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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16   

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https://dejure.org/2017,47931
OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16 (https://dejure.org/2017,47931)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 6 U 149/16 (https://dejure.org/2017,47931)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 6 U 149/16 (https://dejure.org/2017,47931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 494 Abs 1 S 2 Halbs 2 HGB, § 498 Abs 3 HGB, § 501 HGB, § 504 HGB, § 519 HGB
    Seefrachtvertrag: Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftung des Multimodalverfrachters bei Stückgutschaden und nachträgliche Bezifferbarkeit des Schadens; Aktivlegitimation des Verkäufers und Versenders einer Tunnelvortriebsmaschine; Zurechnung eines Verschuldens der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche des Auftraggebers eines Seetransports wegen der Beschädigung einer Tunnelbohrmaschine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Hamburg, 04.07.2016 - 417 HKO 17/16

    Seefrachtvertrag: Schadensersatzanspruch bei Beschädigung einer Maschine durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2016, Az. 417 HKO 17/16, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgericht Hamburg vom 04.07.2016, Az. 417 HKO 17/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 181/08

    Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn er den Schaden beziffern könnte (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 -, Rn. 26; TranspR 2010, 376 Rn. 24; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7 c).

    Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden geführt hat oder zu künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn. 6 Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 30).

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16

    Seefrachtrecht: Pflicht eines Verfrachters zur Ausstellung eines Konnossements

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    An dieser Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 02.03.2017, Az. 6 U 86/16 ("MOL COMFORT") auch für die Containerklausel gem. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. festgehalten.
  • OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10

    Seefrachtvertrag: Zurechnung von Angaben in Fremdkonnossementen zu Lasten des

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 U 205/10, TranspR 2013, 35, 37 "Stellar Pacific", zu § 660 Abs. 2 S. 1 HGB a.F. entschieden, dass mit dem Konnossement im Sinne dieser Vorschrift immer nur ein Konnossement gemeint ist, welches derjenige Verfrachter ausgestellt hat, der auch für etwaige Schäden haftbar gemacht wird.
  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 6 U 178/03

    Rechtsnatur des Umschlags von Gütern von Seeschiffen auf den LKW; Ersatz von

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    Dabei kann in diesem Fall dahinstehen, ob sich das schon daraus ergibt, dass die Rechtswahl für den Multimodalvertrag auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durchschlägt (vgl. HansOLG Hamburg TranspR 2004, 402, 403).
  • BGH, 04.08.2010 - VII ZR 207/08

    Bauvertrag: Mitverschulden des Auftraggebers bei Einverständnis mit erfolgloser

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    e) Über den Mitverschuldenseinwand muss zwar in diesem Verfahren entschieden werden (vgl. BGH NJW 2010, 3299 Rn. 11).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn er den Schaden beziffern könnte (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 -, Rn. 26; TranspR 2010, 376 Rn. 24; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7 c).
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
    Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden geführt hat oder zu künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn. 6 Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 30).
  • OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16

    Haftungsprozess wegen eines Schadens im grenzüberschreitenden

    a.) Der Senat hält nach Überprüfung aufgrund der Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.Januar 2018 an seiner auf die Entscheidung des BGH vom 18.03.2010 - Az.: I ZR 181/08 - (juris) gestützten Rechtsauffassung fest, dass auch bei einem bloßen Feststellungsantrag, bei dem es um Freihaltung geht, abschließend geklärt werden muss, dass es während der Obhutszeit tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportguts gekommen ist und dass insoweit eine bloße Schadenswahrscheinlichkeit nicht ausreicht (vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Juli 2017 - 6 U 149/16 -, Rz 44, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16   

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https://dejure.org/2017,36603
OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16 (https://dejure.org/2017,36603)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.07.2017 - 6 U 149/16 (https://dejure.org/2017,36603)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 6 U 149/16 (https://dejure.org/2017,36603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung von Bildmarken

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei Hinzufügung eines Bildelements

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    MarkenG § 26
    Kennzeichen; markenmäßige Benutzung; rechtserhaltende Benutzung; Wort-/Bildzeichen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    MarkenG § 26
    Rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Bildmarke durch Verwendung als Bestandteil eines Wort-/Bildzeichens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 426
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 114/13

    PINAR - Markenlöschungsverfahren: Prüfung rechtserhaltender Benutzung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters ist zu verneinen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. z.B. BGH (U.v. 17.11.2014 - I ZR 114/13) - PINAR, juris, Rn. 12; BGH (U.v. 10.01.2013 - I ZR 84/09) - PROTI II, juris, Rn. 20; BGH (U.v. 08.02.2007 - I ZR 71/04) - bodo Blue Night, juris, Rn. 12).

    Werden zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei Zeichen verwendet, liegt es in der Regel - so auch hier - nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Kennzeichen erblickt und nicht von zwei voneinander zu unterscheidenden Zeichen ausgeht (BGH - PROTI II, a.a.O., Rn. 20; BGH (U.v. 17.11.2014 - I ZR 114/13) - PINAR, juris, Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden graphische und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen vielmehr nicht selten einen lediglich verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter einer eingetragenen Wort-/Marke bzw. der benutzten Form zumisst (BGH (U.v. 18.12.2014 - I ZR 63/14), juris, Rn. 16; BGH (U.v. 17.11.2014 - I ZR 114/13) - PINAR, juris, Rn. 12; BGH (U.v. 08.01.2014 - I ZR 38/13) - Probiotik, juris, Rn. 18).

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Eine ernsthafte Zeichennutzung muss sich auf Waren beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden, insbesondere durch Werkekampagnen, vorbereitet wird und die unmittelbar bevorsteht (EuGH (B.v. 27.01.2004 - C-259/02), juris, Rn. 37; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 26 Rn. 217).

    Rein unternehmensinterne Zeichennutzungen sind prinzipiell keine Verwendung als Marke auf dem Markt der durch diese geschützten Waren oder Dienstleistungen (vgl. z.B. EuGH (B.v. 27.01.2004 - C-259/02), juris, Rn. 37; EuGH (U.v. 11.03.2003 - C-40/01) - Minimax, juris, Rn. 37).

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Unter "Kennzeichnungs-" bzw. "Unterscheidungskraft" wird dabei die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung verstanden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH (B.v. 09.07.2015 - I ZB 65/13) - Nivea-Blau, juris, Rn. 10; BGH (B.v. 21.07.2016 - I ZB 52/15) - Sparkassen-Rot, juris, Rn. 13; BGH (B.v. 23.10.2014 - I ZB 61/13) - Langenscheidt-Gelb, juris, Rn. 9).

    Prämisse für eine rechtserhaltende Nutzung ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen nicht nur als dekoratives Element, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht (vgl. z.B. BGH (B.v. 23.10.2014 - I ZB 61/13) - Langenscheidt-Gelb, juris, Rn 42).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Anders als in einem Verletzungsprozess sowie in einem vom Markeninhaber selbst initiierten Widerspruchsverfahren, in dem dieser jeweils als "Angreifer" für seine Marke auf eine Nichtbenutzungseinrede des Gegners hin die Benutzung seiner Marke darzutun und erforderlichenfalls zu belegen hat (vgl. zum Verletzungsprozess z.B. BGH (U.v. 10.10.2002 - I ZR 235/00) - BIG BERTHA, juris, Rn. 40; zum Widerspruchsverfahren, siehe EuGH (U.v. 17.07.2014 - C-141/13 P) - Walzer Traum/Walzertraum, juris, Rn. 3), befindet sich der Beklagte im Löschungsprozess in einer Defensivrolle.

    (1) Maßstab für die Beurteilung sind insoweit grundsätzlich die im betreffenden Wirtschaftszweig zum Erhalt oder Gewinn von Marktanteilen für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen als gerechtfertigt angesehenen Verwendungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Markennutzung (vgl. z.B. EuGH (U.v. 17.07.2014 - C-141/13 P) - Walzer Traum/Walzertraum, juris, Rn. 29; EuGH (U.v. 19.12.2012 - C-149/11) - ONEL/OMEL, juris, Leitsatz i.V.m. Rn. 29, zur Gemeinschaftsmarke).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Diese setzt voraus, dass der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH (U.v. 10.04.2008 - I ZR 167/05) - LOTTOCARD, juris, 1. Leitsatz i.V.m. Rn. 19; BGH (U.v. 25.04.2012 - I ZR 156/10) - Orion, juris, Rn. 11).

    Der Grundsatz, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Marke, solange diese nicht gemäß §§ 50, 54 MarkenG gelöscht worden ist, nicht mit der Begründung verneint werden kann, die Verwendung des Zeichens sei für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen generell nicht herkunftshinweisend (z.B. rein beschreibend) (vgl. z.B. BGH (U.v. 10.04.2008 - I ZR 167/05) - LOTTOCARD, juris, 2. Leitsatz i.V.m. Rn. 24), führt nicht dazu, dass der Benutzung der Streitmarke innerhalb eines Kombinationszeichens zwangsläufig eine eigenständig kennzeichnende Wirkung hat.

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt dabei gemäß § 26 III MarkenG auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert, und zwar selbst dann, wenn diese Form ihrerseits als Marke eingetragen ist (vgl. z.B. BGH (U.v. 10.01.2013 - I ZR 84/09) - PROTI II, juris, Rn. 29).

    Eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters ist zu verneinen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. z.B. BGH (U.v. 17.11.2014 - I ZR 114/13) - PINAR, juris, Rn. 12; BGH (U.v. 10.01.2013 - I ZR 84/09) - PROTI II, juris, Rn. 20; BGH (U.v. 08.02.2007 - I ZR 71/04) - bodo Blue Night, juris, Rn. 12).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Duff Beer" die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt hat, der Beklagte habe "nachgewiesen", dass er die Marke rechtserhaltend genutzt habe (BGH (U.v. 05.11.2012 - I ZR 135/11), juris, Rn. 11), besteht kein Grund zu der Annahme, dass damit eine Änderung der Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bezweckt gewesen ist.

    Dabei kommt es auf das Verständnis des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers an (BGH (U.v. 05.12.2012 - I ZR 135/11) - Duff Beer, juris, Rn. 31 f., 34).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Unter "Kennzeichnungs-" bzw. "Unterscheidungskraft" wird dabei die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung verstanden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH (B.v. 09.07.2015 - I ZB 65/13) - Nivea-Blau, juris, Rn. 10; BGH (B.v. 21.07.2016 - I ZB 52/15) - Sparkassen-Rot, juris, Rn. 13; BGH (B.v. 23.10.2014 - I ZB 61/13) - Langenscheidt-Gelb, juris, Rn. 9).

    Dieser entnimmt der Verkehr, dass mit der Bezeichnung nicht nur ein Geschäftsbetrieb benannt wird, sondern auch eine aus diesem stammende Dienst-/Leistung gekennzeichnet werden soll (zum Ineinanderübergehen von firmen- und markenmäßiger Benutzung bei Dienstleistungsmarken BGH (B.v. 21.07.2016 - I ZB 52/15) - Sparkassen-Rot, juris, Rn. 44).

  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 63/14

    Nichtbestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "POWER-HORSE" und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden graphische und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen vielmehr nicht selten einen lediglich verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter einer eingetragenen Wort-/Marke bzw. der benutzten Form zumisst (BGH (U.v. 18.12.2014 - I ZR 63/14), juris, Rn. 16; BGH (U.v. 17.11.2014 - I ZR 114/13) - PINAR, juris, Rn. 12; BGH (U.v. 08.01.2014 - I ZR 38/13) - Probiotik, juris, Rn. 18).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16
    (cc) Die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung der Streitmarke als Bestandteil des Wortes "provadis" kommt vorliegend auch nicht deshalb in Betracht, weil das in Rede stehende Bildzeichen vom Verkehr für sich betrachtet als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung wahrgenommen würde (vgl insofern EuGH (U.v. 18.07.2013 - C-252/12) - Specsavers, juris, Rn. 24, zur Frage, ob ein "wortloses" Logo auch ohne das überlagernde Wortzeichen, mit dem es benutzt worden ist, noch auf die eingetragenen Waren hinweist).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 175/09

    Medusa

  • BGH, 29.07.2009 - I ZB 83/08

    ATOZ III

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 19/08

    Malteserkreuz II

  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuG, 02.02.2016 - T-171/13

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO)

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19

    PEARL/PURE PEARL

  • OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15

    Rechtserhaltende Markenbenutzung für "Bekleidungsstücke" - Markenlöschung:

  • OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 140/16

    Verkehrsdurchsetzung; Verwechselungsgefahr; Markenmäßiger Gebrauch; Weißer Westie

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

    Die reine Imagewerbung eines Unternehmens reicht für eine rechtserhaltende Markenbenutzung nicht aus (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 426 Rn. 78 ff. - provadis).
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Rechtsprechung
   OLG Köln - 6 U 149/16 [17.03.2017]   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,91806
OLG Köln - 6 U 149/16 [17.03.2017] (https://dejure.org/9999,91806)
OLG Köln - 6 U 149/16 [17. März 2017] (https://dejure.org/9999,91806)
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Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • kanzlei.biz (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Vergleich zum Verfahren vor dem OLG Köln vom 17.03.2017, Az.: 6 U 149/16

Verfahrensgang

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