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   OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - I-6 U 205/11   

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OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - I-6 U 205/11 (https://dejure.org/2012,51548)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2012 - I-6 U 205/11 (https://dejure.org/2012,51548)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2012 - I-6 U 205/11 (https://dejure.org/2012,51548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft wegen Veranlassung von Renovierungsarbeiten an zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Häusern im Kompetenzbereich des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 93 Abs. 2
    Inanspruchnahme des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen unter Missachtung der Kompetenz des Aufsichtsrats in Auftrag gegebener Arbeiten an Wohnhäusern des Vorstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11

    Abänderung der Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten Tantieme des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    In dem Parallelverfahren 32 O 18/10 LG Düsseldorf = I-6 U 42/11 OLG Düsseldorf hat der Kläger die Beklagte wegen der Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von August 2008 bis einschließlich Mai 2010 und auf Auszahlung eines sich aus der Nebenkostenabrechnung für das Vorstandshaus A. zu seinen Gunsten für das Jahr 2007 ergebenden Überschusses in Höhe von weiteren 486, 56 EUR in Anspruch genommen, gegen den die Beklagte ebenfalls - nach der Ansicht des Klägers zu Unrecht - die Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf die Rückzahlung der überzahlten Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 erklärt hat.

    Die in diesem Zusammenhang in dem Senatsurteil vom 27. August 2012 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 <= AG 2012, 179 ff.> geäußerte Vermutung, bereits in den für den Abschluss der Zielvereinbarungen vorgesehenen Formularen sei nur die Unterschrift des Vorstandssprechers vorgesehen, treffe nicht zu; die dort verwendete Abkürzung "VS" bedeute nicht "Vorstandssprecher", sondern "Vorstand".

    Wegen der Begründung dafür, dass der Beklagten ein Anspruch auf die Rückzahlung der im Ergebnis überhöhten, weil durch das Präsidium des Aufsichtsrates mit Rücksicht auf den im Zusammenhang mit der zeitweiligen Existenzkrise der Beklagten nachträglich geänderten Jahresabschluss gekürzten Tantieme dem Grunde nach zusteht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das - mittlerweile rechtskräftige - Senatsurteil vom 27. Oktober 2011 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 OLG Düsseldorf = 32 O 18/10 LG Düsseldorf <AG 2012, 179 ff. = juris Rn 28 - 72> Bezug genommen.

    Zum einen ändert selbst die Unterstellung, es sei an den entsprechenden, mit "VS" gekennzeichneten Stellen in dem Formular tatsächlich die Unterschrift des einzelnen Vorstandsmitgliedes vorgesehen gewesen, nichts daran, dass gerade die maßgebliche Seite 3 der von dem Kläger beispielhaft vorgelegten Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2004/05 mit den Gesamtbankzielen - die der Kläger allerdings wohl irrtümlich nur in dem Parallelverfahren und nicht auch als Teil der Anlage BB 1 des vorliegenden Verfahrens vorgelegt hat, wo sie statt dessen durch die Seite 1 der Vereinbarung für das Jahr 2005 mit einem anderen Vorstandsmitglied ersetzt worden ist, aber die der Senat nichtsdestoweniger aus dem Parallelverfahren kennt - jedenfalls gerade nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dem damals amtierenden Vorstandsvorsitzenden unterschrieben worden ist <Urteil vom 27. Oktober 2011 - I 6 U 42/11 = juris Rn 42>.

    In Höhe von 3.686,58 EUR kann der Kläger der Beklagten nämlich den - in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 noch nicht vorgebrachten und daher dort auch nicht berücksichtigten - Einwand entgegenhalten, er habe dadurch, dass sein Einkommen in dem Zeitraum, in dem die Beklagte sein Ruhegehalt wegen der Aufrechnung mit dem Anspruch auf die Rückzahlung gekürzt habe, geringer gewesen sei, als in dem Jahr, in dem ihm die überhöhte Tantieme ursprünglich zugeflossen sei, einen steuerlichen Nachteil erlitten, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06 - = NZG 2008, 104 f. = juris Rn 11 m.w.N.) als dauerhafte Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB von dem Anspruch der Beklagten auf die Rückzahlung der überhöhten Tantieme in Abzug zu bringen sei.

    Die restlichen 26.124,01 EUR <= 29.810,59 EUR - 3.686,58 EUR> entfallen dagegen auf den bereits in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 abgehandelten Teil des Rückforderungsanspruches der Beklagten, wo sie allerdings von dem Kläger nicht geltend gemacht worden sind.

    In dieser Hinsicht ergibt sich die ursprüngliche Berechtigung des Anspruchs der Beklagten und seine Erfüllung erst durch die monatliche Aufrechnung mit den Ruhegehaltsansprüchen des Klägers für die Zeit von Mai bis Juli 2008 aus den obigen Ausführungen zu Ziffer II und für die Zeit von August 2008 bis Mai 2010 schon aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11.

  • BGH, 11.01.1988 - II ZR 192/87

    Ausschluß des Widerspruchsrechts gegenüber Maßnahmen der Geschäftsführung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    Zur Ermittlung dieses Schadens beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Höhe des als Folge der Pflichtverletzung/Untreue des Klägers aus dem Vermögen der Beklagten abgeflossenen Vermögens und mithin auf die Höhe des für die Bezahlung der streitigen Arbeiten angefallenen Aufwandes (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60).

    Ein derartiger Ansatz bei der Ermittlung des Schadens ist bei der gebotenen, wertenden Betrachtung ("normativer Schadensbegriff") schon deshalb nicht angebracht, weil es nicht ohne Berücksichtigung bleiben kann, dass die Renovierungsarbeiten aus der Sicht des dafür allein zuständigen Aufsichtsrates der Gesellschaft unfreiwillig erfolgt sind und völlig offen ist, ob und inwieweit sie die ihr praktisch aufgedrängten Gegenleistungen - jedenfalls in dem eingeschränkten mit der Widerklage ohnehin lediglich geltend gemachten Umfang - sinnvoll nutzen kann (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21).

    Auch soweit die Beklagte für die von dem Kläger verursachten Aufwendungen eine Kompensation erfahren hat, indem sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit wurde oder weil wegen der durch die Arbeiten verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte, ist eine derartige Kompensation zugunsten des Klägers nur nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60; vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 93 AktG Rn 15a m.w.N.), mit der weiteren Folge, dass solche Vorteile auch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH NJW-RR 2004, 79 ff., 81 = juris Rn 17 m.w.N.).

  • OLG München, 17.09.1999 - 23 U 1514/98

    Kommanditgesellschaft auf Aktien; Haftung eines Gesellschaftsorgans;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    Zur Ermittlung dieses Schadens beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Höhe des als Folge der Pflichtverletzung/Untreue des Klägers aus dem Vermögen der Beklagten abgeflossenen Vermögens und mithin auf die Höhe des für die Bezahlung der streitigen Arbeiten angefallenen Aufwandes (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60).

    Auch soweit die Beklagte für die von dem Kläger verursachten Aufwendungen eine Kompensation erfahren hat, indem sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit wurde oder weil wegen der durch die Arbeiten verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte, ist eine derartige Kompensation zugunsten des Klägers nur nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60; vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 93 AktG Rn 15a m.w.N.), mit der weiteren Folge, dass solche Vorteile auch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH NJW-RR 2004, 79 ff., 81 = juris Rn 17 m.w.N.).

  • RG, 10.10.1924 - II 456/23

    Offene Handelsgesellschaft; Geschäftsführung.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    Zur Ermittlung dieses Schadens beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Höhe des als Folge der Pflichtverletzung/Untreue des Klägers aus dem Vermögen der Beklagten abgeflossenen Vermögens und mithin auf die Höhe des für die Bezahlung der streitigen Arbeiten angefallenen Aufwandes (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60).

    Auch soweit die Beklagte für die von dem Kläger verursachten Aufwendungen eine Kompensation erfahren hat, indem sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit wurde oder weil wegen der durch die Arbeiten verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte, ist eine derartige Kompensation zugunsten des Klägers nur nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60; vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 93 AktG Rn 15a m.w.N.), mit der weiteren Folge, dass solche Vorteile auch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH NJW-RR 2004, 79 ff., 81 = juris Rn 17 m.w.N.).

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    Auch soweit die Beklagte für die von dem Kläger verursachten Aufwendungen eine Kompensation erfahren hat, indem sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit wurde oder weil wegen der durch die Arbeiten verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte, ist eine derartige Kompensation zugunsten des Klägers nur nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60; vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 93 AktG Rn 15a m.w.N.), mit der weiteren Folge, dass solche Vorteile auch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH NJW-RR 2004, 79 ff., 81 = juris Rn 17 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    Eine pauschale Annahme, dass jede - worin auch immer begründete - fehlerhafte Wertung, nicht pflichtwidrig zu handeln, stets das Entfallen des Vorsatzes zur Folge habe, ist deswegen unzulässig (BGH WM 2006, 276 ff. = juris Rn 83).
  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    Selbst wenn der Kläger - was er in diesem Form allerdings noch nicht einmal selbst explizit vorgetragen hat - auch diese gesetzliche Abgrenzung verkannt haben sollte, läge darin vielmehr allenfalls die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten, irrigen Erlaubnissatzes, die den Vorsatz ebenfalls nicht entfallen lassen würde (BGHSt 54, 148 ff. = WM 2009, 2141 ff. = juris Rn 47 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.1954 - II ZR 63/53

    Entlassung eines Vorstandsmitgliedes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    Jede derartige Delegation der originären, sich aus den §§ 87 Abs. 1, 112 Abs. 1 AktG ergebenden Aufgaben des Aufsichtsrates auf eine Person außerhalb dieses Gremiums verstößt nämlich gegen die ausdrückliche Regelung des § 111 Abs. 5 AktG, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre organschaftlichen Pflichten nicht durch andere wahrnehmen lassen können (BGHZ 12, 327 ff. = NJW 1954, 797 ff., 798; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 141, 142 = juris Rn 21; OLG Stuttgart, AG 1993, 85 = juris Rn 27; MüKoAktG/Habersack, 3. Auflage, § 112 AktG Rn 23; KölnKomm/Mertens, 2. Auflage, § 112 AktG Rn 30).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/06

    Geschaftsführerhaftung für abgeführte Lohnsteuer bei unberechtigt bezogener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    In Höhe von 3.686,58 EUR kann der Kläger der Beklagten nämlich den - in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 noch nicht vorgebrachten und daher dort auch nicht berücksichtigten - Einwand entgegenhalten, er habe dadurch, dass sein Einkommen in dem Zeitraum, in dem die Beklagte sein Ruhegehalt wegen der Aufrechnung mit dem Anspruch auf die Rückzahlung gekürzt habe, geringer gewesen sei, als in dem Jahr, in dem ihm die überhöhte Tantieme ursprünglich zugeflossen sei, einen steuerlichen Nachteil erlitten, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06 - = NZG 2008, 104 f. = juris Rn 11 m.w.N.) als dauerhafte Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB von dem Anspruch der Beklagten auf die Rückzahlung der überhöhten Tantieme in Abzug zu bringen sei.
  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11
    In der Rechtsprechung anerkannte Beweiserleichterungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Verschuldens zumindest in der Form der Fahrlässigkeit jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Tatbestand des verletzten Schutzgesetzes das gebotene Verhalten so konkret umschreibt und nicht nur einen bestimmten Erfolg verbietet, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zugleich den Schluss auf das Vorliegen eines Verschuldens nahelegt, können auf den hier in Frage stehenden Fall der Vorsatzhaftung nicht übertragen werden (BGH WM 2010, 928 = juris Rn 38; Palandt/Sprau, a.a.O. § 823 BGB Rn 81).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02

    Zur Zulässigkeit der Herabsetzung der Bezüge des Vorstandes sowie zur

  • OLG Stuttgart, 20.03.1992 - 2 U 115/90

    Unwirksamkeit der Abtretung von GmbH-Anteilen ; Verbot der Doppelvertretung ;

  • OLG Brandenburg, 14.01.2015 - 7 U 68/13

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines vom Vorstand mit einem Vorstandsmitglied

    Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sich der Aufsichtsrat nicht bei seinen sonstigen Aufgaben und nicht durch andere Personen vertreten lassen kann (vgl. OLG Düsseldorf vom 30.08.2012, 6 U 205/11, Juris Rn. 56).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

    Auch die Klage eines ehemaligen Vorstandsmitglieds für den Bereich Finanzen auf Nachzahlung von Tantiemen ist abgewiesen und der auf Schadensersatz wegen baulicher Maßnahmen in dem betreffenden Vorstandshaus gerichteten Widerklage stattgegeben worden (OLG Düsseldorf, Urteile vom 27.10.2011, I-6 U 42/11 und 30.08.2012, I-6 U 205/11, jeweils zitiert aus JURIS).
  • LG Düsseldorf, 20.06.2013 - 32 O 90/08

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen vorsätzlicher

    Insoweit wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OLG Düsseldorf vom 30.08.2012 - I-6 U 205/11 - und die dort auf S. 23 oben eingeführten Rechtsprechungs- und Literaturhinweise verwiesen.
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