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   OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/2001   

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OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/2001 (https://dejure.org/2001,4641)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2001 - 6 U 17/2001 (https://dejure.org/2001,4641)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Mai 2001 - 6 U 17/2001 (https://dejure.org/2001,4641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollständige Erbringung der Leistung; Beiderseitige Erfüllung; Hauptleistungspflicht; Bürgschaftsvertrag; Darlehensvertrag

  • Judicialis

    HTWG § 2 I S. 4 a. F.; ; HWiG § 3; ; HWiG § ... 2 Abs. 1 S. 4 a. F.; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; AGBG § 3; ; AGBG § 9; ; BGB § 401 ff.; ; BGB § 362; ; BGB § 371; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haustürgeschäfte - vollständige Erbringung der Leistung - Erfüllung der Hauptleistungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1368
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    (Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Bürgschaftsurkunde wird auf die Anl. K 3 Bezug genommen.) Das führt indessen nicht zur gänzlichen Unwirksamkeit der Bürgschaft, sondern - worauf das Landgericht zurecht hingewiesen hat - zu ihrer inhaltlichen Beschränkung auf die Forderung, die Anlaß der Verbürgung war, beschränkt auf den in der Bürgschaft vereinbarten Höchstbetrag (vgl. BGH WM 98, 67; BGHZ 130, 19; Fischer, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Bürgschaft, WM 98, 1710; Palandt, BGB 6. Aufl. § 765 Rn. 20 und 21).

    Die Verbürgung für Forderungen aus einer bestimmten Geschäfts- oder konkreten Bankverbindung in Form einer Höchstbetragsbürgschaft ist wirksam (BGHZ 130, 19; NJW 95, 1896).

  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    Die Kläger können sich daher auf die frühere, weitergehende Auslegung des Anwendungsbereichs des HWiG, derzufolge auch Bürgschaften für Geschäftskredite, soweit die weiteren Erfordernisse des HWiG vorlagen, widerruflich sein sollen (NJW 93, 1594; WM 93, 683; WM 95, 2027), nicht stützen.

    aa) Der BGH hat mehrfach entschieden, daß das HWiG auf Fälle, in denen nahe Angehörige - unabhängig davon, ob sie mit dem Hauptschuldner im selben Haushalt leben oder nicht (BGH NJW 96, 192) - vom Hauptschuldner zu Hause zur Übernahme einer Bürgschaft bestimmt wurden, nicht anzuwenden ist, weil das HWiG nicht dazu da sei, Verbraucher vor dem psychologischen Druck und den Überredungskünsten ihrer Angehörigen zu schützen (BGH WM 96, 2100; NJW 93, 1594; NJW 96, 191).

  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 92/83

    Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    Bereits aus diesem Grund ist der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des BGH (BGHZ 92, 374) unzutreffend.
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    aa) Der BGH hat mehrfach entschieden, daß das HWiG auf Fälle, in denen nahe Angehörige - unabhängig davon, ob sie mit dem Hauptschuldner im selben Haushalt leben oder nicht (BGH NJW 96, 192) - vom Hauptschuldner zu Hause zur Übernahme einer Bürgschaft bestimmt wurden, nicht anzuwenden ist, weil das HWiG nicht dazu da sei, Verbraucher vor dem psychologischen Druck und den Überredungskünsten ihrer Angehörigen zu schützen (BGH WM 96, 2100; NJW 93, 1594; NJW 96, 191).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    a) In Rechtsprechung und Literatur ist die grundsätzliche Widerruflichkeit von Bürgschaften nach den Regelungen des HWiG zwar anerkannt (BGH NJW 93, 1593; Ermann, HWiG, 10. Aufl. § 1 Rn. 11).
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    (Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Bürgschaftsurkunde wird auf die Anl. K 3 Bezug genommen.) Das führt indessen nicht zur gänzlichen Unwirksamkeit der Bürgschaft, sondern - worauf das Landgericht zurecht hingewiesen hat - zu ihrer inhaltlichen Beschränkung auf die Forderung, die Anlaß der Verbürgung war, beschränkt auf den in der Bürgschaft vereinbarten Höchstbetrag (vgl. BGH WM 98, 67; BGHZ 130, 19; Fischer, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Bürgschaft, WM 98, 1710; Palandt, BGB 6. Aufl. § 765 Rn. 20 und 21).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 32/99

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    Die Bürgschaft genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. Palandt, aaO 60. Aufl. § 765 Rn. 6), wenn sich aus ihr durch Auslegung der Bürge, der Gläubiger der Bürgschaft und die gesicherte Hauptschuld bestimmen läßt (vgl. BGH NJW 2000, 1569; NJW 95, 959, 1886).
  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    Das ist für die Widerruflichkeit der Bürgschaftserklärung aber Voraussetzung (vgl. EuGH NJW 98, 1295; BGH ZIP 98, 1144; ablehnend Reineke, DB 98, 2001; Lorenz, NJW 98, 2937).
  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 101/94

    Auslegung einer Bürgschaft hinsichtlich der Person des Hauptschuldners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    Die Bürgschaft genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. Palandt, aaO 60. Aufl. § 765 Rn. 6), wenn sich aus ihr durch Auslegung der Bürge, der Gläubiger der Bürgschaft und die gesicherte Hauptschuld bestimmen läßt (vgl. BGH NJW 2000, 1569; NJW 95, 959, 1886).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2001 - 6 U 17/01
    Davon sei nur dann eine Ausnahme berechtigt, wenn Angehörige für Banken oder sonstigen Anlagevertreibern, für die sie sowieso tätig sind, wie jeder x-beliebige Dritte im familiären Umfeld werbend tätig werden, also keine Bürgschaft für eigene Verpflichtungen, sondern beliebige Geschäfte, etwa Kapitalanlagen, anbahnen wollen (BGH NJW 96, 2100).
  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94

    Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung;

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen des § 1 HWiG verneint, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat (BGH NJW 1996, 191; vgl. auch OLGR Stuttgart 2001, 317: HWiG nicht dazu da, Verbraucher vor dem psychologischen Druck und den Überredungskünsten ihrer Angehörigen zu schützen; unabhängig davon, wie weit oder eng der Kreis "naher Angehöriger" zu ziehen ist, sind jedenfalls Geschwister nahe Angehörige in diesem Sinne, der hinter dieser Ausnahme stehende Gedanke, dass die Bereitschaft, Erklärungen zugunsten des Angehörigen abzugeben, auf der besonderen Qualität persönlicher Beziehungen beruht und nicht durch die in § 1 Abs. 1 HWiG genannten situativen Umstände hervorgerufen wird, trifft auf Geschwister ebenso zu wie auf in gerader Linie Verwandte).

    Den Zeugen xxx ist auch nicht als naher Angehöriger im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats (OLGR Stuttgart 2001, 317 unter Hinweis auf §§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 1589 BGB) bezeichnen.

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OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 17/01 (https://dejure.org/2001,6705)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2001 - 6 U 17/01 (https://dejure.org/2001,6705)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 6 U 17/01 (https://dejure.org/2001,6705)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.04.1990 - I ZR 41/88

    Fahrrad-Schlußverkaufswerbung - Schlußverkauf

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 6 U 17/01
    Bei der Prüfung der Schlussverkaufsfähigkeit ist jeweils maßgeblich darauf abzustellen, ob der beworbene Artikel aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs primär Sportzwecken dient oder nicht (BGH GRUR 1990, 693 ff. "Fahrrad-Schlussverkaufswerbung"; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, a.a.O., sowie Köhler/Piper, a.a.O. Rn. 67).
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