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OLG Hamburg, 14.05.1996 - 6 U 247/95 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - 15 U 23/05
Frachtführerhaftung; Verschulden; Leichtfertigkeit, Haftungshöchstbetrag
Der Bewertung des Organisation und des Vorgehens der Beklagten als nicht leichtfertig steht nicht entgegen, dass das Hanseatische OLG Hamburg in einem Urteil vom 14. Mai 1996 (6 U 247/95, TranspR 1997, 101 ff.) grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers angenommen hat, der einen mit Zigaretten beladenen Trailer in einem zwar umfriedeten, aber nicht bewachten Freihafengelände in Litauen abgestellt hat und sich nicht um eine Verlegung in den vorhandenen, bewachten, Teil bemüht hat. - OLG Hamburg, 08.07.2010 - 6 U 114/06
Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Anforderungen …
Eine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR setzt nicht nur die bloße Ankunft des Gutes an der vom Absender angegebenen Ablieferungsstelle (Art. 6 Abs. 1 lit. d CMR), sondern auch die unmittelbare Besitzerlangung durch den Empfänger voraus (vgl. HansOLG Hamburg, TranspR 1997, 101;… Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 17 CMR, Rn. 6). - OLG Köln, 17.03.1998 - 4 U 14/97
Schadensersatz des sogenannten Transportversicherungsassekurandeurs für das …
Demgemäß ist anerkannt, daß die bloße Ankunft des Gutes am Bestimmungsort ebensowenig zur Ablieferung führt wie die bloße Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft der Ware in einem Freihafengelände, da dieser hierdurch noch nicht in den Stand gesetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben, wie es für eine Ablieferung des Frachtgutes erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg TranspR 1997, 101, 103 mit Nachw.). - OLG Düsseldorf, 11.01.2006 - 18 U 18/05 Der Bewertung des Organisation und des Vorgehens der Beklagten als nicht leichtfertig steht nicht entgegen, dass das Hanseatische OLG Hamburg in einem Urteil vom 14. Mai 1996 (6 U 247/95, TranspR 1997, 101 ff.) grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers angenommen hat, der einen mit Zigaretten beladenen Trailer in einem zwar umfriedeten, aber nicht bewachten Freihafengelände in Litauen abgestellt hat und sich nicht um eine Verlegung in den vorhandenen, bewachten, Teil bemüht hat.