Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 29.04.2015

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,41612
OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2014,41612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.2014 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2014,41612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2014,41612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    SAM - Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • Justiz Hessen

    § 14 MarkenG
    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Vorname kann als Modellbezeichnung markenmäßig benutzt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück als markenmäßige Benutzung; Fehlen des Verfügungsgrunds für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Wortmarken; Markenmäßige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14
    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14
    Markenmäßige Benutzung einer aus einem Vornamen bestehenden Modellbezeichnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei selektiver Verfolgung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei selektiver Verfolgung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verwendung eines Vornamens (hier: SAM) für ein Bekleidungsstück ist regelmäßig eine markenmäßige Benutzung und kein bloßes Bestellzeichen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur markenmäßigen Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur markenmäßigen Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Wollmantel SAM" - Online-Händler für Mode darf die geschützte Marke "SAM" nicht mehr verwenden

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenmäßige Benutzung durch Modellbezeichnung?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vorname als Modellbezeichnung für Bekleidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 279
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13

    Markenmäßige Verwendung einer Modellbezeichnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verfügungsgrund auch dann nicht bejaht werden, wenn es die Antragstellerin bewusst unterlässt, gegen den - als Hauptverletzer anzusehenden - Hersteller vorzugehen und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt (Senat, Beschl. v. 23.04.2013, 6 W 41/13, juris).

    Die Funktion, dass das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt wird, steht der Einordnung als markenmäßige Verwendung nicht entgegen (Senat, Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13 m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (BGH GRUR 2007, 592 Rdnr. 13 bodo Blue Night.).

    Ebenso verhält es sich bei bekannten Serienzeichen oder Dachmarken, die eine ganze Produktfamilie bezeichnen (BGH, GRUR 1961, 280 (282) Tosca; GRUR 2005, 515 (516) FERROSIL; GRUR 2007, 592 Rn. 14 bodo Blue Night).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ist von zwei selbständigen Zeichen auszugehen, ist dem Zeichenvergleich nur die übereinstimmende oder ähnliche (Zweit)kennzeichnung zugrunde zu legen (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher).

    Die Herkunftsfunktion ist beeinträchtigt, sofern das Zeichen zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ist eine Marke - wie hier - für einen Warenoberbegriff eingetragen, hat die Identitäts- oder Ähnlichkeitsprüfung nur anhand derjenigen Waren zu erfolgen, für die eine rechtserhaltende Benutzung erfolgt ist (BGH GRUR 2006, 937 Rn. 22 - Ichthyol II).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13

    Verfügungsgrund bei Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Zurechnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    a) Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ebenso verhält es sich bei bekannten Serienzeichen oder Dachmarken, die eine ganze Produktfamilie bezeichnen (BGH, GRUR 1961, 280 (282) Tosca; GRUR 2005, 515 (516) FERROSIL; GRUR 2007, 592 Rn. 14 bodo Blue Night).
  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen eine solche Verwendung als reines Bestellzeichen bejaht oder in Erwägung gezogen hat (vgl. die Nachweise bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 196 zu § 14), sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa "Gaby" für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden.
  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ebenso verhält es sich bei bekannten Serienzeichen oder Dachmarken, die eine ganze Produktfamilie bezeichnen (BGH, GRUR 1961, 280 (282) Tosca; GRUR 2005, 515 (516) FERROSIL; GRUR 2007, 592 Rn. 14 bodo Blue Night).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    bb) Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 58 = WRP 2009, 930 L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    bb) Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 58 = WRP 2009, 930 L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08

    Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken

  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Zum einen ist zu bemerken, dass die diesbezüglich als Beleg zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 04.12.2014 - 6 U 141/14, juris-Rn. 26 = WRP 2015, 233 Rn. 10 sowie Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13, juris-Rn. 14 = BeckRS 2015, 13387 Rn. 14) sich nicht auf eine Rechtsverfolgung lediglich im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens bezog, sondern auf ein generelles Unterlassen des Vorgehens auch gegen den Hersteller (also auch im Wege des Hauptsacheverfahrens); vorliegend ist die Antragstellerin jedoch auch gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der angegriffenen Ware vorgegangen, wenn auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung, sondern mit einer Hauptsacheklage.
  • OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21

    Telekom-T - Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom

    Für eine selbständige Zweitmarke kann nach der Verkehrsanschauung die Bekanntheit des Erstzeichens, seine erkennbare Eigenschaft als Unternehmenskennzeichen oder die Branchenübung, eine Dachmarke und verschiedene Untermarken zu verwenden, sprechen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127; OLG Frankfurt a. M. GRUR 2015, 279 Rn. 17f. - SAM).
  • OLG Köln, 08.06.2022 - 6 U 220/21

    Ansprüche gegen einen Lizenznehmer und Franchisenehmer; Fehlender Verfügungsgrund

    Unterlässt es der Markeninhaber bewusst, gegen den Hersteller vorzugehen, kann er sich nicht mit Erfolg drauf berufen, das Vorgehen gegen ein Handelsunternehmen sei dringlich (vgl. Senat, GRUR 2015, 279).

    Dadurch, dass die Antragstellerin somit tatsächlich die weiteren Nutzungen nicht unterbunden hat, hat sie gezeigt, dass die einstweilige Verfügung nicht beantragt wurde, um die rechtswidrigen Nutzungen kurzfristig zu unterbinden, sondern dass sie andere Gründe hatte (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2015, 279).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 U 151/19

    Eilverfahren: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Untätigkeit bei

    Unterlässt es der Markeninhaber bewusst, gegen den Hersteller vorzugehen, kann er sich nicht mit Erfolg drauf berufen, das Vorgehen gegen ein Handelsunternehmen sei dringlich (vgl. Senat, GRUR 2015, 279).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2017 - 6 U 249/16

    Verfügungsgrund für markenrechtliche Unterlassungsverfügung; Schutzumfang einer

    Das Eilbedürfnis entfällt grundsätzlich nur, wenn der Markeninhaber längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er Kenntnis von den Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen oder wenn er sich einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M. (U.v. 04.12.2014 - 6 U 141/14), Rn. 25 m.w.N, bei juris).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2017 - 2a O 198/16

    Kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der

    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 13 - bodo Blue Night ).

    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr in einer komplexen Aufmachung kein Gesamtzeichen, sondern mehrere selbstständige Kennzeichen erkennt (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2015 - 6 U 96/15

    Markenverletzung: Unterscheidungskraft und Schutzumfang einer Marke mit

    Das ist besonders naheliegend bei der Verwendung eines bekannten Unternehmensnamens als Erstkennzeichnung (Bayer - Aspirin; Marc Jacobs - Sam = Senat GRUR 2015, 279 - SAM).
  • LG Düsseldorf, 21.03.2018 - 2a O 52/17

    Verwechslungsgefahr durch die Verwendung des Zeichenbestandteils "MO" als

    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 13 - bodo Blue Night ).

    Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr in einer komplexen Aufmachung kein Gesamtzeichen, sondern mehrere selbstständige Kennzeichen erkennt (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ).

  • LG Hamburg, 30.06.2015 - 416 HKO 186/14

    Arcuate Hangtag - Markenrechtsverletzung: Unrechtmäßige Benutzung eines

    Dementsprechend ist im Regelfall auch die Verwendung eines Zeichens als eine dem Verkehr erkennbare Zweit- oder Mehrfachkennzeichnung ohne weiteres herkunftsweisend ( Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 198; vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 2015, 279, 280 - SAM).
  • LG Frankfurt/Main, 30.04.2020 - 3 O 426/18
    Daran fehlt es, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher; OLG Frankfurt GRUR 2015, 279 Rn. 19).
  • LG Düsseldorf, 26.06.2019 - 2a O 129/19
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22927
OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2015,22927)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2015 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2015,22927)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. April 2015 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2015,22927)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages aufgrund vom Darlehensnehmer ausgeübten Widerrufsrechts

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 491 BGB, § 495 BGB
    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags durch Widerruf

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 48 Abs. 1
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages aufgrund vom Darlehensnehmer ausgeübten Widerrufsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14
    Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB - in gleicher Weise wie beim Fortbestehen des Kreditvertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten.

    Die Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO, dass das Stammrecht selbst im Streit ist (Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist gegeben.

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 314/99

    Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14
    Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99).
  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14
    Auch der Wert der Sicherheiten, die der Darlehensnehmer geleistet hat, ist nicht maßgebend, denn diese dienen dem Darlehensgeber wie im Falle der Erfüllung des Darlehensvertrages regelmäßig auch nach Widerruf des Darlehensvertrages als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 154/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14
    Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 6 U 141/14
    Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs kann deshalb nur darin gesehen werden, dass sie durch den Widerruf von ihrer Verpflichtung befreit werden, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (so auch OLG Stuttgart v. 28.1.2015 - 9 U 119/14).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 17 W 41/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vom

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    b) Das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden besteht vielmehr jedenfalls darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (so auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    cc) Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle (OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5f.; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 5) kommt eine Deckelung nach § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu leistenden Vertragszinsen dabei nicht in Betracht.

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Ausgehend hiervon kann der Streitwert pauschal weder mit der Höhe des Nettodarlehensbetrags noch mit der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 8 [in Aufgabe von OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15] ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 29.4.2015 -6 U 141/14, bei juris Rn. 3; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 3; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, bei juris Rn. 7) .

    Die aus einem Widerruf folgende Zinsersparnis für die Zukunft, die von weiten Teilen der veröffentlichten Rechtsprechung als Regelanknüpfungspunkt für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses präferiert wird ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7) , mag zwar in vielen Fällen zumindest eines der maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen des Widerrufenden abbilden, sie stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus den möglichen Folgen eines Widerrufs dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 7 ) und führt in denjenigen Fällen nicht zu einem überzeugenden Ergebnis, in denen der Widerruf erfolgt, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt ist oder kurz vor der Rückführung steht.

  • OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16

    Streitwert bei Widerruf eines Darlehens

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insofern übereinstimmend mit OLG Stuttgart, 6 W 25/15, 6 W 23/15, 6 U 141/14, 9 U 119/14, OLG Celle 3 W 48/15, OLG Zweibrücken 7 W 33/15).

  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 6 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Insoweit besteht in der Rechtsprechung mittlerweile weitgehend Einigkeit, dass das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden in Fällen wie den vorliegenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die (aus seiner Sicht wegen der Entwicklung des Finanzierungsmarktes ungünstig hohen) vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insoweit einhellig: OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14 = JurBüro 2015, 473f sowie Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14 = JurBüro 2015, 474 und Beschluss vom 30.04.2015-6 W 25/15 = JurBüro 2015, 474f.; OLG Gelle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 = BeckRS 2015, 12981; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15 = zitiert bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15 = BeckRS 2015, 15988; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. September 2015 - 8 W 528/15 -, juris).
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