Rechtsprechung
OLG Köln, 19.12.1997 - 6 U 146/97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Technische Regelwerke
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerlegung der Dringlichkeit für ein Verfügungsverfahren wegen späterer Veröffentlichung bestimmter technischer Regelwerke bei außergerichtlichen Streitigkeiten zweier Parteien hinsichtlich der Veröffentlichung von in den Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
TL BSWF 96
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.05.1997 - 28 O 135/97
- OLG Köln, 19.12.1997 - 6 U 146/97
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.06.1983 - I ZR 129/81
VOB/C
Auszug aus OLG Köln, 19.12.1997 - 6 U 146/97
Voraussetzung wäre vielmehr eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die Antragstellerin und bzw. oder ihrer Arbeitskreise (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 118 "VOB/C").Dabei reicht es allerdings nicht aus, daß sich die amtliche Verlautbarung auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden beschränkt; sie muß vielmehr eine gewisse, über eine bloße Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden hinausgehende Außenwirkung haben (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"; BGH GRUR 1990/1003, 1004 "DIN-Normen"; Lukes NJW 1984/1595 f.; jeweils mit weit. Nachw.).
Die "TL PmOB" stellen sich danach - vergleichbar mit der VOB/C, über die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.06.1983 (GRUR 1984/117) zu befinden hatte - nicht als eine Willensäußerung des Bundesministerium für Verkehr dar, die über eine bloße Hinweiskraft gegenüber den nachgeordneten Behörden hinausgeht.
Ein Interesse der Allgemeinheit an einer urheberrechtsfreien Verbreitung beider Werke mit der Folge, daß jedermann die Werke beliebig verwerten und nachdrucken kann (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"), ist nicht zu erkennen.
- BGH, 26.04.1990 - I ZR 79/88
DIN-Normen gemeinfrei, wenn sie als technische Baubestimmungen bauaufsichtlich …
Auszug aus OLG Köln, 19.12.1997 - 6 U 146/97
Dabei reicht es allerdings nicht aus, daß sich die amtliche Verlautbarung auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden beschränkt; sie muß vielmehr eine gewisse, über eine bloße Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden hinausgehende Außenwirkung haben (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"; BGH GRUR 1990/1003, 1004 "DIN-Normen"; Lukes NJW 1984/1595 f.; jeweils mit weit. Nachw.).Diese bloß faktische Außenwirkung ändert aber nichts daran, daß die "TL PmOB" - ebenso wie die VOB/C - nur durch Parteivereinbarung zum Vertragsbestandteil der Aufträge werden und von einem rechtssatzähnlichen Charakter dieser technischen Lieferbedingungen, wie sie vom Bundesgerichtshof im Urteil "DIN-Normen" (GRUR 1990/1003, 1004) zur Bejahung des § 5 Abs. 1 UrhG geführt hat, keine Rede sein kann.
Folglich werden die "TL BSWF 96" durch die Bezugnahme auf die "RSA 95" im Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 nicht zu Normen, denen zumindest aufgrund dieser Bezugnahme rechtssatzähnliche Bedeutung zukommt, weil sie ein ausfüllungsbedürftiges amtliches Werk ergänzen (vgl. dazu BGH "DIN-Normen GRUR 1990/1003, 1004).
- OLG Köln, 06.08.1999 - 6 U 80/98
Technische Regelwerke
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um das dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung 28 O 302/97 LG Köln (= 6 U 146/97 OLG Köln) nachfolgende Hauptsacheverfahren.Die Berufung der Beklagten gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1997 - 28 O 135/87 - hat der Senat durch sein rechtskräftiges Urteil vom 19. Dezember 1997 - 6 U 146/97 - zurückgewiesen.
Wegen der näheren Einzelheiten werden die beiden vorgenannten Urteile in Bezug genommen (Blatt 45 ff. und 160 ff. der Beiakte 6 U 146/97 OLG Köln).
Im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit war die Urheberrechtsschutzfähigkeit der in den sog. "Arbeitskreisen" des Klägers erstellten Regelwerke "TL BSWF 96" und "TL-PmOB", auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 8 und 9 des Anlagenbandes in dem Rechtsstreit 6 U 146/97), zwischen den Parteien damals nicht im Streit.
Im Jahre 1996 veröffentliche die Beklagte ohne Nachdruckerlaubnis die beiden Regelwerke unter Verwendung des Bundesadlers sowie der Überschrift "Bundesministerium für Verkehr - Abteilung Straßenbau" und bot diese Regelwerke, auf die wegen der näheren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 10 und 11 des Anlagenhefters im Verfahren 6 U 146/97 OLG Köln) zum Kauf an, und zwar unter Hinweis darauf, daß die Regelwerke von Arbeitskreisen des Klägers erstellt worden seien.
Die Akten 6 U 146/97 OLG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis gleichwohl Erfolg, weil im Gegensatz zum Verfügungsverfahren 6 U 146/97 OLG Köln, in dem die Zugehörigkeit der Regelwerke des Klägers zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG genannten, urheberrechtlich geschützten Werken außer Streit war, nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, der Kläger könne für die "TL-PmOB" und "TL BSWF 96" Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen.
- BGH, 11.04.2002 - I ZR 231/99
"Technische Lieferbedingungen"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines …
Das Berufungsgericht, das zunächst im Verfügungsverfahren das vom Landgericht ausgesprochene Verbot bestätigt hatte (OLG Köln ZUM-RD 1998, 110), hat die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2000, 1022).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 25.05.1998 - 6 U 146/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)