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   OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07   

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https://dejure.org/2007,5206
OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07 (https://dejure.org/2007,5206)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 6 U 16/07 (https://dejure.org/2007,5206)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. August 2007 - 6 U 16/07 (https://dejure.org/2007,5206)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • aufrecht.de

    Rechtserhaltende Nutzung einer Marke durch Betrieb einer Internetseite "Schutzengel"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einwilligung in die Markenlöschung wegen Eintritt des Verfalls durch Nichtnutzung der Marke; Berechtigter Grund für einen Verzicht für die Aufnahme der Benutzung bei einem Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse; Darlegungslast und Beweislast für erfolgte ...

  • kanzlei.biz

    Wortmarke als second-level-domain

  • Judicialis

    MarkenG § 26; ; MarkenG § 49 Abs. 1 S. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 § 49 Abs. 1 S. 1
    "Schutzengel" - rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 243 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04

    "Akzenta" - Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke, deren

    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07
    Der Verkehr konnte in dieser Verwendung daher nur das Unternehmenszeichen erkennen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2005, 186 - Akzenta; Ströbele, in Ströbele/Hacker, 8. Aufl. 2007, § 26 Rn. 33).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07
    Der Senat verkennt nicht, dass die Grenze zwischen der markenmäßigen und der firmenmäßigen Verwendung fließend ist, doch rechtfertigt dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, diese Unterscheidung fallen zu lassen (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO).
  • BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97

    Verwendung einer Marke im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren als

    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07
    Im Übrigen ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung (vgl. BPatG GRUR 1999, 1002, 1005 - Sapen), dass der Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist nicht etwa gehemmt werde, solange ein rechtfertigender Grund für die Nichtbenutzung vorliege, sondern dass stattdessen eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Markeninhabers - einschließlich außerhalb der Benutzungsschonfrist liegender Umstände - vorzunehmen sei, ob diesem innerhalb des Fünfjahreszeitraumes hinreichend Gelegenheit für die Markenbenutzung zur Verfügung gestanden habe und ob diese Gelegenheit in angemessener und zumutbarer Weise genutzt worden sei.
  • BPatG, 06.09.2017 - 28 W (pat) 514/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "KONRAD AUTO × TEILE × TECHNIK

    Dieser Eindruck einer markenmäßigen Verwendung wird unterstützt durch die in Anlage 1 zur eidesstattlichen Versicherung vom 21. März 2017 dargestellte Anbringung des Schriftzugs an der Fassade eines Geschäftslokals der Widersprechenden (vgl. hierzu OLG Hamm MarkenR 2015, 515 - Grillstar.de; BPatG, Beschluss vom 8. Mai 2007, 33 W (pat) 128/05, Rdnr. 42 - KAUFLAND; Schaeffer, GRUR 2009, 341, 343) und durch die Verwendung des Widerspruchszeichens als Domainname (vgl. u. a. OLG Köln, CR 2008, 456 bis 458 - Schutzengel).
  • BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" -

    Dies kann bei Dienstleistungsmarken eher anzunehmen sein, als bei Warenmarken, weil bei ihnen typischerweise eine körperliche Verbindung zwischen Marke und Produkt nicht möglich ist und der Verkehr daher daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. BGH GRUR 2010, 270 - ATOZ III; OLG Köln MarkenR 2008, 214, 215 f. - Schutzengel).
  • OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09

    Luxor - Markenschutz: Titel eines Computerspiels als Werktitel; Einrede der

    Der Kläger kann hierfür nicht das nicht rechtskräftig abgeschlossene Löschungsverfahren heranziehen, da es einem Markeninhaber auch während eines Löschungsverfahrens unbenommen bleibt, die Hauptfunktion seiner Marke zu nutzen und seine Waren und Dienstleistungen mit ihr zu kennzeichnen (vgl. OLG Köln MarkenR 2008, 214, 215 - Schutzengel; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 26 Rn. 258).
  • OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 74/09

    Vorliegen einer rechtserhaltenden Benutzung in abgewandelter Form i.S.v. § 26

    Richtet sich die Löschungsklage wie vorliegend gegen eine Marke, die für mehrere Klassen Schutz genießt, so kann grundsätzlich mit dem OLG Köln (MarkenR 2008, 214 - Rdnr. 25 in [...]) ein Teilunterliegen bei einer Löschungsklage danach bemessen werden, für wie viele Klassen sie Erfolg hat.
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