Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06   

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https://dejure.org/2006,7592
OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,7592)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,7592)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. November 2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,7592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 26 MarkenG, § 49 MarkenG, § 55 MarkenG
    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Dienstleistungen; kennzeichenrechtliche Selbstständigkeit einer Dienstleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Ausnahme der rechtserhaltenden Benutzung bei Dienstleistungstätigkeiten; Selbständigkeit einer Benutzungshandlung im Markenrecht; Abgrenzung von selbstständigen Dienstleistungen und unselbstständigen Nebendienstleistungen; ...

  • Judicialis

    MarkenG § 26; ; MarkenG § 49; ; MarkenG § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 § 49 § 55
    Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 792 (Ls.)
  • GRUR-RR 2007, 277
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Nach der herrschenden Meinung findet (jedenfalls) im Löschungsverfahren (§§ 49, 55 MarkenG) die "erweiterte Minimallösung" Anwendung (vgl. BGH, WRP 2001, 1211, 1215 f. - ISCO; Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 26 Rdnr. 135 ff., 139).

    Vielmehr rechtfertigen es die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, im Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis über die benutzte konkrete Ware oder Dienstleistung hinaus auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach der Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Waren- bzw. Dienstleistungsbereich gehörend angesehen werden (BGH, WRP 2001, 1211, 1215 f. - ISCO).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Dabei ist die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR Int. 2006, 735, 738 f., Tz. 70 - Sunrider ./. HABM [VITAFRUIT]).

    Das Merkmal der Ernsthaftigkeit dient im übrigen der Abgrenzung zur bloßen Scheinbenutzung bzw. zu einer "symbolischen" Benutzung (EuGH, GRUR Int. 2006, 735, 738 f., Tz. 70 - Sunrider ./. HABM [VITAFRUIT]; vgl. auch Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 26 Rdnr. 6).

  • BPatG, 09.07.1999 - 33 W (pat) 45/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Ein wichtiger Teilbereich der Werbedienstleistungen beinhaltet die Aufgaben der Konzeption, Gestaltung, Ausführung und Herstellung oder Herstellungsüberwachung von - insbesondere graphischen - Werbemitteln (BPatG, Beschluss vom 09.07.1999 - 33 W (pat) 45/98 - INDIGO IMAGES, Juris-Ausdruck, Rdnr. 30; vgl. auch Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 der MarkenV, Erläuternde Anmerkung zur Klasse 35).
  • OLG Hamburg, 31.07.2003 - 3 U 145/02

    Verletzung der Rechte am Werktitel der Zeitschrift "Eltern" durch die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Dieser Einschätzung steht die von der Klägerin angeführte Entscheidung "Eltern" des OLG Hamburg (GRUR-RR 2004, 104, 109) nicht entgegen.
  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03

    NORMA

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Insbesondere kann die Klägerin aus der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen der Benutzung einer Warenmarke durch ein (gleichnamiges) Einzelhandelsunternehmen (WRP 2005, 1527 - OTTO; WRP 2006, 241 - NORMA) nichts für sich herleiten.
  • OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04

    "Akzenta" - Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke, deren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Eine Konstellation, in der ein Kennzeichen als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich als Kennzeichen für die von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen benutzt wird, wird zudem nur unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sein, wie sie beispielsweise in dem von der Klägerin angeführten Fall des OLG Köln (GRUR-RR 2005, 186 f. - Akzenta) vorgelegen haben mögen.
  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Vom dem gleichen Waren- bzw. Dienstleistungsbereich kann dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen übereinstimmen (vgl. BGH, GRUR 1990, 39, 40 f.).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Andererseits kann eine ernsthafte Benutzung nicht ohne weiteres wegen einer sehr geringen Warenanzahl verneint werden, wenn es nach der Natur der Sache nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt (BGH, WRP 2006, 102, 104, Rn 24 - GALLUP; vgl. auch Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 26 Rdnr. 55 f. m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Insbesondere kann die Klägerin aus der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen der Benutzung einer Warenmarke durch ein (gleichnamiges) Einzelhandelsunternehmen (WRP 2005, 1527 - OTTO; WRP 2006, 241 - NORMA) nichts für sich herleiten.
  • BGH, 22.10.1987 - I ZB 8/86

    "Apropos Film"; Eintragungsfähigkeit des Titels von Fernsehsendungen; Begriff der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
    Schon vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes konnte eine selbständige Dienstleistung, in Abgrenzung zu einer bloßen, auf der Grundlage des WZG schon nicht eintragungsfähigen, "Hilfsdienstleistung", je nach den Umständen des Falles auch dann angenommen werden, wenn diese Dienstleistung die notwendige Voraussetzung einer anderen Dienstleistung des Zeicheninhabers darstellte (vgl. BGH, GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

  • BPatG, 28.09.2020 - 26 W (pat) 62/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "KANANA/NANA (Unionsmarke)" - Einrede mangelnder

    Damit umfasst der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff "Werbung" alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen - in erster Linie Werbeagenturen - gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. BPatG 33 W (pat) 45/98, Juris-Tz. 30 - INDIGO IMAGES; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, Juris-Tz. 52).
  • LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
    Mit der Benutzung muss im Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2007, 277, Rn. 44).
  • BPatG, 09.12.2016 - 29 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "entertain web (Wort-Bild-Marke)/Entertain

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Dienstleistung der Werbung den Dienstleistungen einer Werbeagentur entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, I-20 U 176/14) oder - konkreter - darin liegt, Werbemittel zu konzeptionieren, gestalten, auszuführen und herzustellen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280; vgl. auch Koschnik, FOCUS-Lexikon, Werbeplanung, Band 3, 3. Aufl., Stichwort: Werbung).
  • BPatG, 24.05.2017 - 26 W (pat) 4/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Domnic.de (Wort-Bild-Marke)/DomiNIC" - keine

    Damit umfasst der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff "Werbung" alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen - in erster Linie Werbeagenturen - gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. BPatG 33 W (pat) 45/98 - INDIGO IMAGES, juris-Tz. 30; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280, juris-Tz. 52; EUIPO R 998/2011-4 Rdnr. 14 - MISSIS UNIVERSE/MISS UNIVERSE; EuG T-76/09 Rdnr. 32 - Mundipharma).
  • BPatG, 26.04.2021 - 26 W (pat) 522/19
    a) Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff "Werbung" umfasst wie seine Synonyme "Marketing" und "Verkaufsförderung" alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen - in erster Linie Werbeagenturen - gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (BPatG 26 W (pat) 535/18 - CHINAHANDYS; 26 W (pat) 538/19 - Doctor Party; 26 W (pat) 4/17 - Domnic/Dominic; 33 W (pat) 45/98 - INDIGO IMAGES, juris-Tz. 30; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, juris-Tz. 52).
  • LG Düsseldorf, 05.10.2016 - 2a O 34/15
    Mit der Benutzung muss im Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2007, 277, Rn. 44).
  • LG Mannheim, 03.07.2007 - 2 O 220/06

    Porta Patentanwälte

    Mit Blick auf diese Besonderheit reicht bei einer Marke, die zur Kennzeichnung unkörperlicher Dienstleistungen bestimmt ist, grundsätzlich die Anbringung an Werbematerialien, Geschäftsbriefen, Rechnungen usw., evtl. auch an zur Dienstleistungserbringung eingesetzten Gegenständen, aus (BPatG, Beschl. v. 8.5.2007, Az.: 33 W (pat) 128/05 , BeckRS 2007 09735 ; Beschl. v. 14.3.2006, Az.: 27 W (pat) 66/05 , BeckRS 2007 07549 ; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 9.11.2006, Az.: 6 U 18/06 , BeckRS 2007 00540 ; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 26, Rdnr. 58).
  • BPatG, 20.06.2022 - 28 W (pat) 546/21
    Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff "Werbung" umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen - in erster Linie Werbeagenturen - gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (BPatG 33 W (pat) 45/98 - INDIGO IMAGES; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280; vgl. auch Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 der MarkenV, Erläuternde Anmerkung zur Klasse 35).
  • BPatG, 22.04.2020 - 26 W (pat) 573/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAXTRA/Maxtra" - fehlende Waren- und

    aaaa) Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff "Werbung" umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen - in erster Linie Werbeagenturen - gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 4/17 - Domnic/Dominic; 33 W (pat) 45/98 - INDIGO IMAGES; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280).
  • BPatG, 08.04.2019 - 26 W (pat) 527/18
    aaa) Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff "Werbung" umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen - in erster Linie Werbeagenturen - gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (BPatG - 33 W (pat) 45/98 - INDIGO IMAGES, juris-Tz. 30; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280, juris-Tz. 52; vgl. auch Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 der MarkenV, Erläuternde Anmerkung zur Klasse 35).
  • BPatG, 05.08.2021 - 28 W (pat) 526/19

    Ausbildungsoffensive als Markeneintrag nicht möglich

  • BPatG, 18.08.2022 - 26 W (pat) 559/20
  • BPatG, 24.01.2022 - 28 W (pat) 518/21
  • BPatG, 19.10.2021 - 26 W (pat) 32/19
  • BPatG, 19.02.2020 - 26 W (pat) 539/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rebhuhn" - Unterscheidungskraft - kein

  • LG München I, 30.12.2014 - 33 O 20505/13

    Einwilligung, Schutzentziehung, Löschungsreife wegen Verfalls, rechtserhaltende

  • BPatG, 08.01.2020 - 26 W (pat) 535/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHINAHANDYS (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 02.12.2019 - 26 W (pat) 538/19
  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 551/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "BerlinFaces" - Unterscheidungskraft - kein

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 2a O 360/13

    Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls bei Nichtbenutzung (hier:

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Rechtsprechung
   KG, 29.09.2006 - 6 U 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,25637
KG, 29.09.2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,25637)
KG, Entscheidung vom 29.09.2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,25637)
KG, Entscheidung vom 29. September 2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,25637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 933
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 13.09.2001 - 5 U 1324/00

    Haftung des Veranstalters eines Popkonzerts für Hörschäden jugendlicher

    Auszug aus KG, 29.09.2006 - 6 U 18/06
    In den im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen - wobei es sich bei dem Zitat VersR 2003, 336 um ein Fehlzitat handelte - ging es um die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen im Antragsformular des Versicherers, die sowohl bei dem Rücktritt des Versicherers wegen schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht als auch bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als erste Voraussetzung zu prüfen ist.
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

    Dass der Versicherer an Laborwerten - unabhängig von ihrem Ergebnis - interessiert war, folgt schon aus der insoweit uneingeschränkten Formulierung der Frage Nr. 15, die keinen Raum für Missverständnisse bot (siehe auch - ebenfalls für eine Gestaltung, in der von "Routineuntersuchungen" die Rede gewesen und bei Blutuntersuchungen festgestellte erhöhte Gamma-GT-Werte verschwiegen worden waren [wobei dort allerdings auch eine alkoholtoxische Hepatitis vorlag] - KG, VersR 2007, 933: der Versicherungsnehmer sei verpflichtet gewesen, eine Untersuchung unabhängig von ihrem Ergebnis mitzuteilen, damit der Versicherer selbst die mitgeteilten Umstände auf Ihre Gefahrerheblichkeit prüfen und auswerten könne).
  • OLG Hamm, 06.05.2015 - 20 U 141/14

    Krankheitskostenversicherung: vorvertragliche Anzeigepflicht (hier: keine

    Dass zu irgendeinem Zeitpunkt vor Antragstellung beim Kläger eine Lebererkrankung diagnostiziert wurde oder ihm ein Befund mitgeteilt wurde, ergibt sich nicht aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (anders u.a. in den Entscheidungen OLG Düsseldorf, 4 U 81/02, vom 19.11.2002-juriswo eine leichte Fettleber diagnostiziert worden war; BGH, Urteil vom 02.03.1994, IV ZR 99/93 -juris- , wo offenbar Behandlungen wegen der erhöhten Werte erfolgt waren und der Befund einer Leberschädigung vorlag, KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2006, : 6 U 18/06 -juriswo wegen der erhöhten Leberwerte ein Leberspezialist aufgesucht wurde).
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Rechtsprechung
   KG, 18.07.2006 - 6 U 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21193
KG, 18.07.2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,21193)
KG, Entscheidung vom 18.07.2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,21193)
KG, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 6 U 18/06 (https://dejure.org/2006,21193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Angabe "Routineuntersuchung o. B." bei Antragstellung trotz Feststellung erhöhter Leberwerte ist arglistig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 933
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.03.1989 - IVa ZR 17/88

    Rücktritt des Versicherers von einem Versicherungsverhältnis wegen der Verletzung

    Auszug aus KG, 18.07.2006 - 6 U 18/06
    Deshalb sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Gesundheitsstörungen, Beschwerden und Schmerzen bei einer Frage hiernach auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht einer Krankheit zugeordnet werden können (BGH VersR 1989, 689).
  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 99/93

    Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände

    Auszug aus KG, 18.07.2006 - 6 U 18/06
    Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als "harmlos" spielt für die Entstehung der Anzeigepflicht keine Rolle, sofern sie nicht offensichtlich belanglos sind und alsbald vergehen (BGH VersR 1994, 711, 1457; 2000, 1486; 2003, 336).
  • BGH, 20.09.2000 - IV ZR 203/99

    Rücktritt des Versicherers von einer Berufungsunfähigkeitsversicherung wegen

    Auszug aus KG, 18.07.2006 - 6 U 18/06
    Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als "harmlos" spielt für die Entstehung der Anzeigepflicht keine Rolle, sofern sie nicht offensichtlich belanglos sind und alsbald vergehen (BGH VersR 1994, 711, 1457; 2000, 1486; 2003, 336).
  • OLG Koblenz, 13.09.2001 - 5 U 1324/00

    Haftung des Veranstalters eines Popkonzerts für Hörschäden jugendlicher

    Auszug aus KG, 18.07.2006 - 6 U 18/06
    Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als "harmlos" spielt für die Entstehung der Anzeigepflicht keine Rolle, sofern sie nicht offensichtlich belanglos sind und alsbald vergehen (BGH VersR 1994, 711, 1457; 2000, 1486; 2003, 336).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - L 6 U 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,68208
LSG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - L 6 U 18/06 (https://dejure.org/2010,68208)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.02.2010 - L 6 U 18/06 (https://dejure.org/2010,68208)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - L 6 U 18/06 (https://dejure.org/2010,68208)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - L 6 U 18/06
    Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 m.w.N.).
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