Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 02.12.2010

Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.03.2010 - I-6 U 167/09   

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OLG Köln, 19.03.2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,1793)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,1793)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. März 2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,1793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JurPC

    "Stadtplanausschnitte online" - Zur Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzungen des Domainpächters

  • aufrecht.de

    Haftung des Domaininhabers für Rechtsverletzungen durch den Pächter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit des Verpächters einer Internetdomain für Rechtsverletzungen des Pächters

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Haftung Domaininhaber für Verletzungen des Domainpächters (hier: UrhG; Stadtplanausschnitte)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verantwortlichkeit des Verpächters einer Internetdomain für Rechtsverletzungen des Pächters

  • rechtsportal.de

    Verantwortlichkeit des Verpächters einer Internetdomain für Rechtsverletzungen des Pächters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Domain-Verpächters für Rechtsverstöße erst ab Kenntnis

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verpächter von Domains haftet für urheberrechtliche Verstöße ab Kenntnis

  • vsw.info PDF, S. 3 (Leitsatz)

    "Stadtplanausschnitte online" - Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzungen des Domainpächters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Domaininhabers bei Kenntnis eines Rechtsverstoßes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 274
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).

    Grundsätzlich trifft den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein - ohne Kenntnis von konkreten Verstößen - auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen (so für persönlichkeitsverletzende Äußerungen BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 21 ff.] - Focus Online; für grundsätzlich täterschaftliche Haftung des Domaininhabers dagegen J. B. Nordemann in: Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 UrhG Rn. 169).

    Ob die Trennung zwischen Domaininhaber und Webseitenbetreiber im Streitfall sogar der Verschiebung und Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente (vgl. BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 25] - Focus Online), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

    c) Die Annahme, dass die nach alledem auch von der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr schon durch die von ihrem Geschäftsführer ausdrücklich nur im eigenen Namen abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden sei (was BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 29] - Focus Online im Hinblick auf eine Erklärung der dortigen Domainpächterin und Webseitenbetreiberin erwogen, aber offen gelassen hat), verbietet sich, weil die persönliche Erklärung des Geschäftsführers die Beklagte wegen ihrer im Prozess gerade betonten eigenen Rechtspersönlichkeit und des jederzeit möglichen, nach ihrem Vorbringen inzwischen auch stattgefundenen Wechsels in der Geschäftsführung nicht bindet.

  • BGH, 23.09.2003 - VI ZR 335/02

    Zur Haftung eines Internetproviders für den Inhalt von ihm zur Verfügung

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Als juristische Person hat sie sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (§§ 28 Abs. 2, 31 BGB) zurechnen zu lassen (BGHZ 109, 327 [330 f.] = NJW 1990, 975 [976]; BGHZ 140, 54 = NJW 1999, 284 [286]; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 74 [76] - Rassistische Hetze [m.w.N.] zur möglichen Wissenszurechnung im Provider-Bereich), was auch für außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit gewonnenes "privates" Wissen jedenfalls dort gilt, wo die Sonderung beider Wissensbereiche aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs auf "eine Art Schizophrenie" hinauslaufen würde und nicht hinnehmbar erscheint (Fleischer, NJW 2006, 3239 [3242] m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Als juristische Person hat sie sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (§§ 28 Abs. 2, 31 BGB) zurechnen zu lassen (BGHZ 109, 327 [330 f.] = NJW 1990, 975 [976]; BGHZ 140, 54 = NJW 1999, 284 [286]; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 74 [76] - Rassistische Hetze [m.w.N.] zur möglichen Wissenszurechnung im Provider-Bereich), was auch für außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit gewonnenes "privates" Wissen jedenfalls dort gilt, wo die Sonderung beider Wissensbereiche aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs auf "eine Art Schizophrenie" hinauslaufen würde und nicht hinnehmbar erscheint (Fleischer, NJW 2006, 3239 [3242] m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1998 - IX ZR 145/98

    Kenntnis vom allgemeinen Veräußerungsverbot nach öffentlicher Bekanntmachung;

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Als juristische Person hat sie sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (§§ 28 Abs. 2, 31 BGB) zurechnen zu lassen (BGHZ 109, 327 [330 f.] = NJW 1990, 975 [976]; BGHZ 140, 54 = NJW 1999, 284 [286]; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 74 [76] - Rassistische Hetze [m.w.N.] zur möglichen Wissenszurechnung im Provider-Bereich), was auch für außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit gewonnenes "privates" Wissen jedenfalls dort gilt, wo die Sonderung beider Wissensbereiche aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs auf "eine Art Schizophrenie" hinauslaufen würde und nicht hinnehmbar erscheint (Fleischer, NJW 2006, 3239 [3242] m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Abgesehen davon, dass sich aus Rechtsgründen nicht auf Unkenntnis berufen kann, wer sich einer auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit bewusst verschließt (vgl. - jeweils m.w.N. - zum Verjährungsbeginn BGH, NJW 2007, 834 [Rn. 8]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 11 Rn. 1.25; zur Kenntnis des Kreditgebers beim Verbundgeschäft BGH, NJW 2007, 3200 [Rn. 21]), steht das Vorbringen der Beklagten nämlich nicht der nahe liegenden Annahme entgegen, dass ihr Geschäftsführer um die Verwendung von Stadtplanausschnitten zur näheren Lagebeschreibung der Immobilien-Objekte in Jena wusste, deren Beschreibung den wesentlichen Inhalt der ins Netz gestellten Webseite seines einzelkaufmännischen Unternehmens bildete (Anlage K 2).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).
  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Abgesehen davon, dass sich aus Rechtsgründen nicht auf Unkenntnis berufen kann, wer sich einer auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit bewusst verschließt (vgl. - jeweils m.w.N. - zum Verjährungsbeginn BGH, NJW 2007, 834 [Rn. 8]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 11 Rn. 1.25; zur Kenntnis des Kreditgebers beim Verbundgeschäft BGH, NJW 2007, 3200 [Rn. 21]), steht das Vorbringen der Beklagten nämlich nicht der nahe liegenden Annahme entgegen, dass ihr Geschäftsführer um die Verwendung von Stadtplanausschnitten zur näheren Lagebeschreibung der Immobilien-Objekte in Jena wusste, deren Beschreibung den wesentlichen Inhalt der ins Netz gestellten Webseite seines einzelkaufmännischen Unternehmens bildete (Anlage K 2).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).
  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 51/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 6 U 167/09
    Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 19] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online) Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte - auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz - zumindest als Störer (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 [Rn. 40] - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2008, 702 = WRP 2008, 1104 [Rn. 50] - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 [Rn. 17] - Focus Online; Senat, GRUR-RR 2009, 27 [28] - Admin-C).
  • OLG Hamburg, 27.07.2017 - 3 U 220/15

    DIN-Normen - Urheberrechtliche Unterlassungsklage einer deutschen

    In der Rechtsprechung wird das teilweise ebenso gesehen (vgl. LG Berlin, ZUM 2005, 842, juris Rn. 33 - noch vor Einführung des § 10 Abs. 3 UrhG; LG Frankfurt, CR 2010, 354, juris Rn. 34 - für Software; OLG Köln, ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 - Stadtplanausschnitte online, Formulierung des ©-Vermerks nicht wiedergegeben; LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399 (407), juris Rn. 83 - betrifft § 85 Abs. 4 UrhG, der ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 UrhG verweist).

    Auch der Umstand, dass das OLG Köln in seinem Urteil vom 19.03.2010 (ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 - Stadtplanausschnitte online) angenommen hat, der dortige "Copyright"-Vermerk" begründe die Vermutung, dass der dortigen Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem dort streitigen Archiv-Kartenmaterial zustehe, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • OLG Köln, 21.03.2014 - 6 U 181/13

    "Aztekenofen"

    Auch sein Hinweis auf die Entscheidung des Senats zur Haftung eines Domainverpächters (GRUR-RR 2010, 274 - Stadtplanausschnitte online) führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen hat, dass er die Domain an die Beklagte zu 1) lediglich im Rahmen eines Pachtverhältnisses und nicht, wie es aufgrund der anderen Umstände des Falles naheliegt, im Rahmen einer engen geschäftlichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt hat.
  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

    aa)Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (CR 2004, 133 f, dort Sachstand, dass der Admin-C nicht nur Zustellungsbevollmächtigter war, sondern als Vertreter der Domaininhaberin berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden; vgl. auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 488 [n.rkftig.], dort zur Verpflichtung der DENIC, bei eindeutiger, sich aufdrängender Namensrechtsverletzung die Domainregistrierung zu löschen; zur Haftung eines Domain-Verpächters für unter der Domain begangene Rechtsverletzungen: OLG Köln GRUR-RR 2010, 274 ).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - I-6 U 167/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,58066
OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,58066)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,58066)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - I-6 U 167/09 (https://dejure.org/2010,58066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten u.a. im Hinblick auf Vertriebskosten (Provisionskosten) im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Medienfonds

  • rechtsportal.de

    WpHG § 1; WpHG § 2; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2
    Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten u.a. im Hinblick auf Vertriebskosten (Provisionskosten) im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Medienfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.

    Hiervon ist auszugehen, wenn ihre Organe von der bestehenden Aufklärungspflicht hätten wissen können, infolge vorwerfbarer Nachlässigkeit aber nicht gewusst haben und demzufolge ihre Mitarbeiter auf die Informationspflicht nicht hingewiesen haben (vgl. dazu BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 14).

    Auf einen darüber hinaus etwa in Betracht zu ziehenden Vorsatz (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2298, 2299) kommt es vorliegend nicht an.

    Soweit sie dies unterlassen hat, ergäbe sich ihre Haftung aus einem Organisationsverschulden (vgl. dazu auch BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 14, 15).

    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Vergütungen (BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 22 m.w.N.).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Die Beklagte vertritt des weiteren die Auffassung, dass eine Verletzung von Aufklärungspflichten im Streitfall nicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, gestützt werden könne, da hier, anders als in dem dort entschiedenen Fall, in den Emissionsprospekten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Fondsgesellschaft die VIP Beratung für Banken AG (VIP AG) mit der Organisation und der Abwicklung der Eigenkapitalvermittlung beauftragt habe und diese das Recht habe, ihre Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen.

    Eine solche Aufklärungspflicht folgt bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die insbesondere einem Beratungsvertrag immanent sind und nach denen jeder Vertragspartner zur Aufdeckung vertragswidriger Interessenkonflikte verpflichtet ist (BGH WM 2009, 405 (406); Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 654 Rn. 4).

    Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.

    Die von der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugen den Senat nicht.

    Zudem ist von dieser Gesetzesänderung, auf die sich die Beklagte beruft, nur die ausdrückliche Regelung in § 31 d WpHG betroffen, nicht hingegen § 31 WpHG, aus dem die Aufklärungspflichten schon zuvor hergeleitet wurden, und erst Recht nicht der allgemeine Rechtsgedanke, der bereits vor Einführung des § 31 d WpHG galt (so BGH WM 2009, 405 - juris Rn. 12).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Dies habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. September 2007, XI ZR 320/06 (BKR 2008, 199) ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass aus seinem Urteil vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/06 (WM 2007, 487) zur Offenlegung von Kickback-Zahlungen beim Vertrieb von Wertpapieren keine Verpflichtung zur ungefragten Mitteilung von Vertriebsprovisionen beim prospektgestützten Vertrieb nicht wertpapiermäßig verbriefter Kapitalanlagen folge.

    Ihr könne auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, da für sie in den Jahren 2003 und 2004 nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, eingeleitete Änderung der Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Innenprovisionen im Jahr 2009 auch auf Medienfonds übertragen würde.

    Legt er seine Doppelrolle als Vermittler des Kapitalsuchenden und Berater des Investitionswilligen nicht offen, missbraucht er das in ihn gesetzte Vertrauen in eine frei von eigenen und nur an den Interessen des Kunden ausgerichtete Empfehlung (vgl. BGHZ 170, 226 - juris Tz. 23; BGH WM 2009, 406 - juris Tz. 13).

    Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.

    Zum einen steht dies in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 - juris Tz. 24 -, in dem der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass insbesondere auch über die Höhe der Provision aufzuklären sei.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Denn auch die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG in NJW 1980, 1900 - juris Tz. 27 ff.) gestellten hohen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsprechung, die eine berufsregelnde Tendenz aufweisen kann, sind erfüllt.

    Die Anforderungen an einen rechtmäßigen Eingriff durch die Rechtsprechung sind indes sowohl durch die strittige Entscheidung des Bundesgerichtshofes als auch durch die hier begründete Entscheidung des Senats formell erfüllt, da der Senat im Hinblick auf die von der Beklagten in diesem Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken seine Auffassung auch im Hinblick auf die Grundrechte des Beraters ausführlich - ebenso wie der Bundesgerichtshof dies getan hat - begründet (vgl. BVerfG NJW 1980, 1900 - juris Tz. 30).

    Zunächst vermag sich der Senat der Rechtsansicht der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2009 nicht anzuschließen, dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur durch Gesetz erfolgen dürfe, denn schon nach dem Wortlaut des Art. 12 GG ist der Eingriff auch aufgrund eines Gesetzes möglich (vgl. dazu auch BVerfG NJW 1980, 1900 - juris Tz. 30 letzter Satz).

    Kompetenzrechtlich kann - anders als die Beklagte meint - "aufgrund eines Gesetzes" auch die Rechtsprechung eingreifen, jedenfalls dann, wenn sie sich auf Auslegung von Gesetzen, auch anhand von "Gesamtregelungen", beschränkt (BVerfG NJW 1980, 1900 f.), wobei letzteres Gesamtanalogien einschließt, solange die Rechtsprechung nicht anstelle des Gesetzgebers Recht setzend tätig wird (vgl. hierzu Scholz in Maunz/Dürig GG Art. 12 GG Rn. 333; vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2009, 6 U 126/09 - juris Tz. 46 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage, ob ein Beratungs- oder ein Vermittlungsvertrag, der als Auskunftsvertrag den Vermittler zudem ebenfalls zur vollständigen und richtigen Information über alle Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2007, 925; BGH NJW 2005, 1120; Hesse, Verdeckte Innenprovision und Offenbarungspflicht beim Anlagevermittlungs- und Anlageberatungsvertrag, MDR 2009, 1197 (1199)), geschlossen wurde, nicht darauf an, ob der Anleger für die beanspruchte Dienstleistung des Anlageberaters ein Entgelt entrichtet.

    Nach dieser Rechtsprechung ist im Rahmen von Anlagevermittlungsverträgen, die Immobilienfonds zum Gegenstand haben, eine Aufklärung über erhaltene Innenprovisionen erst dann erforderlich, wenn die Innenprovision die Grenze von 15 % der Kapitalsumme überschreitet (BGHZ 158, 110 ff.; BGH WM 2007, 873 ff.).

    Ein Anleger brauche nicht ohne weiteres mit Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in einer Größenordnung von mehr als 15 % zu rechnen (BGH WM 2007, 873 - juris Tz. 9).

  • BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92

    Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Eine solche inhaltliche Veränderung wird indes durch eine Abtretung an einen Dritten bewirkt, weil die Pflicht zur Freistellung allein gegenüber dem Schuldner der Verbindlichkeit besteht (BGH WM 1993, 1557 - juris Tz. 16).

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Abtretung an den Gläubiger der Verbindlichkeit erfolgt, von der freizustellen ist (BGHZ 12, 136, 141; BGHZ 41, 203, 205; BGH WM 1993, 1557, 1559 m.w.N.).

    Dies reicht für die Annahme einer Verzug begründenden Erfüllungsverweigerung auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich aus (vgl. nur BGH WM 1993, 1557 - juris Tz. 17; BGH WM 2004, 422 - juris Tz. 16).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Auf der Grundlage des Bond-Urteils des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93 (WM 1993, 1455) seien zwar sowohl der Anlagevermittler als auch der Anlageberater zu einer objektgerechten Beratung des Anlegers verpflichtet.

    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199 - juris Tz. 12; BGHZ 123, 126 - juris Tz. 12; BGHZ 100, 117, 118 f.).

    Denn ein Beratungsvertrag kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann zustande, wenn der Anlageinteressent - wie hier - an eine Bank oder sonstigen Finanzdienstleister mit der Bitte um Beratung herantritt und diese/dieser das erbetene Gespräch aufnimmt (BGHZ 123, 126 - juris Tz. 12; vgl. dazu auch Nittel/Knöpfel, Die Haftung des Anlageberaters wegen Nichtaufklärung über Zuwendungen, BKR 2009, 411 (413)).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Eine wichtige Aussage über den Umfang der Aufklärungspflichten traf der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000, XI ZR 349, 99, BGHZ 146, 235 ff. (WestLB).

    Dies widerspreche dem Interesse des Anlegers und müsse deswegen aufgedeckt werden (BGHZ 146, 235 - juris Tz. 18-20).

  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 300/88

    Streitwert eines Feststellungsantrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Die einen vertreten die Auffassung, der Wert sei nur geringfügig, nämlich nur mit einem Bruchteil von maximal 1% des Leistungsinteresses (OLG Bremen OLGR 2007, 625; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 496; OLG Celle, Urt. v.13.10.1988, Az: 7 U 3/88, zit. Nach BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider MDR 1990, 197, 198) oder sogar stets nur mit einem geringen Festbetrag von höchstens 100 DM (heute ca. 50 EUR) zu bewerten (OLG Frankfurt JurBüro 1991, 410).

    Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2009, 57 - juris Tz. 8; OLG Karlsruhe Jur Büro 2007, 648 und OLGR 2004, 388; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; LG Mönchengladbach KostRsp § 5 ZPO Nr. 57 m. zust. Anm. E. Schneider; offen gelassen BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3439, 2. Spiegelstrich [unter Aufgabe der abw. Position in der Vorauflage]; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG Anh I § 48 (§ 3 ZPO) Rn. 14 und Anh I § 48 (§ 3 ZPO), jew. Stichw.

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09
    Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Die von der Beklagten vertretene Auffassung, sie habe jedenfalls Vergütungen nicht "hinter dem Rücken" (vgl. BGH WM 2009, 2306 - juris Tz. 31) ihrer Kunden bezogen, weil in den Emissionsprospekten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Vertriebsprovisionen an "Dritte" gezahlt würden, und für den Anleger erkennbar gewesen sei, dass sie die "Dritte" gewesen sei, überzeugt nicht.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2008 - 24 W 46/08

    Eigenständiger Gegenstandswert eines Antrags auf Feststellung eines

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 30/09

    Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltkontrolle von

  • BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62

    Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04

    Streitwertbemessung: Streitwertaddition nur bei unterschiedlichen

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70

    Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • OLG Frankfurt, 31.10.1990 - 22 U 203/89
  • OLG Naumburg, 27.10.1999 - 13 W 45/99
  • LG Essen, 28.06.1999 - 10 S 268/99
  • OLG Bremen, 21.06.2007 - 2 U 5/07

    Rücktritt vom Kaufvertrag nach verfristeter erfolgloser Nachbesserung

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 66/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages; Offenbarungspflicht des

  • OLG Hamburg, 10.05.2000 - 11 U 108/00

    Streitwert bei Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges neben Leistungsantrag

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • OLG Düsseldorf, 02.07.1993 - 9 W 53/93

    Streitwert: Grundstück - Auflassung - Hypothek - Löschungsklage

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06

    Überprüfung der Zulassung der Verjährungseinrede im Revisionsverfahren;

  • OLG München, 19.12.2007 - 7 U 3009/04

    Zur zusätzlichen Aufklärungspflichtverletzung wegen Verschweigens von

  • LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11

    Waschanlagenbetreiber haftet bei nicht entkräftetem Anscheinsbeweis für

    Nach der Erfüllungsverweigerung wandelt sich der Freistellungsanspruch auch in einen Schadensersatzanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010, Az.: I-6 U 167/09) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
  • LG Kleve, 04.06.2013 - 4 O 103/12

    Zahlungsanspruch aus einem Anlageberatungsvertrag wegen

    Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits jegliche Haftung für ein Beratungsverschulden von sich gewiesen und damit zu erkennen gegeben, dass sie das Angebot der Klägerin auf Übertragung ihrer Rechte an den Fondsbeteiligungen, das ihr die Klägerin spätestens mit der Zustellung der Klageschrift unterbreitet hat, ausschlägt und jegliche Erfüllung verweigert (vgl. OLG E, Urt. v. 19.11.2010 - I-17 U 181/09 - Juris-Rn. 70; OLG E, Urt. v. 02.12.2010 - I-6 U 167/09 - Juris-Rn. 136).

    Dieses Angebot hat sie mit ihren auf eine Y-um-Y-Verurteilung der Beklagten gerichteten Anträgen wiederholt (vgl. OLG E, Urt. v. 02.12.2010 - I-6 U 167/09 - Juris-Rn.136).

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