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   KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14   

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KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14 (https://dejure.org/2014,49818)
KG, Entscheidung vom 09.12.2014 - 6 U 22/14 (https://dejure.org/2014,49818)
KG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 6 U 22/14 (https://dejure.org/2014,49818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Nr B.2.2 AKB, § 49 VVG
    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer elektronischen Versicherungsbestätigung; der Versicherung zurechenbares Handeln des Versicherungsmaklers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98

    Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vorläufigen Deckungsschutz in der Kaskoversicherung bei Aushändigung einer sogen. Versicherungsdoppelkarte (BGH, 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 Rz. 7 f.), wonach sich dieser ohne einen ausdrücklichen und eindeutigen Hinweis auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflichtversicherung auch auf die Kaskoversicherung erstreckt, wenn eine solche gewünscht war, gilt auch nach Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung - eV -.

    Da dem nicht juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer diese Trennung zwischen Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung jedoch regelmäßig nicht bekannt ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH VersR 1999, 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und 8; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 - 1423, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 - 1541, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 18; OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 25), dass ein verständiger Versicherungsnehmer nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen Antrag auf kombinierten Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz (im Hauptvertrag) auch schon im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandeln wird, solange er nicht seitens des Versicherers ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung tatsächlich - und abweichend von dem Inhalt der beantragten Hauptversicherung - nur Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, Rdz. 23 m.w.N.; vgl. auch Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB B Rdnr. 7 m.w.N.).

    Da es sich bei dem Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung und dem Hauptversiche-rungsvertrag um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse handelt, ist es für die Frage des Kaskoversicherungsschutzes im Zeitraum der vorläufigen Deckung ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag später tatsächlich mit Kaskoschutz zustande kommt oder ob der Versicherer - wie vorliegend - den Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung zurückweist (BGH VersR 1995, 409 - 411, zitiert nach juris, dort Rdz., BGH VersR 1999 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 8 m.w.N.; OLG Hamm a.a.O. Rdz. 8; OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 11); dies zeigt auch die Regelung des § 50 VVG.

  • OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00

    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Wenn der Makler berechtigt und in der Lage ist, elektronische Zulassungsnummern des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer herauszugeben, wird er insoweit im Aufgabenbereich des Versicherers tätig und ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers berechtigt, den Versicherer durch die Weitergabe dieser Nummer rechtlich wirksam im Rahmen eines vorläufigen Deckungsvertrages zu verpflichten (vgl. OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 13).

    Da es sich bei dem Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung und dem Hauptversiche-rungsvertrag um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse handelt, ist es für die Frage des Kaskoversicherungsschutzes im Zeitraum der vorläufigen Deckung ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag später tatsächlich mit Kaskoschutz zustande kommt oder ob der Versicherer - wie vorliegend - den Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung zurückweist (BGH VersR 1995, 409 - 411, zitiert nach juris, dort Rdz., BGH VersR 1999 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 8 m.w.N.; OLG Hamm a.a.O. Rdz. 8; OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 11); dies zeigt auch die Regelung des § 50 VVG.

  • OLG Hamm, 28.05.1997 - 20 U 5/97

    Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung; Beendigung der

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Darauf, ob die weitere Behauptung des Klägers, der Zeuge T... habe ihm im Rahmen des Antragsgesprächs auf Nachfrage sogar ausdrücklich zugesagt, dass das Fahrzeug bereits in der Phase des vorläufigen Deckungsschutzes Kaskoversicherungsschutz genießt, zutrifft, kommt es danach entscheidungserheblich nicht mehr an (OLG Hamm NZV 1998 208 - 209, zitiert nach juris, dort Rdz. 5).
  • BGH, 22.09.1999 - IV ZR 15/99

    Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass auf Versicherungsmakler, die aufgrund ihres Aufgabengebietes regelmäßig im Lager des Versicherungsnehmers stehen, die von der Rechtsprechung entwickelte "Auge und Ohr - Rechtsprechung" grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. BGH VersR 1999, 1481 - 1482, zitiert nach juris, dort Rdz. 11).
  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 328/93

    Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Da es sich bei dem Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung und dem Hauptversiche-rungsvertrag um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse handelt, ist es für die Frage des Kaskoversicherungsschutzes im Zeitraum der vorläufigen Deckung ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag später tatsächlich mit Kaskoschutz zustande kommt oder ob der Versicherer - wie vorliegend - den Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung zurückweist (BGH VersR 1995, 409 - 411, zitiert nach juris, dort Rdz., BGH VersR 1999 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 8 m.w.N.; OLG Hamm a.a.O. Rdz. 8; OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 11); dies zeigt auch die Regelung des § 50 VVG.
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06

    Fahrzeugversicherung: Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung bei

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Da dem nicht juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer diese Trennung zwischen Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung jedoch regelmäßig nicht bekannt ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH VersR 1999, 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und 8; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 - 1423, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 - 1541, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 18; OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 25), dass ein verständiger Versicherungsnehmer nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen Antrag auf kombinierten Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz (im Hauptvertrag) auch schon im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandeln wird, solange er nicht seitens des Versicherers ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung tatsächlich - und abweichend von dem Inhalt der beantragten Hauptversicherung - nur Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, Rdz. 23 m.w.N.; vgl. auch Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB B Rdnr. 7 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05

    Kasko - Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Da dem nicht juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer diese Trennung zwischen Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung jedoch regelmäßig nicht bekannt ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH VersR 1999, 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und 8; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 - 1423, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 - 1541, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 18; OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 25), dass ein verständiger Versicherungsnehmer nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen Antrag auf kombinierten Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz (im Hauptvertrag) auch schon im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandeln wird, solange er nicht seitens des Versicherers ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung tatsächlich - und abweichend von dem Inhalt der beantragten Hauptversicherung - nur Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, Rdz. 23 m.w.N.; vgl. auch Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB B Rdnr. 7 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 24.05.2007 - 7 U 64/06

    Voraussetzungen des vorläufigen Deckungsschutzes in der KfZ-Kaskoversicherung

    Auszug aus KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14
    Da dem nicht juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer diese Trennung zwischen Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung jedoch regelmäßig nicht bekannt ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH VersR 1999, 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und 8; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 - 1423, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 - 1541, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 18; OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 25), dass ein verständiger Versicherungsnehmer nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen Antrag auf kombinierten Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz (im Hauptvertrag) auch schon im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandeln wird, solange er nicht seitens des Versicherers ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung tatsächlich - und abweichend von dem Inhalt der beantragten Hauptversicherung - nur Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, Rdz. 23 m.w.N.; vgl. auch Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB B Rdnr. 7 m.w.N.).
  • AG Kassel, 23.07.2015 - 413 C 3691/14
    Er lässt für die Zeit vor dem Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen (KG Berlin, Urt. v. 09.12.14, Az. 6 U 22/14, zit. n. juris).
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Rechtsprechung
   KG, 13.06.2014 - 6 U 22/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49823
KG, 13.06.2014 - 6 U 22/14 (https://dejure.org/2014,49823)
KG, Entscheidung vom 13.06.2014 - 6 U 22/14 (https://dejure.org/2014,49823)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - 6 U 22/14 (https://dejure.org/2014,49823)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00

    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung

    Auszug aus KG, 13.06.2014 - 6 U 22/14
    Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht schon deshalb unanwendbar, weil der Kläger seinen Wunsch nach einem Teilkaskoschutz in der Hauptversicherung nicht gegenüber einem Versicherungsagenten sondern gegenüber einem Versicherungsmakler geäußert hat (vgl. Zu dieser Frage OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz.13).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05

    Kasko - Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

    Auszug aus KG, 13.06.2014 - 6 U 22/14
    Letztlich kommt es aber ohnehin in diesem Zusammenhang auf die Übergabe der AKB entscheidungserheblich nicht an, weil ein in den Versicherungsbedingungen enthaltener Hinweis zum eingeschränkten vorläufigen Deckungsschutz nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs genügt (OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort Ls. 1 und Rdz. 24).
  • OLG Hamm, 12.01.1993 - 19 U 109/92

    Verspätete Angriffs- und Verteidungsmittel; Verzögerung des Rechtsstreites;

    Auszug aus KG, 13.06.2014 - 6 U 22/14
    Gemäß § 282 Abs. 1 ZPO sind die Parteien im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht vielmehr gehalten, auch die nur hilfsweise in Erwägung zu ziehenden Angriffs- und Verteidigungsmittel alsbald vorzutragen oder zumindest anzukündigen (OLG Hamm MDR 1993, 686, zitiert nach juris, dort Rdz. 9).
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