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   OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15   

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OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15 (https://dejure.org/2015,55542)
OLG München, Entscheidung vom 17.12.2015 - 6 U 1711/15 (https://dejure.org/2015,55542)
OLG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 6 U 1711/15 (https://dejure.org/2015,55542)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Online-Angebot einer Möbelkonfiguration ohne Preisangaben mit anschließender Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu dem Möbelhändler zur Anforderung eines konkreten Preisangebots

  • damm-legal.de

    Möbelkonfigurator im Internet ist noch kein "Angebot", welches eine Preisangabe erfordert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bereitstellung einer Möbelkonfigurationsmöglichkeit ohne Preisangaben im Internet

  • online-und-recht.de

    Möbelkonfigurator im Internet: "Preis auf Anfrage" nicht wettbewerbswidrig

  • kanzlei.biz

    Kein Wettbewerbsverstoß durch fehlende Preisangabe im Möbelkonfigurator

  • rewis.io

    Preisangabe bei Möbelkonfigurator im Internet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bereitstellung einer Möbelkonfigurationsmöglichkeit ohne Preisangaben im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Möbelkonfigurator im Internet ist noch kein "Angebot", welches eine Preisangabe erfordert

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Möbelkonfigurator noch kein "Angebot" das Preisangabe erfordert

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Preisangabepflichten bei Online-Konfiguratoren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möbelkonfigurator im Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    In Online-Shop Preise auf Anfrage nicht immer wettbewerbswidrig

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    "Preis auf Anfrage" - Zulässig oder nicht?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 509
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 123/12

    DER NEUE - Wettbewerbsverstoß: Begriff des "Anbietens von Waren"; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Bestätigt hat dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung DER NEUE (GRUR 2014, 403 Tz. 8), indem er ausführt, dass der Begriff des Anbietens von Waren gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung umfasse und damit dem Begriff der Aufforderung zum Kauf gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL und dem Begriff des Angebots von Waren in § 5a Abs. 3 UWG entspreche; unter einer solchen gezielten Werbung sei jede Form der Werbung zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (Hervorhebung hinzugefügt; vgl. auch BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 10 - Brandneu von der IFA; GRUR 2014, 580 Tz. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon; BeckRS 2015, 17167 Tz. 48 - Der Zauber des Nordens; Köhler, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 5; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5a Rn. 30b).

    Insofern stellt der Bundesgerichtshof also offensichtlich im Vergleich zu seiner früheren Rechtsprechung (s. o. Ziff. II. 1. b. aa., bb.) strengere Anforderungen an den Angebotsbegriff und hat für die (bereits bisher formulierte) Voraussetzung des "gezielten Ansprechens des Kunden auf den Kauf einer Ware" (vgl. etwa BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring) - was einer "gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung" (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8 - DER NEUE) entspricht - nunmehr festgelegt, dass ohne eine Preisangabe von vornherein ein gezieltes Ansprechen des Kunden bzw. eine gezielte werbliche Ankündigung nicht gegeben ist, da der Kunde dann gerade nicht ausreichend informiert ist, um sich für den Kauf der Ware entscheiden zu können.

    Nicht ausreichend kann außerdem sein - wie aber der Entscheidung des Landgerichts entnommen werden könnte -, dass die Beklagte auf ihrer Webseite am oberen Rand zumindest "Markenmöbel zum günstigsten Preis" - eine Modalität, die ohnehin nur vom im Termin vor dem Senat gestellten Hilfsantrag, nicht aber vom Hauptantrag erfasst wäre - offeriert: Notwendig ist nämlich, dass der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann; es muss also eine die Annahme eines Angebots rechtfertigende, hinreichend konkrete Ankündigung vorliegen (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8, 10 - DER NEUE).

    Schließlich ist auch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht gegeben, da die Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG die UGP-RL umsetzt und der in § 5a Abs. 3 UWG enthaltene Begriff des Anbietens von Waren der "Aufforderung zum Kauf" gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL und somit dem Begriff des Anbietens i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV entspricht (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8 - DER NEUE); die Ausführungen unter Ziff. II. 1. finden somit auch für § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG Anwendung.

  • BGH, 16.01.1980 - I ZR 25/78
    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Darüber hinaus habe der BGH entgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich bereits in seinen Entscheidungen "Effektiver Jahreszins" (GRUR 1980, 304) und "Telefonischer Auskunftsdienst" (GRUR 2003, 971) einen Verstoß gegen die PAngV angenommen, weil überhaupt kein Preis angegeben war.

    Bedarf es dagegen noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, liegt ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung noch nicht vor (vgl. BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; GRUR 1983, 661, 662 f. - Sie sparen 4000,- DM; GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; Köhler, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 5; Weidert/Völker in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rn. 7; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 1 PAngV Rn. 15 f.; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, PAngV, 184. Erg.Lfg. April 2011, § 1 Rn. 6).

    Allerdings hat er - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - z. B. in den Fallkonstellationen seiner Entscheidungen Effektiver Jahreszins (GRUR 1980, 304) und Telefonischer Auskunftsdienst (GRUR 2003, 971), in denen die streitgegenständliche Ankündigung der dort Beklagten keine Preisangabe enthielt, die Angebotseigenschaft jeweils bejaht, so dass hieraus zu entnehmen ist, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ankündigungen auch ohne Preisangabe Angebote i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV sein können.

    Insofern stellt der Bundesgerichtshof also offensichtlich im Vergleich zu seiner früheren Rechtsprechung (s. o. Ziff. II. 1. b. aa., bb.) strengere Anforderungen an den Angebotsbegriff und hat für die (bereits bisher formulierte) Voraussetzung des "gezielten Ansprechens des Kunden auf den Kauf einer Ware" (vgl. etwa BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring) - was einer "gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung" (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8 - DER NEUE) entspricht - nunmehr festgelegt, dass ohne eine Preisangabe von vornherein ein gezieltes Ansprechen des Kunden bzw. eine gezielte werbliche Ankündigung nicht gegeben ist, da der Kunde dann gerade nicht ausreichend informiert ist, um sich für den Kauf der Ware entscheiden zu können.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Hierzu habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung " Konsumentenom-budsmannen/Ving Sverige" (GRURInt 2011, 726) klargestellt, dass nur eine nicht (letzteres Wort wurde durch das Landgericht, welches die dazugehörige Rn. 29 der EuGHEntscheidung zitierte, offensichtlich versehentlich weggelassen) restriktive Auslegung des Begriffs der "Aufforderung zum Kauf" mit dem Ziel der UGP-Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, im Einklang stehe.

    geschilderten Ausführungen nimmt der Bundesgerichtshof außerdem ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung Konsu-mentombudsmannen/Ving Sverige AB des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2011, 930), wonach das Merkmal in Art. 2 lit. i) der UGP-RL "den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen" dahin auszulegen sei, dass eine Aufforderung zum Kauf vorliege, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten müsse, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit stehe (Tz. 33; Hervorhebung hinzugefügt).

    Um aber die praktische Wirksamkeit der UGP-RL und deren Zweck der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (vgl. Art. 1 UGP-RL) nicht zu beeinträchtigen, ist im Zweifel der Begriff der "Preisangabe" im Rahmen des Begriffs der "Aufforderung zum Kauf1 nicht restriktiv auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Tz. 29, 39 ff. - Konsumentombudsmannen/-Ving Sverige AB, wonach bereits die Angabe eines "ab"-Preises genügen kann).

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Darüber hinaus habe der BGH entgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich bereits in seinen Entscheidungen "Effektiver Jahreszins" (GRUR 1980, 304) und "Telefonischer Auskunftsdienst" (GRUR 2003, 971) einen Verstoß gegen die PAngV angenommen, weil überhaupt kein Preis angegeben war.

    Bedarf es dagegen noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, liegt ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung noch nicht vor (vgl. BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; GRUR 1983, 661, 662 f. - Sie sparen 4000,- DM; GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; Köhler, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 5; Weidert/Völker in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rn. 7; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 1 PAngV Rn. 15 f.; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, PAngV, 184. Erg.Lfg. April 2011, § 1 Rn. 6).

    Allerdings hat er - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - z. B. in den Fallkonstellationen seiner Entscheidungen Effektiver Jahreszins (GRUR 1980, 304) und Telefonischer Auskunftsdienst (GRUR 2003, 971), in denen die streitgegenständliche Ankündigung der dort Beklagten keine Preisangabe enthielt, die Angebotseigenschaft jeweils bejaht, so dass hieraus zu entnehmen ist, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ankündigungen auch ohne Preisangabe Angebote i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV sein können.

  • LG München I, 31.03.2015 - 33 O 15881/14

    Preisangabe beim Möbelkauf im Fernabsatz

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2015, Az. 33 O 15881/14, abgeändert.

    Zur Begründung ist im Ersturteil (K&R 2015, 424 = MD 2015, 671), auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:.

    die Klage unter Aufhebung des am 31.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 33 O 15881/14, abzuweisen.

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Bestätigt hat dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung DER NEUE (GRUR 2014, 403 Tz. 8), indem er ausführt, dass der Begriff des Anbietens von Waren gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung umfasse und damit dem Begriff der Aufforderung zum Kauf gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL und dem Begriff des Angebots von Waren in § 5a Abs. 3 UWG entspreche; unter einer solchen gezielten Werbung sei jede Form der Werbung zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (Hervorhebung hinzugefügt; vgl. auch BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 10 - Brandneu von der IFA; GRUR 2014, 580 Tz. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon; BeckRS 2015, 17167 Tz. 48 - Der Zauber des Nordens; Köhler, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 5; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5a Rn. 30b).

    Ebenso wenig kommt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht: Die Anwendungsvoraussetzungen der vorliegend in Betracht kommenden Richtlinien sowie ihr Verhältnis zueinander unterliegen keinem vernünftigen Zweifel, und auch der Begriff der "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der UGP-RL ist durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. BGH BeckRS 2015, 17167 Tz. 48 - Der Zauber des Nordens).

  • BGH, 04.03.1982 - I ZR 30/80

    Preisangaben - Immobilien - Preisangabenverordnung - Eigentumswohnung -

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Bedarf es dagegen noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, liegt ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung noch nicht vor (vgl. BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; GRUR 1983, 661, 662 f. - Sie sparen 4000,- DM; GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; Köhler, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 5; Weidert/Völker in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rn. 7; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 1 PAngV Rn. 15 f.; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, PAngV, 184. Erg.Lfg. April 2011, § 1 Rn. 6).

    Insofern stellt der Bundesgerichtshof also offensichtlich im Vergleich zu seiner früheren Rechtsprechung (s. o. Ziff. II. 1. b. aa., bb.) strengere Anforderungen an den Angebotsbegriff und hat für die (bereits bisher formulierte) Voraussetzung des "gezielten Ansprechens des Kunden auf den Kauf einer Ware" (vgl. etwa BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring) - was einer "gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung" (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8 - DER NEUE) entspricht - nunmehr festgelegt, dass ohne eine Preisangabe von vornherein ein gezieltes Ansprechen des Kunden bzw. eine gezielte werbliche Ankündigung nicht gegeben ist, da der Kunde dann gerade nicht ausreichend informiert ist, um sich für den Kauf der Ware entscheiden zu können.

  • OLG Stuttgart, 06.06.1988 - 2 U 5/88
    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Die von der Beklagten genannte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (NJW-RR 1988, 1125) sei ergangen, als das deutsche Preisangabenrecht noch nicht durch die europäische Richtlinie bestimmt gewesen und die damalige Preisangabenverordnung noch als lediglich wertneutrale Ordnungsvorschrift eingestuft worden sei; im Übrigen habe das OLG Stuttgart ausdrücklich angesprochen, dass seine Überlegung, der Kunde werde das Gerät vorher besichtigen wollen, für den Kauf im Wege des Versandhandels nicht gelte.

    In die gleiche Richtung geht die von den hiesigen Streitparteien in Bezug genommene Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 1988, 1125), wonach die Angabe "Preis auf Anfrage" auf mannigfaltigen lauteren Gründen beruhen könne (im Streitfall der Umstand, dass die in Frage stehende Werbebeilage vom Hersteller der insgesamt beworbenen Produkte selbst zur Verfügung gestellt worden ist und dass vom Aufdruck des Preises deshalb abgesehen worden ist, weil die Händler, die diesen Prospekt verwenden, der durch den Aufdruck der jeweiligen Händlerbezeichnung auf den jeweiligen Händler abgestimmt wird, unterschiedliche Preise verlangen) und daher nicht per se unzulässig sei.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/12

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasse nach der EuGH-Entscheidung "Trento Sviluppo/AGCM" (GRUR 2014, 196) sämtliche Entscheidungen, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen, weshalb er nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts erfasse, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.

    Auch die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Trento Sviluppo/AGCM (GRUR 2014, 196) rechtfertigt nicht ein anderes Ergebnis: In dieser Entscheidung wird lediglich die Tragweite des Begriffs "geschäftliche Entscheidung" i. S. v. Art. 2 lit. k) UGP-RL (welcher nunmehr auch in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG n. F. inhaltlich übernommen wurde, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 04.11.2015, BT-Drucks. 18/657, S. 14) bestimmt, welche nach dem Urteil Konsu-mentombudsmannen/Ving Sverige AB für die Frage des Begriffs "in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen" als Teil der Definition der "Aufforderung zum Kauf1 relevant ist (s. o. Ziff. II. c. cc.).

  • KG, 25.03.1983 - 5 U 738/83
    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 6 U 1711/15
    Das Kammergericht hat dies in seiner Entscheidung - Traumbauplatz - Kaufpreis VB (GRUR 1983, 668, 669) explizit bestätigt und ausgeführt, dass sich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Erfordernisse an die Bestimmtheit des Anzeigentextes nicht auf die fehlende Preisangabe als solche bezögen, weil andernfalls eine Anzeige ohne Preisangabe niemals ein den Abschluss eines Geschäftes ohne weiteres zulassendes Angebot wäre, sondern stets weiterer ergänzender Angaben und Verhandlungen wegen des Preises bedürfte und folglich stets lediglich Werbung wäre.
  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

  • Drs-Bund, 24.02.2014 - BT-Drs 18/657
  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

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