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   OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03   

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https://dejure.org/2004,11685
OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03 (https://dejure.org/2004,11685)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2004 - 6 U 153/03 (https://dejure.org/2004,11685)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2004 - 6 U 153/03 (https://dejure.org/2004,11685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorausssetzungen für das Ergehen eines Teilurteils; Verpfändung eines Festgeldkontos ohne erforderlichen Aufsichtsratsbeschluss durch Aufsichtsratsmitglieder; Schadensersatzanspruch einer Gesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    AktG § 89 Abs. 1; ; AktG § 89 Abs. 1 S. 1; ; AktG § 89 Abs. 5; ; AktG § 93; ; AktG § 93 Abs. 2; ; AktG § 93 Abs. 2 S. 2; ; AktG § 93 Abs. 3; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 8; ; AktG § 116; ; ZPO § 301

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 89 Abs. 1; AktG § 93; AktG § 116; ZPO § 301
    Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteiles

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03
    Die Entscheidung des Rest-Streits darf nicht eine Vorfrage für den erledigten Teilstreit umfassen (BGH, NJW 1999, 1035; OLG München, NJW-RR 1994, 1278).

    Maßgeblich ist allein, dass es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen können, kommen darf (BGH, NJW 1999, 1035).

  • OLG München, 28.04.1994 - 24 U 737/93

    Zulässigkeit eines Teilurteils gegen Streitgenossen - Haftung von Arzt und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2004 - 6 U 153/03
    Die Entscheidung des Rest-Streits darf nicht eine Vorfrage für den erledigten Teilstreit umfassen (BGH, NJW 1999, 1035; OLG München, NJW-RR 1994, 1278).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 6 U 105/05

    Beweisverwertungsverbot: Mithören eines Telefongesprächs über einen

    Die erstinstanzlich vor Aufhebung und Zurückverweisung durch das Urteil des Senates vom 2.11.2004 (6 U 153/03) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) zur Hälfte zu tragen.

    Von den erstinstanzlich nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Urteil des Senates vom 2.11.2004 (6 U 153/03) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) 3/4 zu tragen.

    c) Kosten des Berufungsverfahrens 6 U 153/03.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens 6 U 153/03 haben die Beklagten zu 1) und 2) zu tragen.

    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat der Senat durch Urteil vom 2.11.2004 (6 U 153/03) das Teilurteil des Landgerichts hinsichtlich dieser beiden Beklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

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