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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.02.2003 - 6 U 190/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14852
OLG Hamm, 06.02.2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,14852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,14852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,14852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 5 S. 1
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2003 - 6 U 190/02
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.
  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 191/99

    Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2003 - 6 U 190/02
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.
  • OLG Stuttgart, 11.11.2009 - 3 U 122/09

    Auffahrunfall auf der Autobahn: Mithaftung des von hinten auf das die Fahrspur

    In der Rechtsprechung wird bei Konstellationen, in denen ein Fahrzeug auf der Autobahn auf die Überholspur wechselt, auf der von hinten ein anderes Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit folgt und es dann zum Auffahrunfall kommt, in der Regel eine Mithaftung des Auffahrenden in Höhe der normalen Betriebsgefahr angenommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.06.1974, Az. 5 U 184/73; OLG Hamm MDR 2000, 518; OLG Hamm RuS 2003, 342; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage, 2008, Rn. 147 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LG Rottweil, 19.08.2016 - 1 S 57/16

    Haftung beim Verkehrsunfall: Mithaftung wegen Überschreitung der

    Im Fall des Oberlandgerichts Hamm (BeckRS 2008, 16671) lag die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des von hinten auffahrenden Fahrzeuges sogar bei über 50 %.
  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17

    Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr

    Unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 10.1.2000, Az. 6 U 191/99: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, Az. 6 U 71/10: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az. 3 U 122/09: 170 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm Urteil vom 8.9.1999, Az. 13 U 35/99: 150 km/h - 25 % Haftung; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10: 160 km/h und Dunkelheit - 25 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2003, Az. 6 U 190/02: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az.-1 U 44/17: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az. 12 U 313/13: 200 km/ h und Dunkelheit - 40 % Haftung) ist daher eine Mithaftung der Klägerin für die normale Betriebsgefahr, d.h. in Höhe von 20 %, anzunehmen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.02.2003 - 6 U 190/02   

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https://dejure.org/2003,16730
OLG Köln, 21.02.2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,16730)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,16730)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,16730)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 21.08.2002 - 6 U 103/02

    Sonderveranstaltung in der Sonderveranstaltung

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2003 - 6 U 190/02
    Infolge der durchgehenden Verwendung besonders auffälliger gestalterischer Elemente wie der großen roten Buttons links oben und der blauen Buttons auf allen Prospektseiten wird der Werbeadressat schließlich auch nicht in die Lage versetzt, bestimmte Seiten dank eines bestimmten auffälligen Elements etwa nur mit Schlussverkaufsware zu verbinden - ein Punkt, in welchem sich der vorliegende Prospekt entscheidend von dem aus Anlass des Sommerschlussverkaufs 2001 verbreiteten Prospekt unterscheidet, welchen der Senat in dem zu Informationszwecken beigezogenen früheren Verfahren der Parteien 6 U 103/02 OLG Köln (33 0 354/01 Landgericht Köln) zu beurteilen hatte und dabei zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist.
  • BGH, 10.05.1990 - I ZR 218/88

    Keine WSV-Angebote - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2003 - 6 U 190/02
    Das gesetzliche Verbot einer Sonderveranstaltung schließt es zwar nicht grundsätzlich aus, eine Sonderangebotswerbung für nicht schlussverkaufsfähige Waren während eines Schlussverkaufs zu platzieren und auf die Preisgünstigkeit der nicht schlussverkaufsfähigen Ware in einer der Preisgünstigkeit schlussverkaufsfähiger Ware gleichgestellten Weise hinzuweisen; zulässig ist dies aber nur dann, wenn der Verkehr erkennt, dass eine nicht schlussverkaufsfähige Ware angeboten wird und die beworbene Preiswürdigkeit ihren Grund folglich nicht in der Durchführung des Saisonschlussverkaufs hat (BGH GRUR 1990, 1026, 1027 -"Keine WSV-Angebote").
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

    Das ist etwa bejaht worden, wenn nach einem zunächst nur singulären oder an unscheinbarer Stelle platzierten Angebot zu einem flächendeckenden und/oder prominenten Vertrieb übergegangen wird (Kühnen, aaO, Kap. G Rn. 115) oder wenn nach einem Vertrieb zunächst nur im Ausland ohne konkrete Ankündigung eines Produktvertriebs in Deutschland in einen inländischen Vertrieb eingetreten wird (OLG Köln, Urteil vom 04.04.2003 - 6 U 190/02, BeckRS 2003, 30314866).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.02.2003 - 6 U 190/02   

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https://dejure.org/2003,29245
OLG Hamm, 09.02.2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,29245)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,29245)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 2003 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2003,29245)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2003 - 6 U 190/02
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.
  • OLG Hamm, 08.12.1993 - 13 U 140/93

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2003 - 6 U 190/02
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.
  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 191/99

    Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2003 - 6 U 190/02
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.
  • OLG Frankfurt, 22.09.1994 - 1 U 73/93

    Zurechnungszusammenhang zwischen Kraftfahrzeug-Betrieb und Schadenseintritt

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2003 - 6 U 190/02
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm - 13. ZS - OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.
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Rechtsprechung
   KG, 20.01.2004 - 6 U 190/02   

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https://dejure.org/2004,37460
KG, 20.01.2004 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2004,37460)
KG, Entscheidung vom 20.01.2004 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2004,37460)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 6 U 190/02 (https://dejure.org/2004,37460)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00

    Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus KG, 20.01.2004 - 6 U 190/02
    Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dabei dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht und dass der drohende Verlust seines Anspruchs geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzuhalten (vgl. BGH NJW 2002, 518, 520 m. w. Nachw.).

    Demgemäß muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGH NJW 2002, 518, 519 m. w. Nachw.).

    Sie können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung gezahlt wird (vgl. BGH NJW 2002, 518, 519 m. w. Nachw.).

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