Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 24.05.2007

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   OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06   

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https://dejure.org/2008,32242
OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06 (https://dejure.org/2008,32242)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 6 U 241/06 (https://dejure.org/2008,32242)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 6 U 241/06 (https://dejure.org/2008,32242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • unalex.eu

    Art. 4, 4 Abs. 4 EVÜ
    Beförderungsverträge im Anwendungsbereich des EVÜ - Auffangregelung - Güterbeförderungsverträge - Rechtswahl

  • tis-gdv.de

    HGB, multimodal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04

    Ende einer Seestrecke im Rahmen eines multimodalen Transports

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) seien bei einem multimodalen Beförderungsvertrag diejenigen Vorgänge der Seestrecke zuzuordnen, denen das Transportgut innerhalb des Hafengeländes unterzogen werde, wie etwa das Löschen oder die Lagerung; das Bestehen einer eigenständigen Landtransportstrecke habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint.

    Aber selbst wenn der Vortrag der Beklagten zur Übernahme der Betonfahrmischer durch die Fa. P. im Rahmen eines bestehenden Kaiumschlagsvertrages zutreffe, liege kein Fall vor, der mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) vergleichbar sei.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 3.11.2005 (TranspR 2006, 35) und vom 18.10.2007 (TranspR 2007, 472) zu der Frage Stellung genommen, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB darstellt.

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02

    Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) seien bei einem multimodalen Beförderungsvertrag diejenigen Vorgänge der Seestrecke zuzuordnen, denen das Transportgut innerhalb des Hafengeländes unterzogen werde, wie etwa das Löschen oder die Lagerung; das Bestehen einer eigenständigen Landtransportstrecke habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint.

    Aber selbst wenn der Vortrag der Beklagten zur Übernahme der Betonfahrmischer durch die Fa. P. im Rahmen eines bestehenden Kaiumschlagsvertrages zutreffe, liege kein Fall vor, der mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) vergleichbar sei.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 3.11.2005 (TranspR 2006, 35) und vom 18.10.2007 (TranspR 2007, 472) zu der Frage Stellung genommen, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB darstellt.

  • OLG Celle, 24.10.2002 - 11 U 281/00

    Vertragsrecht; Fracht- und Speditionsgeschäft; Multimodaler Transport; Umfang der

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
    Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es in der Macht der Verfrachterin gelegen hat, P. durch Sorgfaltsvorschriften von ihrer üblichen Vorgehensweise bei der Aufbewahrung von Stückgut abzubringen (vgl. hierzu OLG Celle TranspR 2003, 253).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2004 - 3 U 193/03

    Multimodaltransport: Haftung des Multimodalbeförderers bei unbekanntem

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
    Bei bekanntem Schadensort gilt gemäß § 452 a HGB das Recht, das für einen hypothetischen Teilstreckenvertrag gelten würde, wobei von einem Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Gesamtvertrages, nicht aber zwischen dem Auftragnehmer und einem Subunternehmer auszugehen ist (vgl. OLG Stuttgart VersR 2006, 289).
  • BGH, 25.11.1993 - VII ZR 17/93

    Annahme eines Handelsbrauchs

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
    Ob im Einzelfall auch Allgemeine Geschäftsbedingungen einen bestehenden Handelsbrauch wiedergeben können (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 659), kann dahinstehen.
  • OLG Hamburg, 02.10.2008 - 6 U 220/06

    Seefrachtvertrag: Anspruch des Hauptfrachtführers gegen den ausführenden

    Auch die systematische Auslegung spricht also dafür, im Seehandelsrecht qualifiziertes Verschulden der "Leute" des Verfrachters nicht für einen Fortfall der Haftungsbeschränkung ausreichen zu lassen (vgl. eingehend Rabe, TranspR 2004, 142 - 146; vgl. auch Herber, Seehandelsrecht, S. 332; Entscheidungen des Senats TranspR 2008, 125, 128 und TranspR 2008, 213, 217).
  • LG Hamburg, 02.03.2010 - 411 O 112/09
    Insbesondere wenn die Seestrecke noch nicht beendet ist, sondern - wie hier - ein weiterer Seetransport nach M. sich noch anschloss, stellt ein Umschlag und eine Umlagerung des Transportgutes im Hafengelände eine mit dem Seetransport verbundene charakteristische Transportleistung dar, die aus diesem Grunde noch der Seestrecke zuzuordnen ist (vgl. auch HansOLG Hamburg v. 28.02.2008 - 6 U 241/06).

    Für ein etwaiges qualifiziertes Verschulden seiner Hilfsperson oder eines Erfüllungsgehilfen haftet der Verfrachter insoweit nicht (vgl. HansOLG Hamburg v. 28.02.2008 - 6 U 241/06 - m.w.N.).

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.05.2007 - 6 U 241/06   

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OLG Celle, 24.05.2007 - 6 U 241/06 (https://dejure.org/2007,44237)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2007 - 6 U 241/06 (https://dejure.org/2007,44237)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 6 U 241/06 (https://dejure.org/2007,44237)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 15.12.2000 - 11 U 61/00

    Arglist des Bauunternehmers, der nicht bei Auftragserteilung auf seine fehlende

    Auszug aus OLG Celle, 24.05.2007 - 6 U 241/06
    Arglistig verschweigt der Unternehmer einen Mangel, wenn er sich dessen bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für den Entschluss des Bestellers erheblich ist, d.h. diesen unter Umständen von der Abnahme abhalten würde, und den Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben dazu verpflichtet ist (vgl. OLG Köln, BauR 2001, S. 1271 ).
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