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   OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01   

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https://dejure.org/2001,5092
OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01 (https://dejure.org/2001,5092)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.10.2001 - 6 U 18/01 (https://dejure.org/2001,5092)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Oktober 2001 - 6 U 18/01 (https://dejure.org/2001,5092)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § ... 3; ; MarkenG § 4 Nr. 1; ; MarkenG § 4 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 711; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG §§ 14 15; UWG §§ 1 3
    UWG -Recht und Verbraucherrecht: "Postmodern"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 32/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Wortmarke "Postmodern"

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    In einem insoweit als Hauptsache bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 442/00 geführten Rechtsstreit wurde die M. L. u.a. zur Unterlassung des Gebrauchs der vorstehenden Marke der Beklagten verurteilt; auf die dagegen von der M. L. eingelegte Berufung ist die Klage im Verfahren 6 U 32/01 durch Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt entspricht im wesentlichen demjenigen, wie er dem bei dem Senat anhängigen Berufungsverfahren 6 U 32/01 (= 31 O 442/00 LG Köln) zugrundeliegt.

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999, 189/191 -"Tour de culture"-; ders. GRUR 1996, 200/201 -"Innovadiclophlont"-).

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, die erst zu erörtern ist, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, welche einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH GRUR 1996, 200/201 f -"Innovadiclophont"-; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 428 ff m.w.N.).

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Dabei mag es im Ansatz zwar zutreffen, dass die große Bekanntheit und Durchsetzung eines Zeichenbestandteils im Verkehr diesem eine besondere Eignung verleihen kann, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen und ihm damit eine dessen Gesamteindruck allein prägende Wirkung verschaffen kann (vgl. auch BGH GRUR 1996, 198/199 -"Springende Raubkatze"- und Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 404 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 65/88

    "Schwarzer Krauser"; Verkehrsdurchsetzung einer Beschaffenheitsangabe;

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Dabei ist von vornherein davon auszugehen, dass wegen des in weiten Bereichen bestehenden gesteigerten Freihaltebedürfnisses ein sehr hoher, nahezu einhelliger Durchsetzungsrad zu fordern ist (vgl. BGH GRUR 1990, 681/683 -"Schwarzer Krauser"; ders. GRUR 1974, 337/338 f -"Stonsdorfer"- m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Dabei dürfen jedoch die übrigen Zeichenbestandteile nicht völlig außer Acht gelassen bzw. "abgespalten" und die Prüfung allein auf das prägende Element reduziert werden; denn es besteht kein Erfahrungssatz, der die Annahme rechtfertigte, einzelne Bestandteile eines Zeichens würden vom Verkehr nicht zur Kenntnis genommen (BGH GRUR 1996, 774/775 -"falke-run/LE RUN"-).
  • OLG Dresden, 25.07.2000 - 14 U 1054/00

    Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung im Eilrechtsschutzverfahren;

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Die Klägerin hat u.a. diese Markenverwendung zunächst in einem bei dem Landgericht Leipzig und dem Oberlandesgericht Dresden gegen die M. L. anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren (AZ: 5 O 683/00 LG Leipzig und 14 U 1054/00 OLG Dresden) erfolglos beanstandet.
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 2000, 875/876 -"Davidoff"-; ders. WRP 1998, 755/757 -"nitrangin"-; EuGH GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze"-).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999, 189/191 -"Tour de culture"-; ders. GRUR 1996, 200/201 -"Innovadiclophlont"-).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 2000, 875/876 -"Davidoff"-; ders. WRP 1998, 755/757 -"nitrangin"-; EuGH GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze"-).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 30/72

    Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten eines einzelnen

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 18/01
    Dabei ist von vornherein davon auszugehen, dass wegen des in weiten Bereichen bestehenden gesteigerten Freihaltebedürfnisses ein sehr hoher, nahezu einhelliger Durchsetzungsrad zu fordern ist (vgl. BGH GRUR 1990, 681/683 -"Schwarzer Krauser"; ders. GRUR 1974, 337/338 f -"Stonsdorfer"- m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

  • OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 195/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

    Der erkennende Senat hat sich u. a. bereits in den beiden Parteien bekannten und von ihnen jeweils schriftsätzlich erwähnten Verfahren 6 U 18/01 (= 31 O 484/00 LG Köln) und 6 U 32/01 (31 O 442/00 LG Köln) mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Weise der Gesamteindruck der Klagemarke "Deutsche Post" zu bestimmen ist.

    Die Nichtzulassung der Revision beruht auf folgenden Erwägungen: In den sich mit den nämlichen Rechtsfragen befassenden Verfahren 6 U 32/01 und 6 U 18/01 hat die Klägerin Revision eingelegt, über deren Annahme der Bundesgerichtshof nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der ZPO zu entscheiden hat.

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