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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13810
OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,13810)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.05.2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,13810)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,13810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 2 Abs 1 Nr 4 PBefG, § 49 Abs 4 PBefG, § 49 Abs 5 PBefG
    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz - Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen über Uber-App wettbewerbswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen per Uber-App wettbewerbswidrig - Uber tritt als Mietwagenunternehmen ohne eigene Mietwagenkonzession auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrdienstvermittlung per Uber-App

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 98
  • MMR 2021, 987
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Der Fall ist insofern vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung "Uber Black II" des BGH (Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16, Rn 20, juris) zugrunde liegt.

    Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung ist zwar ein Dienst der Informationsgesellschaft, zugleich aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rd. 56, juris; EuGH GRUR 2018, 308 - Elite Taxi, Rn 40, juris).

    a) § 49 Abs. 4 S. 2, 5 PBefG sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG (BGH GRUR 2019, 298, Rn 29 - Uber Black II).

    Die Beförderungsaufträge müssen dabei zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sein und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sein (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rn 33, juris).

  • OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 S. 1 PBefG ist entscheidend, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop).

    a) § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop, Rn 61 , juris).

    Entscheidend ist vielmehr, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.8.2015 - 3 C 14.14, Rn 16; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016- 6 U 73/15 - UBER Pop, Rn 50 , juris).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Er muss in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlungen zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchisenehmer; BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    a) § 49 Abs. 4 S. 3, 5 PBefG sind Marktverhaltensregele im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 24.11.2011 - I ZR 154/10 - Mietwagenwerbung, Rn 12, juris).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Er muss in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlungen zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchisenehmer; BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Er muss in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlungen zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchisenehmer; BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17

    Energieeffizienzklasse III

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Das Bestimmtheitserfordernis besagt, dass ein Klageantrag, ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung, so deutlich gefasst sein muss, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts aus der materiellen Rechtskraft erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 7.3.2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung ist zwar ein Dienst der Informationsgesellschaft, zugleich aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rd. 56, juris; EuGH GRUR 2018, 308 - Elite Taxi, Rn 40, juris).
  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Entscheidend ist vielmehr, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.8.2015 - 3 C 14.14, Rn 16; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016- 6 U 73/15 - UBER Pop, Rn 50 , juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
    Nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14, Rn 32, juris) ist Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn, wer die Personenbeförderung der Nutzer seiner Apps, angefangen von der Kundenwerbung und deren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zur Bezahlung alleinverantwortlich organisiert und kontrolliert.
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.12.2020 - I-6 U 18/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44825
OLG Köln, 23.12.2020 - I-6 U 18/20 (https://dejure.org/2020,44825)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2020 - I-6 U 18/20 (https://dejure.org/2020,44825)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - I-6 U 18/20 (https://dejure.org/2020,44825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 243
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.2012 - I ZR 38/12

    Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen von Arzneimitteln: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2020 - 6 U 18/20
    Diese unionsrechtlichen Bestimmungen werden durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 2 Abs. 3a AMG und § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 38/12, juris Rn. 6 - Funktionsarzneimittel, mwN).

    Das gilt auch für Funktionsarzneimittel (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 38/12, juris Rn. 7 - Funktionsarzneimittel, mwN).

    Die Prüfung, ob das in Rede stehende konkrete Produkt unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 38/12, juris Rn. 7 - Funktionsarzneimittel, mwN).

    Von diesen Maßstäben ist auch bei der Beurteilung auszugehen, ob ein Erzeugnis Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 38/12, juris Rn. 7 - Funktionsarzneimittel, mwN).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2020 - 6 U 18/20
    Für die Auslegung des Begriffs der pharmakologischen Wirkung können die Definitionen der MEDDEV 2.1/3 berücksichtigt werden, auch wenn diese rechtlich nicht bindend sind (vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - C-308/11, GRUR 2012, 1167 - Chemische Fabrik Kreussler).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1167 Rn. 28 ff - Chemische Fabrik Kreussler; KG, MD 2020, 498 - Melatonin 5 mg Kapseln II).

  • BGH, 01.02.2018 - I ZR 82/17

    Gefäßgerüst

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2020 - 6 U 18/20
    Zu den Medizinprodukten zählen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/42/EWG dagegen Stoffe, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2018 - I ZR 82/17, GRUR 2018, 827 - Gefäßgerüst).

    dd) Die von dem Kläger angegriffenen Produkte haben eine pharmakologische Wirkung und wirken nicht lediglich physikalisch, wobei auf die Hauptwirkung abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2018 - I ZR 82/17, GRUR 2018, 627 Rn. 16 ff. - Gefäßgerüst).

  • BGH, 08.01.2015 - I ZR 141/13

    ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2020 - 6 U 18/20
    Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG in das deutsche Recht und ist daher unionsrechtskonform auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2015 - I ZR 141/13, GRUR 2015, 811 Rn. 9 - Mundspüllösung II).
  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 205/13

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Rechtliche Einordnung einer

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2020 - 6 U 18/20
    Das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels muss von demjenigen dargelegt und im Falle eines Bestreitens bewiesen werden, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2015 - I ZR 205/13, GRUR 2016, 302 Rn. 13 - Mundspüllösung III; KG, Urteil vom 11.02.2020 - 5 U 58/16, MD 2020, 498 - Melatonin 5 mg Kapseln II).
  • LG Köln, 15.01.2020 - 84 O 224/17
    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2020 - 6 U 18/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 224/17 - wird zurückgewiesen.
  • KG, 11.02.2020 - 5 U 58/16

    Qualifizierung eines Produktes als Arzneimittel oder als diätetisches

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2020 - 6 U 18/20
    Das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels muss von demjenigen dargelegt und im Falle eines Bestreitens bewiesen werden, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2015 - I ZR 205/13, GRUR 2016, 302 Rn. 13 - Mundspüllösung III; KG, Urteil vom 11.02.2020 - 5 U 58/16, MD 2020, 498 - Melatonin 5 mg Kapseln II).
  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 4/21

    Femannose

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Köln, PharmR 2021, 144).
  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2021 - 6 O 394/20
    Das OLG Köln habe aufgrund eines SV-Gutachtens ein anderes [...]-Präparat aufgrund seiner pharmakologischen Wirkung als Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG eingeordnet (Urteil vom 23.12.2020 - 6 U 18/20 - Anlage K24).
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Rechtsprechung
   KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,61872
KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,61872)
KG, Entscheidung vom 23.03.2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,61872)
KG, Entscheidung vom 23. März 2021 - 6 U 18/20 (https://dejure.org/2021,61872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Nr 11.3 AUB, § 2 Nr 2.1.1.1 AUB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
    Deckungsklage gegen die Private Unfallversicherung: Pflicht des Versicherten zur Darlegung einer unfallbedingten Primärverletzung als Ursache für ein Kopfschmerzsyndrom

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag Leistungsausschluss für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen Beweislast für einen körperlichen Primärschaden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.03.2018 - VII ZR 170/17

    Entfallen der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 zu VII ZR 170/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 15).

    Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 zu VII ZR 170/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 15), Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, oder sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (BGH, Urteil vom 16. August 2016 zu X ZR 96/14, zitiert nach juris, dort Rdz. 17).

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 233/03

    Umfang des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.6.2004 zu IV ZR 130/03, zitiert nach juris, dort 16 ff.; Urteil vom 29.09.2004 zu IV ZR 233/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 10 ff.) versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer diesen Ausschlusstatbestand dahingehend, dass der Versicherer seine Leistungspflicht nur für solche Störungen infolge psychischer Reaktionen ausschließen will, die unabhängig von einer unfallbedingten körperlichen Erstverletzung entstanden sind; soweit dagegen die psychische Reaktion dagegen Folge einer bei dem Unfall erlittenen körperlichen oder organischen Erstverletzung ist, greift der Ausschlusstatbestand nicht ein.
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen jedoch nicht (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 zu VI ZR 230/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 16).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2004 zu V ZR 257/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 9).
  • BGH, 18.07.2018 - VII ZR 30/16

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem im Zuge der Ausführung von

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Auch bei verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen können sich solche Anhaltspunkte aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 zu VII ZR 30/16, zitiert nach juris, dort Rdz. 16).
  • BGH, 16.08.2016 - X ZR 96/14

    Berufungsverfahren: Verneinung der Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 zu VII ZR 170/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 15), Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, oder sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (BGH, Urteil vom 16. August 2016 zu X ZR 96/14, zitiert nach juris, dort Rdz. 17).
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.6.2004 zu IV ZR 130/03, zitiert nach juris, dort 16 ff.; Urteil vom 29.09.2004 zu IV ZR 233/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 10 ff.) versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer diesen Ausschlusstatbestand dahingehend, dass der Versicherer seine Leistungspflicht nur für solche Störungen infolge psychischer Reaktionen ausschließen will, die unabhängig von einer unfallbedingten körperlichen Erstverletzung entstanden sind; soweit dagegen die psychische Reaktion dagegen Folge einer bei dem Unfall erlittenen körperlichen oder organischen Erstverletzung ist, greift der Ausschlusstatbestand nicht ein.
  • OLG Hamm, 07.07.2016 - 6 U 4/16

    Unfallversicherung; Invalidität; geistige Leistungsfähigkeit; psychische

    Auszug aus KG, 23.03.2021 - 6 U 18/20
    Mit diesem Verständnis ist die Ausschlussklausel weder unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne des § 307 BGB (vgl. zur Begründung im Einzelnen: BGH, Urteil vom 23.06.2004 a.a.O. Rdz. 20 ff.; Urteil vom 29.9.2004 a.a.O. Rdz. 12 ff.; vgl. konkret zur hier maßgeblichen Klausel der Ziff. 5.2.6 AUB 2008 auch OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2016 zu 6 U 4/16, zitiert nach juris, dort Rdz. 56).
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