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   OLG Hamm, 30.11.2000 - 6 U 172/99   

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https://dejure.org/2000,11410
OLG Hamm, 30.11.2000 - 6 U 172/99 (https://dejure.org/2000,11410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2000 - 6 U 172/99 (https://dejure.org/2000,11410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 2000 - 6 U 172/99 (https://dejure.org/2000,11410)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Zuziehung einer erheblichen Kopfverletzung in einem beaufsichtigten Hallenbad; Obliegenheiten eines Bademeisters und Einhaltung der zum Schutz der Badegäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht in Badeanstalten

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht, 9.5.2008)

    Die Verkehrssicherungspflicht von Schwimmbadbetreibern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78

    Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2000 - 6 U 172/99
    Unter diesen Umständen bedurfte es der ununterbrochenen gleichzeitigen Beaufsichtigung durch mehr als nur eine Fachkraft nicht (vgl. dazu BGH NJW 80, 392 = VersR 80, 67).

    Selbst dann, wenn die Notsituation eines Badegastes mehr als nur 1 Minuten lang unbemerkt geblieben ist, kann es an einem Pflichtenverstoß des Aufsichtspersonals fehlen (vgl. BGH NJW 80, 392 = VersR 80, 67, 68).

  • BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99

    Organisation der Aufsicht in einem Freibad

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2000 - 6 U 172/99
    Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muß, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH r + s 2000, 282, 283 = MDR 2000, 884 = zfs 2000, 332).

    Steht in solchen Fällen eine Untertauchzeit von 4 oder mehr Minuten fest, dann wird häufig von einem Pflichtenverstoß des Aufsichtsführenden Bademeisters auszugehen sein (vgl. dazu BGH r + s 2000, 282; OLG Hamm VersR 1996, 727), nicht hingegen schon bei einer Untertauchzeit von lediglich 1 Minute (vgl. OLG Hamm VersR 92, 1489, 1490).

  • OLG Hamm, 14.12.1994 - 13 U 103/94

    Haftung einer Gemeinde für einen Badeunfall in einem städtischen Freibad

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2000 - 6 U 172/99
    In angemessenen regelmäßigen Abständen mußte sich der Beklagte aber einen zur Kontrolle geeigneten Überblick verschaffen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 96, 727; 728 m. w. N.; Pfeiffer, Verkehrssicherungspflicht in Badeanstalten, zfs 97, 401, 405 m. w. N.; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 664 ff.).

    Steht in solchen Fällen eine Untertauchzeit von 4 oder mehr Minuten fest, dann wird häufig von einem Pflichtenverstoß des Aufsichtsführenden Bademeisters auszugehen sein (vgl. dazu BGH r + s 2000, 282; OLG Hamm VersR 1996, 727), nicht hingegen schon bei einer Untertauchzeit von lediglich 1 Minute (vgl. OLG Hamm VersR 92, 1489, 1490).

  • OLG Hamm, 15.10.1991 - 27 U 172/90

    Anforderungen an die Badeaufsicht in einem Hallenbad

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2000 - 6 U 172/99
    Bei solcher Sachlage stellt der zeitweilige Aufenthalt eines Schwimmeisters im Schwimmeisterbüro nicht ohne weiters einen Pflichtenverstoß dar (vgl. OLG Hamm VersR 92, 1489).

    Steht in solchen Fällen eine Untertauchzeit von 4 oder mehr Minuten fest, dann wird häufig von einem Pflichtenverstoß des Aufsichtsführenden Bademeisters auszugehen sein (vgl. dazu BGH r + s 2000, 282; OLG Hamm VersR 1996, 727), nicht hingegen schon bei einer Untertauchzeit von lediglich 1 Minute (vgl. OLG Hamm VersR 92, 1489, 1490).

  • LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13

    Zur Deliktshaftung einer Aufsichtsperson wegen Ertrinken eines Kindes im Freibad

    Um diesen vielfältigen Aufgaben nachzukommen, ist der Bademeister verpflichtet, seinen Standpunkt regelmäßig zu wechseln, um so das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln überprüfen zu können (BGH, NJW 1980, Seite 392, 393; OLG Koblenz, NJW-RR 2001, S. 318, 320; OLG Hamm, Urteil v. 30.11.2000, Az. 6 U 172/99).

    Stets ist dabei zu beachten, dass er das Schwimmbecken aber auch nicht unangemessen lange aus dem Blick lassen darf (OLG Hamm, Urteil v. 30.11.2000, Az. 6 U 172/99).

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