Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorausssetzungen für das Ergehen eines Teilurteils; Verpfändung eines Festgeldkontos ohne erforderlichen Aufsichtsratsbeschluss durch Aufsichtsratsmitglieder; Schadensersatzanspruch einer Gesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied
- OLG Brandenburg
- Judicialis
AktG § 89 Abs. 1; ; AktG § 89 Abs. 1 S. 1; ; AktG § 89 Abs. 5; ; AktG § 93; ; AktG § 93 Abs. 2; ; AktG § 93 Abs. 2 S. 2; ; AktG § 93 Abs. 3; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 8; ; AktG § 116; ; ZPO § 301
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 89 Abs. 1; AktG § 93; AktG § 116; ZPO § 301
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteiles
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 24.09.2003 - 6 O 47/03
- OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03
- LG Neuruppin, 13.07.2005 - 6 O 47/03
- OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 6 U 105/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98
Zulässigkeit eines Teilurteils
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03
Die Entscheidung des Rest-Streits darf nicht eine Vorfrage für den erledigten Teilstreit umfassen (BGH, NJW 1999, 1035; OLG München, NJW-RR 1994, 1278).Maßgeblich ist allein, dass es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen können, kommen darf (BGH, NJW 1999, 1035).
- OLG München, 28.04.1994 - 24 U 737/93
Zulässigkeit eines Teilurteils gegen Streitgenossen - Haftung von Arzt und …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03
Die Entscheidung des Rest-Streits darf nicht eine Vorfrage für den erledigten Teilstreit umfassen (BGH, NJW 1999, 1035; OLG München, NJW-RR 1994, 1278).
- OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 6 U 105/05
Beweisverwertungsverbot: Mithören eines Telefongesprächs über einen …
Die erstinstanzlich vor Aufhebung und Zurückverweisung durch das Urteil des Senates vom 2.11.2004 (6 U 153/03) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) zur Hälfte zu tragen.Von den erstinstanzlich nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Urteil des Senates vom 2.11.2004 (6 U 153/03) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) 3/4 zu tragen.
c) Kosten des Berufungsverfahrens 6 U 153/03.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 6 U 153/03 haben die Beklagten zu 1) und 2) zu tragen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat der Senat durch Urteil vom 2.11.2004 (6 U 153/03) das Teilurteil des Landgerichts hinsichtlich dieser beiden Beklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.