Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 05.03.2002

Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4038
OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01 (https://dejure.org/2002,4038)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2002 - 6 U 175/01 (https://dejure.org/2002,4038)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2002 - 6 U 175/01 (https://dejure.org/2002,4038)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung des Inverkehrbringens von unter der Bezeichnung "C. TG 2" vertriebenen Brille; Nachahmung der Gestaltung des klägerischen "T. M. A. "-Brillenmodells; Übernahme einer nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungsform; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 183
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Sie kann allerdings dann als im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig einzuordnen sein, wenn das übernommene bzw. nachgeahmte Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH WRP, 2002, 207/209 -"Noppenbahnen"-; ders. GRUR 2001, 443/444 -"Viennetta"-; ders GRUR 2001, 251/253 -"Messerkennzeichnung"- jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Publikums auf wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Verbindungen zwischen den verschiedenen, auf dem Markt konkurrierenden Herstellern der beiden unterschiedlichen Brillenmodelle schließen könnte; ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Unternehmen seinem Konkurrenten die nachschaffende Übernahme seiner Produkte gestattet, existiert nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 443/446 -"Viennetta"-).

  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96

    Rollstuhlnachbau

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie der Intensität der Übernahme und den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht dabei eine Wechselwirkung dergestalt, dass die Anforderungen an die besonderen, die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände umso niedriger sind, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme einzuordnen sind (BGH a.a.O -"Viennetta"-; ders. WRP 1999, 1031 -"Rollstuhlnachbau"-).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Die weitere Frage, ob das klägerische T.-Brillenmodell in den maßgeblichen Verkehrskreisen eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr von Herkunftstäuschungen ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH WRP 2002, 207/210 -"Noppenbahnen"-), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66

    Pulverbehälter

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Umstände, die über die Übernahme der Merkmale der Gestaltungsform des klägerischen T.-Brillenmodells hinaus das Inverkehrbringen der "C.TG 2"-Brille durch den Beklagten als unlautere Rufausbeutung qualifizieren lassen, sind weder dem Vortrag der Klägerin noch dem Sachverhalt im übrigen zu entnehmen (vgl. BGH 50, 125/131= GRUR 1968, 591/593 -"Pulverbehälter"-).
  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, a.a.O., -"Messerkennzeichnung"-; ders. WRP 2000, 493 -Modulgerüst"-; ders. GRUR 1995, 581/583 -"Silberdistel"-; ders. GRUR 1992, 523/524 f -"Betonsteinelemente"- jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 158/89

    Betonsteinelemente - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, a.a.O., -"Messerkennzeichnung"-; ders. WRP 2000, 493 -Modulgerüst"-; ders. GRUR 1995, 581/583 -"Silberdistel"-; ders. GRUR 1992, 523/524 f -"Betonsteinelemente"- jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Sie kann allerdings dann als im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig einzuordnen sein, wenn das übernommene bzw. nachgeahmte Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH WRP, 2002, 207/209 -"Noppenbahnen"-; ders. GRUR 2001, 443/444 -"Viennetta"-; ders GRUR 2001, 251/253 -"Messerkennzeichnung"- jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Andernfalls würde dem Betroffenen die Möglichkeit zur rechtlichen Gegenwehr genommen, weil bei mehreren in etwa gleichzeitigen Nachahmungshandlungen jeder der Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer verweisen könnte (vgl. BGH GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I"-).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01
    Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, a.a.O., -"Messerkennzeichnung"-; ders. WRP 2000, 493 -Modulgerüst"-; ders. GRUR 1995, 581/583 -"Silberdistel"-; ders. GRUR 1992, 523/524 f -"Betonsteinelemente"- jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183, 184; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-9 Rn. 56; Eck in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 56 Rn. 36).
  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

    Maßgeblich ist, ob die miteinander kombinierten Merkmale in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt eine individuelle Erscheinung gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleihen, so dass sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von diesen anderen Erzeugnissen abhebt (BGH, GRUR 1986, 673 [675] - Beschlagprogramm; Senat, GRUR-RR 2003, 183 [184] - Designerbrille; GRUR-RR 2004, 21 - Küchenseiher m.w.N.).

    Eine solche Auszeichnung ist ein Indiz dafür, dass sich das Design des Erzeugnisses in seiner Gesamtwirkung von dem bisher am Markt Bekannten abhebt und geeignet ist, im Verkehr herkunftshinzuweisend zu wirken (Senat, GRUR-RR 2003, 183 [184] - Designerbrille; MD 2005, 1393 [1395 f.] = OLGR 2006, 319 - Büroschreibtisch).

    Zudem würde dem Betroffenen jede Möglichkeit zur rechtlichen Gegenwehr genommen, wenn bei verschiedenen etwa gleichzeitig auf den Markt kommenden Nachahmern jeder von ihnen auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden Gestaltung durch eigene oder fremde rechtsverletzende Nachahmungen verweisen könnte, so dass eine solche Rechtsverteidigung schon grundsätzlich unbeachtlich bleiben muss (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 [986] - Gartenliege; Senat, GRUR-RR 2003, 183 [185] - Designerbrillen; WRP 2007, 1272 - iPod; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 9.26).

  • OLG Köln, 02.09.2005 - 6 U 221/04

    Büroschreibtisch - Unlauterkeit des Vertriebs eines verwechselbaren Produkts

    a) Die wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Ware geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der Ware oder ihre Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2003, 359, 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebetten; OLG Köln GRUR-RR 2003, 183 - Designerbrille).

    Der Preis ist daher ein Indiz dafür, dass sich das Design in seiner Gesamtwirkung von dem bisher am Markt Bekannten abhebt (OLG Köln GRUR-RR 2003, 183, 184 - Designerbrille) und damit auch geeignet ist, im Rechtsverkehr auf die Herkunft des Schreibtisches hinzuweisen.

    Da es allein erforderlich ist, dass das Gesamterscheinungsbild des Erzeugnisses, d.h. die Merkmale, die in ihrer Kombination dem Erzeugnis ein Gesicht verleihen, dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (OLG Köln GRUR-RR 2003, 183, 185 - Designerbrille), kann - selbst wenn einzelne oder alle Gestaltungsmerkmale schon bekannt oder sogar üblich waren - gerade deren bisher nicht bekannte Zusammenstellung einem Produkt ein besonderes Erscheinungsbild verleihen, das es aus der Menge der Konkurrenzprodukte heraushebt.

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

    Wie intensiv sich ein Kunde mit dem Produkt beschäftigt, hängt naturgemäß von dessen Eigenart und dessen Preis ab (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2003, 183, 186).
  • OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 44/15

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Nachahmungen der Freizeitschuhe "Crocs"

    Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex I; WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2003, 183, 185 - Designerbrille; GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.26).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14

    Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einer Leder-Nylontasche

    Wie intensiv sich ein Kunde mit dem Produkt beschäftigt, hängt naturgemäß von dessen Eigenart und dessen Preis ab (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2003, 183, 186).
  • LG Dortmund, 17.01.2014 - 3 O 204/13

    Verkauf von Handtaschen mit gleicher Falttechnik ist erlaubt

    Die Voraussetzungen zur Verschiedenheit der ästhetischen Gestaltung werden durch Trends, Moden und Stile bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1971 - I ZR 25/70 Rn. 14; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2002 - 6 U 175/01 Rn. 40 ff.).
  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 15 U 86/19

    Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung

    Indizien für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart und ihr Ausmaß können der Kostenaufwand für die Herstellung des Erzeugnisses, seine Bekanntheit (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 32 - Stufenleitern; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE), seine Neuheit und dafür verliehene Designer-Preise (OLG Köln GRUR-RR 2003, 183 (184); OLG Köln GRUR-RR 2008, 166 (168)) sein.
  • OLG Köln, 18.12.2015 - 6 U 45/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer Herkunftstäuschung

    Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex I; WRP 2005, 878 = GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2003, 183, 185 - Designerbrille; GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 9.26).
  • OLG Köln, 09.03.2007 - 6 U 169/06

    Unlautere Nachahmung fremder Erzeugnisse - iPod

    Allerdings geht die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts nicht schon dadurch verloren, dass etwa gleichzeitig mehrere Nachahmer auf den Markt kommen; denn dem Betroffenen würde jede Möglichkeit zur rechtlichen Gegenwehr genommen, wenn jeder der Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer verweisen könnte (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2003, 183 [185] - Designerbrillen m.w.N.; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG, Rn. 9.26).
  • LG Köln, 14.01.2020 - 33 O 62/17
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 22/11

    Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung: Schutzfähigkeit einer Sachgesamtheit

  • OLG Köln, 26.09.2008 - 6 U 39/08

    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Geschmacksmusters hinsichtlich

  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

  • LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16

    Goldbären wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt

  • OLG Köln, 10.01.2014 - 6 U 61/13

    Herstellung und Vertrieb von hölzernen Spielgeräten für den Außenbereich für

  • OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des Vertriebs einer durch ein

  • LG München I, 01.04.2009 - 21 O 21850/08

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbswidrige Nachahmung von elektrischen

  • LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16
  • LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05

    Presse

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 05.03.2002 - 6 U 175/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8446
OLG Brandenburg, 05.03.2002 - 6 U 175/01 (https://dejure.org/2002,8446)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2002 - 6 U 175/01 (https://dejure.org/2002,8446)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. März 2002 - 6 U 175/01 (https://dejure.org/2002,8446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berufung; Erforderliche Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer; Berichtigung der Beklagtenbezeichnung (Parteierweiterung); Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR; Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; ZPO § 543 I; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; ZPO § 971; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rechtsportal.de

    Subjektive Klageänderung oder Rubrumsberichtigung in der Berufungsinstanz bei Klage gegen Gesellschafter einer GbR

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1087
  • NZG 2002, 778
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2002 - 6 U 175/01
    Nach der neuen Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist die (Außen-)GbR, soweit sie nach außen durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, rechts- und parteifähig (BGH NJW 2001, 1056).
  • BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93

    Konzernrechtliche Haftung für eine abhängige GmbH

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2002 - 6 U 175/01
    Zwar kann die Berichtigung auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen, wenn die Auslegung der in der Klageschrift - hier der Antragsschrift - gewählten Bezeichnung zu dem Ergebnis führt, daß von vornherein die mit der Berichtigung zutreffend angegebene Partei gemeint war (BGH NJW 1994, 3288, 3289 m.w.N.).
  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2002 - 6 U 175/01
    Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH NJW 2001, 226).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    b) Der Senat hält die Berufung indes unabhängig davon für zulässig, ob der Kläger hier in solcher Weise von einem in erster Instanz verfolgten zu einem anderen Streitgegenstand in zweiter Instanz übergegangen sein sollte, indem er gegen die schon im ersten Rechtszug beklagte KG - allein auf sie kommt es im vorliegenden Zusammenhang an, denn eine mit der Berufung zu beseitigende Beschwer kann allein in Bezug auf sie, nicht in Bezug auf die im ersten Rechtszug noch nicht verklagten Gesellschafter gegeben sein (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz. 3) - im zweiten Rechtszug etwa eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen die KG erhob, während er im ersten Rechtszug gegen sie im Wege der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften vorgegangen war.

    Eine zulässige Klage gegen die übrigen Gesellschafter setzt zwar die Einlegung einer zulässigen Berufung voraus (s. etwa Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rn. 7; auch OLG Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz. 3), die hier aber gegeben ist (s. oben unter I).

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