Rechtsprechung
OLG Köln, 23.06.1999 - 6 U 156/95 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nutzungsrecht; Bauvorhaben; Sozietätsvertrag; Zweckübertragungslehre; Vertragszweck ; Gesellschaftsvertrag; Urheberrecht
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
UrhG § 31, § 2 Abs. 1 Nr. 7; HOAI § 15
Einräumung von Nutzungsrechten an Leistungen eines Architekten
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Urhebergeschützte Pläne: Welche Nutzungsrechte werden übertragen? (IBR 2000, 33)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 08.07.1992 - 11 O 153/92
- OLG Köln, 23.06.1999 - 6 U 156/95
Papierfundstellen
- BauR 2000, 303 (Ls.)
- BauR 2000, 935 (Ls.)
- ZfBR 2000, 102
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93
Pauschale Rechtseinräumung
Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 6 U 156/95
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln durch Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 215/93 - aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Senat zurückverwiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1995 (Blatt 330 ff. d.A., veröffentlicht u.a. in NJW 1995, 3252 ff.) in Bezug genommen.
Denn aufgrund der im Anschluß an die in dieser Sache ergangene Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1995 (I ZR 215/93, NJW 1995, 3252 ff.) durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme hat der Senat keine hinreichenden (Indiz-) Tatsachen feststellen können, die mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) den Rückschluß zuließen, durch die in § 18 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 getroffene Regelung hätten die Parteien dem verbleibenden Gesellschafter oder den verbleibenden Gesellschaftern mehr Nutzungsrechte eingeräumt, als zur Durchführung eines noch nicht abgewickelten Bauvorhabens erforderlich gewesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH NJW 1995, 3252 ff.) besagt die allgemeine Zweckübertragungslehre für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, daß im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert.
Das folgt daraus, daß - wie der Bundesgerichtshof in seiner in dieser ergangenen Revisionsentscheidung ausgeführt hat - eine Rechtseinräumung von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf sie beruft, sowie aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre, daß bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte beim Urheber verblieben sind, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sie nach dem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (BGH a.a.O., NJW 1995, 3252).