wie vorliegend - nicht aus einem Grund aufgehoben wurde, der seine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ergeben würde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 6 U 135/10, BeckRS 2014, 7252).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - I-6 U 135/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39019
OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - I-6 U 135/10 (https://dejure.org/2012,39019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2012 - I-6 U 135/10 (https://dejure.org/2012,39019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - I-6 U 135/10 (https://dejure.org/2012,39019)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Geschäftsführer, grobe Pflichtverletzung, Interessenabwägung, Jederzeit frei abrufbar, Kompetenzüberschreitung, meist wechselseitige Anträge auf ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    B: Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der gefasste Beschluss gesetzes- oder satzungswidrig ist; der an seiner Stelle festzustellende Beschluss muss aber seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (BGH, Urt. v. 13. März 1980 - BGHZ 76, 191 ff. = WM 1980, 459; Urt. v. 20. Januar 1986 - BGHZ 97, 28 ff. = WM 1986, 456; Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10 - WM 2011, 1416 ff.).

    Dazu gehören auch einseitige oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und damit eine ihm gegenüber zu erklärende Kündigung eines Vertragsverhältnisses (zuletzt BGH, Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, WM 2011, 1416 ff.).

    Von dem Stimmverbot ausgenommen sind zwar sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, wie Organbestellungsakte einschließlich der dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen (st Rspr BGHZ 18, 205 ff.; 51, 209 ff.; Urt. v. 11. Dezember 2006 - WM 2007, 257 und Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.).

    Es fehlt bei der gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.) auch an dem für die entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG notwendigen Erfordernis des "Richtens in eigener Sache".

    So hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1955 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht gehindert ist, für sich und seine Ehefrau das Stimmrecht auszuüben, wenn über eine beiden zu gewährende Pension entschieden wird (BGHZ 18, 205 ff.) und vertritt bis heute (zuletzt Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, WM 2011, 1416 ff.) eine restriktive Haltung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Anerkannt ist, dass auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlussantrages mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluss ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320 - 331 = WM 1983, 1310 - 1313).

    Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann also die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein beantragter Beschluss gefasst wurde (ständige Rechtsprechung, BGHZ 88, 320 - 331; BGH, Urt. v. 04. Mai 2009 - II ZR 166/07, WM 2009, 2129 - 2130; statt aller Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 186 und 191 m.N.).

    Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Klagen nur gegen die Gesellschaft gerichtet worden und nicht aber (auch) gegen den Mehrheitsgesellschafter, obwohl das begehrte rechtsgestaltende Urteil inter omnes, also auch gegen diesen wirkt (vgl. zum Meinungsstand: Karsten Schmidt, NJW 1986, 2018 ff., der die Auffassung vertritt, in einem solchen Fall müsse die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft mit der Klage auf positive Stimmabgabe gegen den Gesellschafter verbunden werden; BGH, in BGHZ 88, 320 - 331 und BGHZ 97, 28 - 37, der die Auffassung vertreten hat, dass dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs des betroffenen Gesellschafters jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werde, wenn er sich als Nebenintervenient an dem Verfahren beteiligt habe und so seine Auffassung hinreichend zur Geltung habe bringen können, oder wenn er vom Geschäftsführer entsprechend seiner Verpflichtung aus § 246 Abs. 4 AktG analog bzw. vom Gericht von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt worden sei; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 191, der die Auffassung vertritt, dass die positive Beschlussfeststellungsklage jedenfalls dann ohne Bedenken gegen die Gesellschaft gerichtet werden könne, wenn sichergestellt werde, dass der treuwidrig abstimmende Gesellschafter Kenntnis vom Prozess erhält und er sich als Nebenintervenient anschließen könnte, und schließlich Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Auflage, Anh. Zu § 47 Rn. 42 der meint, der andere Gesellschafter sei zu verklagen, es genüge aber, wenn dieser dem Rechtsstreit beitrete).

  • OLG Köln, 01.06.2010 - 18 U 72/09

    Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    cc) Eine Missachtung der Kompetenzordnung kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen und zwar unabhängig davon, ob die veranlassten Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lagen (so auch OLG München, Urt. v. 23. April 2009 - 23 U 4199/08, DB 2009, 1231 - 1234 und OLG Köln, Urt. v. 01. Juni 2010 - 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299).

    Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mit-Geschäftsführern - unabhängig von der Verschuldensfrage - für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (BGH, Beschluss v. 12. Januar 2009 - II ZR 27/08, NZG 2009, 386), muss dies auch bei einem gravierenden und unheilbaren Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und der Mitgesellschafterin gelten (ähnlich OLG Köln, Urt. v. 01. Juni 2010 - 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299).

  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Von dem Stimmverbot ausgenommen sind zwar sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, wie Organbestellungsakte einschließlich der dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen (st Rspr BGHZ 18, 205 ff.; 51, 209 ff.; Urt. v. 11. Dezember 2006 - WM 2007, 257 und Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.).

    So hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1955 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht gehindert ist, für sich und seine Ehefrau das Stimmrecht auszuüben, wenn über eine beiden zu gewährende Pension entschieden wird (BGHZ 18, 205 ff.) und vertritt bis heute (zuletzt Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, WM 2011, 1416 ff.) eine restriktive Haltung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Da eine Regelung im GmbHG fehlt, erfolgt die Geltendmachung von Beschlussmängeln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, GmbHR 2008, 426).

    Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, GmbHR 2008, 426).

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Klagen nur gegen die Gesellschaft gerichtet worden und nicht aber (auch) gegen den Mehrheitsgesellschafter, obwohl das begehrte rechtsgestaltende Urteil inter omnes, also auch gegen diesen wirkt (vgl. zum Meinungsstand: Karsten Schmidt, NJW 1986, 2018 ff., der die Auffassung vertritt, in einem solchen Fall müsse die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft mit der Klage auf positive Stimmabgabe gegen den Gesellschafter verbunden werden; BGH, in BGHZ 88, 320 - 331 und BGHZ 97, 28 - 37, der die Auffassung vertreten hat, dass dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs des betroffenen Gesellschafters jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werde, wenn er sich als Nebenintervenient an dem Verfahren beteiligt habe und so seine Auffassung hinreichend zur Geltung habe bringen können, oder wenn er vom Geschäftsführer entsprechend seiner Verpflichtung aus § 246 Abs. 4 AktG analog bzw. vom Gericht von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt worden sei; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Auflage, Anh § 47 Rn. 191, der die Auffassung vertritt, dass die positive Beschlussfeststellungsklage jedenfalls dann ohne Bedenken gegen die Gesellschaft gerichtet werden könne, wenn sichergestellt werde, dass der treuwidrig abstimmende Gesellschafter Kenntnis vom Prozess erhält und er sich als Nebenintervenient anschließen könnte, und schließlich Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Auflage, Anh. Zu § 47 Rn. 42 der meint, der andere Gesellschafter sei zu verklagen, es genüge aber, wenn dieser dem Rechtsstreit beitrete).

    B: Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der gefasste Beschluss gesetzes- oder satzungswidrig ist; der an seiner Stelle festzustellende Beschluss muss aber seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (BGH, Urt. v. 13. März 1980 - BGHZ 76, 191 ff. = WM 1980, 459; Urt. v. 20. Januar 1986 - BGHZ 97, 28 ff. = WM 1986, 456; Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 109/10 - WM 2011, 1416 ff.).

  • BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08

    Zur abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mit-Geschäftsführern - unabhängig von der Verschuldensfrage - für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (BGH, Beschluss v. 12. Januar 2009 - II ZR 27/08, NZG 2009, 386), muss dies auch bei einem gravierenden und unheilbaren Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und der Mitgesellschafterin gelten (ähnlich OLG Köln, Urt. v. 01. Juni 2010 - 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299).
  • BGH, 11.12.2006 - II ZR 166/05

    Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Mitgesellschafter einer GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Von dem Stimmverbot ausgenommen sind zwar sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, wie Organbestellungsakte einschließlich der dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen (st Rspr BGHZ 18, 205 ff.; 51, 209 ff.; Urt. v. 11. Dezember 2006 - WM 2007, 257 und Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.).
  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Bei juristischen Personen wie der beklagten Gesellschaft ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs, hier also der Gesellschafterversammlung, maßgeblich (BGH ZIP 2001, 1957 und NJW-RR 2002, 173 sowie statt aller Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 35 Rn. 225 m.N.).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10
    Von dem Stimmverbot ausgenommen sind zwar sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, wie Organbestellungsakte einschließlich der dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen (st Rspr BGHZ 18, 205 ff.; 51, 209 ff.; Urt. v. 11. Dezember 2006 - WM 2007, 257 und Urt. v. 31. Mai 2011, WM 2011, 1416 ff.).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

  • LG München I, 08.06.2004 - 13 HKO 13167/03
  • OLG München, 23.04.2009 - 23 U 4199/08

    GmbH: Stimmrechtsausschluss bei Bestellung eines besonderen Vertreters; Kündigung

  • LG Düsseldorf, 08.04.2010 - 32 O 21/09

    Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ablehnung der Abberufung eines

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 166/07

    Zum Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung

  • BGH, 10.04.1989 - II ZR 225/88

    Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 6 U 94/11

    Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei geringer Waren- und

  • OLG Brandenburg, 05.01.2017 - 6 U 21/14

    GmbH: Stimmverbot eines Gesellschafters bei einem Rechtsgeschäft zwischen der

    Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen soll dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon dann zu versagen sein, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2012 - I-6 U 135/10, 6 U 135/10, Rn 44 zit. nach juris).
  • OLG Jena, 16.03.2016 - 2 U 537/15

    Gesellschafterbeschluss über Abberufung des

    Ausdrücklich für einen Stimmrechtsausschluss nur bei tatsächlichem Vorliegen eines wichtigen Grundes haben sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (13.04.1994, GmbHR 1995, 228 [228 f.]), Düsseldorf (23.02.2012 - 6 U 135/10) und Köln (26.08.1994, NJW-RR 1995, 555 [555]) ausgesprochen.

    Soweit ein Stimmrechtsausschluss nur dann bejaht wird, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt (so OLG Düsseldorf 23.2.2012 - 6 U 135/10; OLG Köln 26.8.1994, NJW-RR 1995, 555; OLG Stuttgart 13.4.1994, GmbHR 1995, 228), ist ein Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters S ebenfalls zu verneinen, da der erkennende Senat die Auffassung des angefochtenen Urteils teilt, dass ein wichtiger Grund nicht vorlag, so dass der Gesellschafter S auch nach dieser Auffassung berechtigt war, an der Abstimmung über den unter TOP 7 gestellten Antrag teilzunehmen.

  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Wiederholte Kompetenzüberschreitungen des Geschäftsführers und die darin liegende Missachtung der Rechte der Minderheitsgesellschafterin bilden ebenfalls einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers (OLG Düsseldorf Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG Düsseldorf , Urteil vom 23. Februar 2012 - 1-6 U 135/110 -, Rn. 49, juris ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - L 8 R 1013/15

    Statusfeststellungsverfahren; GmbH-Geschäftsführer; Begriff der Beschäftigung;

    Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur lediglich umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen an den Stimmrechtsausschluss zu stellen sind, namentlich ob der Ausschluss von der Beschlussfassung bereits bei einem substantiierten Vorwurf eines wichtigen Grundes zu bejahen ist (so OLG Brandenburg, Urteil v. 17.1.1996, 7 U 106/95, GmbHR 1996, 539, 542; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 17; Schmidt, in Scholz [Hrsg.], GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 46 Rdnr. 76 ["ernst zu nehmender (substantiierter) Vorwurf eines wichtigen Grundes]) oder das Stimmrecht erst ausgeschlossen ist, wenn der wichtige Grund objektiv vorlag (so OLG Karlsruhe, Urteil v. 4.5.1999, 8 U 153/97, NZG 2000, 264, 265; OLG Naumburg, Urteil v. 25.1.1996, 2 U 31/95, GmbHR 1996, 934, 936; OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.2.2012, I 6 U 135/10), wovon der BGH jedenfalls für die Konstellation einer paritätischen Beteiligung der Gesellschafter ausgeht (BGH, Urteil v. 20.12.1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 181 f., GmbHR 1983, 149; umfassend zum Streitstand Ensenbach, GmbHR 2016, 8, 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 4 KR 1024/13

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit eines

    Die Möglichkeit zur Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist den Gesellschaftern nämlich zwingend einzuräumen (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2012 - I-6 U 135/10, 6 U 135/10 -, in juris).
  • OLG Köln, 18.10.2018 - 18 U 53/17
    (1.) Nach dem auch in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommenden Verbot, als Richter in eigener Sache an der Abstimmung mitzuwirken, ist zum einen derjenige von der Abstimmung über eine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund ausgeschlossen, über dessen Abberufung mit dem betreffenden Beschluss entschieden werden soll (vgl. dazu und zu einer abweichenden Begründung des Verbots etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl., § 47 Rn. 85), wenn nämlich der wichtige Grund nicht nur behauptet wird, sondern auch tatsächlich vorliegt (vgl. dazu BGH, Urt. 4. April 2017 - II ZR 77/16 -, juris Rn. 14, der zwar die Prüfungsreihenfolge offen gelassen hat, i.E. aber einen tatsächlich vorliegenden wichtigen Grund verlangt; dazu auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl., § 47 Rn. 85 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Februar 2012 - 6 U 135/11 -, BeckRS 2013, 00028).
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.12.2014 - 1 HKO 7586/13

    Abgewiesene Klage im Streit um die Wirksamkeit von Beschlussfassungen der

    Fälle, auf die sich das Stimmverbot unter dem Gesichtspunkt des "Richten in eigener Sache" erstreckt, sind unter anderem die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 6 U 135/110 Rz. 44 m. w. N., zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2015 - L 4 R 908/14
    Die Möglichkeit zur Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist den Gesellschaftern nämlich zwingend einzuräumen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2012 - 1-6 U 135/10, 6 U 135/10 -, in juris).
  • SG Köln, 07.06.2018 - S 2 R 1226/17

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Vorliegen einer abhängigen

    Dann greift das Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2012, Az. I-6 U 135/110 Rn. 44, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.03.2017 - L 11 R 3281/16
    Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur lediglich umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen an den Stimmrechtsausschluss zu stellen sind, namentlich ob der Ausschluss von der Beschlussfassung bereits bei einem substantiierten Vorwurf eines wichtigen Grundes zu bejahen ist (so OLG Brandenburg 17.01.1996, 7 U 106/95, GmbHR 1996, 539, 542; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 17; Schmidt, in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 46 Rdnr. 76 ["ernst zu nehmender (substantiierter) Vorwurf eines wichtigen Grundes"]) oder das Stimmrecht erst ausgeschlossen ist, wenn der wichtige Grund objektiv vorlag (so OLG Karlsruhe 04.05.1999, 8 U 153/97, NZG 2000, 264, 265; OLG Naumburg 25.01.1996, 2 U 31/95, GmbHR 1996, 934, 936; OLG Düsseldorf 23.02.2012, I 6 U 135/10), wovon der BGH jedenfalls für die Konstellation einer paritätischen Beteiligung der Gesellschafter ausgeht (BGH 20.12.1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 181 f., GmbHR 1983, 149; umfassend zum Streitstand Ensenbach, GmbHR 2016, 8 (11)).
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